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Mit richtigem Insolvenzplan Arztpraxis sanieren

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Musterfall<br />

Wirtschaftsberatung<br />

<strong>Mit</strong> <strong>richtigem</strong> <strong>Insolvenzplan</strong> <strong>Arztpraxis</strong> <strong>sanieren</strong><br />

von RAin Elke Bäuerle, Rottweil<br />

Der Beitrag schließt an den zweiteiligen Beitrag der Verfasserin "Freiberufler<br />

in der Insolvenz" (PFB 04, 123 f, 149 f.) an. Das nachfolgende<br />

Fallbeispiel stellt den Gang eines Insolvenzverfahrens bei Vorlage eines<br />

<strong>Insolvenzplan</strong>s, sowie den Regelungsinhalt eines <strong>Insolvenzplan</strong>s über das<br />

Vermögen eines freiberuflich tätigen Selbstständigen praxisnah dar.<br />

1. Sachverhalt<br />

Dr. Müller ist Facharzt für Orthopädie und verfügt über eine kassenärztliche<br />

Zulassung. Seine selbstständige Tatigkeit hat er schon unmittelbar<br />

nach Eröffnung seiner Praxis sehr erfolgreich ausgeübt. Bereits im Jahr<br />

1976 konnte ein Gewinn aus selbstständigerTatigkeit vonTDM 123 erzielt<br />

werden. 1983 erwarb er ein Wohn- und Geschäftshaus, dessen Kosten sich<br />

auf Grund langjähriger Renovierungsarbeiten auf insgesamtTDM 4.567<br />

beliefen. Um einenTeil der Schulden tilgen zu können, verkaufte er die Immobilie<br />

im Jahr 1990 wieder und zog mit der Praxis in angemietete Räumlichkeiten<br />

um. Es verblieben Verbindlichkeiten in Höhe von TDM 2.334.<br />

In dieser Zeit wurde Dr. Müller durch einen dubiosen Finanzmakler angeraten,<br />

sich Entschuldung und Liquidität über weitere .Investitionen in<br />

Immobilien in den neuen Bundesländern zu verschaffen. Es stellte sich<br />

jedoch heraus, dass der Finanzmakler Immobilien vermittelt hatte, deren<br />

Werte in der Regel weit unterhalb der Anschaffungskosten lagen. DieVerluste<br />

aus den Immobiliengeschäften führten zu einer "Überschuldung"<br />

in zweisteiliger Millionenhöhe. Dr. Müller schloss sich daher mit einem<br />

jüngeren Kollegen, Dr. Schmidt, in Praxisgemeinschaft zusammen, um<br />

die Betriebskosten teilen zu können. Jede Einzelpraxis der beiden Ärzte<br />

verfügte über ihren eigenen Patientenstamm, in dem die Patientendaten<br />

separat erstellt und abgerechnet wurden. Lediglich die Arbeitsabläufe im<br />

täglichen Praxisbetrieb waren so organisiert, als ob es sich um eine Praxis<br />

mit mehreren Ärzten handelte.<br />

Die Praxisgemeinschaft mit Dr. Schmidt stellte sich jedoch als Fehlgriff<br />

heraus. Dieser begann zu trinken und musste immer öfter von Dr. Müller<br />

vertreten werden, wenn er auf Grund von Trunkenheit nicht in der Lage<br />

war, seine Patienten zu betreuen. Als die Ärztekammer schließlich von<br />

seiner Alkoholsucht erfuhr, wurde das Ruhen der Approbation von Dr.<br />

Schmidt im Oktober 2004 angeordnet (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 LV.m. § 3 Abs. 1<br />

Ziff. 3 Bundesärzteordnung) und zugelassen, dass dessen Einzelpraxis<br />

durch Dr. Müller weitergeführt wird.<br />

Zermürbt von den ständigen außerplanmäßigen Vertretungen für Dr.<br />

Schmidt und angesichts der Verluste aus den Immobiliengeschäften, die<br />

sich trotz der doppelten Arbeit nicht abtragen liessen, stellte Dr. Müller<br />

am 1.2.05 beim zuständigen AG -Insolvenzgericht - den Antrag, über sein<br />

Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen.<br />

Praxis Freiberufler-Beratung 712005<br />

Dubiose Finanzgeschäfte<br />

führten<br />

zur Überschuldung<br />

Insolvenzantrag<br />

als letzter Ausweg<br />

169


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2. Lösung<br />

Wirtschaftsberatu ng<br />

Dr. Müller überrollen nunmehr die Ereignisse. Zunächst sieht er sich<br />

einer Fülle von Anordnungen seitens des Insolvenzgerichts ausgesetzt<br />

und muss anschließend auch noch eine Insolvenzverwalterin an seiner<br />

Seite dulden.<br />

2.1 Anordnungen des Insolvenzgerichts<br />

Das Insolvenzgericht bestellt wegen des laufenden Praxisbetriebes eine<br />

vorläufige Insolvenzverwalterin und verfügt, dass die Verfügungen von<br />

Dr. Müller nur noch mit der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin<br />

