Wertpapierprospekt - FC Schalke 04
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ger Tätigkeit gehören, keinen Freistellungsauftrag stellen. Bei Veräußerungsgewinnen<br />
erfolgt kein Einbehalt von Kapitalertragsteuer, wenn z.B. (a) der Steuerpflichtige die<br />
Voraussetzungen von § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG erfüllt oder (b) die Kapitalerträge<br />
Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Steuerpflichtige dies gegenüber<br />
der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt.<br />
Einbehaltene Kapitalertragsteuer gilt als Vorauszahlung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />
und wird im Veranlagungsverfahren angerechnet oder erstattet.<br />
7.2 Steuerausländer<br />
Personen, die nicht in Deutschland steuerlich ansässig sind, sind mit Einkünften aus den<br />
Schuldverschreibungen grundsätzlich nicht in Deutschland steuerpflichtig, es sei denn<br />
(i) die Schuldverschreibungen gehören zu einer inländischen Betriebstätte oder einem<br />
inländischen ständigen Vertreter des Anlegers oder (ii) die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen<br />
gehören aus sonstigen Gründen zu den inländischen Einkünften im<br />
Sinne des § 49 EStG. Wenn ein Anleger mit den Einkünften aus den Schuldverschreibungen<br />
in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist, gelten grundsätzlich die gleichen<br />
Ausführungen wie für die in Deutschland ansässigen Personen (siehe oben 7.1).<br />
Wenn die Einkünfte aus den Schuldverschreibungen als inländische Einkünfte qualifizieren,<br />
finden auch die Vorschriften zur Kapitalertragsteuer grundsätzlich entsprechende<br />
Anwendung.<br />
7.3 Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer entsteht im Hinblick auf eine Schuldverschreibung<br />
grundsätzlich dann nach deutschem Recht, wenn, im Fall der Schenkungsteuer, entweder<br />
der Schenker oder der Beschenkte, bzw. im Fall der Erbschaftsteuer, entweder der<br />
Erblasser oder der Erbe in Deutschland steuerlich ansässig ist oder eine Schuldverschreibung<br />
zu einem deutschen Betriebsvermögen gehört, für das eine deutsche Betriebsstätte<br />
unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter in Deutschland bestellt ist. Des<br />
Weiteren kann Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht für bestimmte deutscher Auswanderer<br />
gelten.<br />
7.4 Sonstige Steuern<br />
Die Veräußerung oder die Übertragung der Schuldverschreibungen unterliegen in<br />
Deutschland keiner Börsenumsatzsteuer, Gesellschaftssteuer, Stempelsteuer, Stempelabgabe<br />
oder ähnlichen Steuern. Eine Vermögensteuer wird in der Bundesrepublik<br />
Deutschland derzeit nicht erhoben.