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Wertpapierprospekt - FC Schalke 04

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insbesondere wenn der Anleihegläubiger aufgrund einer persönlichen unbeschränkten<br />

oder beschränkten Steuerpflicht derartigen Steuern, Gebühren oder<br />

Abgaben unterliegt, oder wenn der Anleihegläubiger für die Zwecke der betreffenden<br />

Steuergesetze als gebietsansässige natürliche oder juristische Person in<br />

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angesehen wird; oder<br />

(c) aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend<br />

die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung<br />

über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland, oder<br />

die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die<br />

diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen<br />

oder einzubehalten sind; oder<br />

(d) wegen einer gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung<br />

des Anleihegläubigers zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind,<br />

und nicht allein deshalb, weil Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus<br />

Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung<br />

so behandelt werden) oder dort besichert sind; oder<br />

(e) wegen einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit<br />

der betreffenden Zahlung oder, falls dies später erfolgt, ordnungsgemäßer<br />

Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung<br />

gemäß § 13 wirksam wird.<br />

(2) Im Falle einer Sitzverlegung des Emittenten in ein anderes Land oder Territorium oder<br />

Hoheitsgebiet gilt jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf die<br />

Bundesrepublik Deutschland fortan auf dieses andere Land, Territorium oder Hoheitsgebiet<br />

bezogen.<br />

§ 8<br />

(Vorlegungsfrist, Verjährung)<br />

Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB wird für die Schuldverschreibungen auf<br />

zehn Jahre reduziert. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die<br />

innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende<br />

der betreffenden Vorlegungsfrist an.<br />

§ 9<br />

(Kündigung)<br />

(1) Unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten kann jeder Anleihegläubiger<br />

seine Schuldverschreibungen aus wichtigem Grund kündigen und zur sofortigen Rückzahlung<br />

fällig stellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen<br />

vor:<br />

(a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem betreffenden Fälligkeitstermin<br />

gezahlt sind; oder

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