wirksam sind ("schwache" vorläufige Insolvenzverwaltung, § 22<br />

Abs. 2 InsO). Weiter ordnet das Gericht an, dass die vorläufige Insolvenzverwalterin<br />

als Sachverständige prüft, ob das Vermögen des Dr. Müller<br />

die Verfahrenskosten decken wird, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und<br />

ob die Aussicht besteht, den Praxisbetrieb fortzuführen. Darüber hinaus<br />

ordnet das Gericht zum Schutz des Schuldnervermögens an, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

in das bewegliche Vermögen von Dr. Müller<br />

unzulässig sind. Soweit weitere Sicherungsmaßnahmen zum Erhalt des<br />

Vermögens von Dr. Müller erforderlich sein sollten, gibt es der vorläufigen<br />

Verwalterin auf, den Erlass dieser Sicherungsmaßnahmen beim<br />

Insolvenzgericht anzuregen. Schließlich informiert das Gericht auf Grund<br />

der <strong>Mit</strong>teilungen in Zivilsachen ("MiZi") u.a. die zuständige Ärztekammer<br />

über die Einleitung eines Insolvenzeröftnungsverfahrens.<br />

2.2 Praxisfortführung im Insolvenzeröffnungsverfahren<br />

Trotz des von Dr. Müller selbst gestellten Insolvenzantrages war der<br />

Geschäftsbetrieb nicht eingestellt, sondern wurde in Absprache mit der<br />

(vorläufigen) Insolvenzverwalterin fortgeführt. Hierbei wird die ärztliche<br />

Tätigkeit weiterhin von Dr. Müller weisungsfrei ausgeübt und die Einnahmen<br />

und Ausgaben von der vorläufigen Verwalterin kontrolliert. Die erste<br />

Befürchtung von Dr. Müller, dass er seine Approbation wegen Unwürdigkeit<br />

oder Unzuverlässigkeit zur ärztlichen Berufsausübung (§ 5 Abs. 2<br />

LV.m. § 3 Abs. 1 Zift. 2 Bundesärzteordnung) widerrufen werden könnte,<br />

bewahrheitete sich nicht. Denn derVermögensverfall ist zwar bei der Beurteilung<br />

desTatbestandsmerkmals der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen,<br />

stellt für sich allein genommen jedoch kein Widerrufsgrund dar.<br />

2.3 Prüfung der Sanierungsfähigkeit<br />

Bei der Durchsicht der Geschäftsunterlagen sieht die vorläufige Insolvenzverwalterin<br />

bestätigt, dass aus der selbstständigen ärztlichen Tätigkeit<br />

Gewinne erwirtschaftet worden waren. Im zweiten Halbjahr 2004 sind<br />

darüber hinaus Einsparungen im Bereich der Personalkosten und der<br />

Gerätekosten vorgenommen worden, so dass auch zukünftig von nachhaltig<br />

positiven Jahresergebnissen im Bereich der selbstständigenTätigkeit<br />

auszugehen ist. Nachdem die Insolvenzursache nicht im Praxis betrieb<br />

liegt, sondern in den fehlgeschlagenen Immobiliengeschäften, bespricht<br />

die vorläufige Insolvenzverwalterin mit Dr. Müller, der weiterpraktizieren<br />

möchte, die Möglichkeit ihn durch einen <strong>Insolvenzplan</strong> (§§ 217 ft InsO)<br />

zu entschulden.<br />

Praxis Freiberufler-Beratung 712005<br />

Verwalterin sitzt<br />

künftig mit im Boot<br />

Vermögensverfall<br />

ist allein kein<br />

Widerrufsgrund<br />

Chancen eines<br />

<strong>Insolvenzplan</strong>s<br />

nutzen<br />

170


..<br />

Wirtschaftsberatung<br />

2.4 <strong>Insolvenzplan</strong> als Chance<br />

Grundsätzlich dient das Insolvenzverfahren dazu[ die Gläubiger des<br />

Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen[ indem das Vermögen des<br />

Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird. Alternativ besteht aber<br />

die Möglichkeit[ in einem <strong>Insolvenzplan</strong> eine von der Verwertung des<br />

