Wertpapierprospekt - FC Schalke 04
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insbesondere wenn der Anleihegläubiger aufgrund einer persönlichen unbeschränkten<br />
oder beschränkten Steuerpflicht derartigen Steuern, Gebühren oder<br />
Abgaben unterliegt, oder wenn der Anleihegläubiger für die Zwecke der betreffenden<br />
Steuergesetze als gebietsansässige natürliche oder juristische Person in<br />
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angesehen wird; oder<br />
(c) aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend<br />
die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung<br />
über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland, oder<br />
die Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die<br />
diese Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen<br />
oder einzubehalten sind; oder<br />
(d) wegen einer gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung<br />
des Anleihegläubigers zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind,<br />
und nicht allein deshalb, weil Zahlungen auf die Schuldverschreibungen aus<br />
Quellen in der Bundesrepublik Deutschland stammen (oder für Zwecke der Besteuerung<br />
so behandelt werden) oder dort besichert sind; oder<br />
(e) wegen einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit<br />
der betreffenden Zahlung oder, falls dies später erfolgt, ordnungsgemäßer<br />
Bereitstellung aller fälligen Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung<br />
gemäß § 13 wirksam wird.<br />
(2) Im Falle einer Sitzverlegung des Emittenten in ein anderes Land oder Territorium oder<br />
Hoheitsgebiet gilt jede in diesen Anleihebedingungen enthaltene Bezugnahme auf die<br />
Bundesrepublik Deutschland fortan auf dieses andere Land, Territorium oder Hoheitsgebiet<br />
bezogen.<br />
§ 8<br />
(Vorlegungsfrist, Verjährung)<br />
Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1 Satz 1 BGB wird für die Schuldverschreibungen auf<br />
zehn Jahre reduziert. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Schuldverschreibungen, die<br />
innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende<br />
der betreffenden Vorlegungsfrist an.<br />
§ 9<br />
(Kündigung)<br />
(1) Unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten kann jeder Anleihegläubiger<br />
seine Schuldverschreibungen aus wichtigem Grund kündigen und zur sofortigen Rückzahlung<br />
fällig stellen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen<br />
vor:<br />
(a) Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem betreffenden Fälligkeitstermin<br />
gezahlt sind; oder