Schuldnervermögens und der Erlösverteilung abweichende Gestaltung[<br />

insbesondere zum Unterhalt des Unternehmens zu treffen (§ 1 InsO).<br />

Dabei soll der <strong>Insolvenzplan</strong> die wirtschaftliche Situation der Beteiligten<br />

verbessern. Es soll jedoch kein Gläubiger schlechter gestellt werden[ als<br />

er im Falle derVerwertung des Schuldnervermögens ohne <strong>Insolvenzplan</strong><br />

stünde - es sei denn[ er stimmt einer SchlechtersteIlung zu.<br />

2.5 Vorarbeit zur Vorlage beim Insolvenzgericht<br />

Nunmehr wird die Hausbank des Dr. Müller darüber informiert[ dass<br />

beim Insolvenzgericht ein <strong>Insolvenzplan</strong> vorgelegt werden soll. Kurz<br />

entschlossen sagt die Hausbank ein Darlehen von 150.000 EUR zur Finanzierung<br />

des <strong>Insolvenzplan</strong>s unter der Bedingung des Zustandekommens<br />

des <strong>Insolvenzplan</strong>es zu. Denn aus den zur Verfügung stehenden<br />

Informationsmaterialien ist schnell ersichtlich[ dass die Verluste aus den<br />

Immobiliengeschäften resultieren und der angehäufte Schuldenberg auch<br />

mit den Erträgen einer gut gehenden <strong>Arztpraxis</strong> nicht mehr abgetragen<br />

werden kann.<br />

2.6 Verfahrensbeschleunigung durch einen Termin<br />

Die vorläufige Insolvenzverwalterin informiert nun das Insolvenzgericht<br />

über die Eröffnungsfähigkeit des Insolvenzverfahrens und die beabsichtigte<br />

Vorlage des <strong>Insolvenzplan</strong>s. Ferner stimmt sie mit dem Gericht abt dass<br />

der Berichtstermin[ der Forderungsprüftermin und der Erörterungs- und<br />

Abstimmungstermin über den <strong>Insolvenzplan</strong> zu einemTermin verbunden<br />

werden. Diese Konzentrierung derTermine ist möglich und dient derVerfahrensbeschleunigung<br />

(§§ 29 Abs. 2[ 236 S. 2 InsO).<br />

"'. J 2.7 Inhalt des <strong>Insolvenzplan</strong>s<br />

Der <strong>Insolvenzplan</strong> besteht aus dem darstellenden und dem gestaltenden<br />

Teil (§ 219 InsO). Der darstellende Teil beschreibt die Maßnahmen[ die<br />

bereits getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen[ um die<br />

Grundlagen für die geplante Umgestaltung der Rechte der Beteiligten zu<br />

schaffen. Der <strong>Insolvenzplan</strong> für Dr. Müller enthält daher folgende Informationen<br />

und Regelungen:<br />

. Es wird eine Gruppe der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger gebildet<br />

(§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Dieser Gruppe werden alle nicht nachrangigen<br />

Insolvenzforderungen zugeordnet[ soweit sie nicht dinglich<br />

gesichert sind. Weiter fallen in diese Gruppe alle Ausfallforderungen[<br />

d.h. solche Forderungen[ die dinglich {teil-)gesichert sind und die bei<br />

der Geltendmachung des Sicherungsrechts (Absonderung) nicht umfänglich<br />

abgelöst werden. Die absonderungsberechtigten Gläubiger<br />

erleiden insoweit einen {Teil-)Ausfall. Die Ausfallforderung steht der<br />

nicht nachrangigen Insolvenzforderung gleich (§ 52 InsO) und wird<br />

deshalb dieser Gruppe zugeordnet.<br />

Praxis Freiberufler-Beratung 712005<br />

..<br />

<strong>Insolvenzplan</strong> soll<br />

wirtschaftliche<br />

Situation verbessern<br />

Hausbank sagt<br />

Darlehen zu<br />

Termine werden<br />

gebündelt<br />

Maßnahmenkatalog<br />

erstellen<br />

171


Wirtschaftsberatung<br />

-<br />

. In bestehende Sicherungsrechte (Absonderungsrechte) wird nicht eingegriffen,<br />

weshalb eine gesonderte Gruppe für die absonderungsberechtigten<br />

Gläubiger entfällt (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Da Forderungen<br />

der nachrangigen Insolvenzgläubiger als erlassen gelten sollen, ist für<br />

die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Gläubiger ebenfalls keine<br />

Gruppe zu bilden (§ 225 Abs. 1 InsO, § 222 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Somit<br />

kann eine einzige Gruppe gebildet werden.<br />

. Die Gläubiger der gebildeten Gruppe erhalten einen Abgeltungsbetrag.<br />

Dieser setzt sich aus einer einmaligen Zahlung von 150.000 EUR durch<br />

Dr. Müller und aus dem Bankguthaben zum Zeitpunkt der Aufhebung<br />

des Insolvenzverfahrens des für das laufende Insolvenzverfahren eingerichteten<br />

Anderkontos der Insolvenzverwalterin zusammen. Vom Anderkonto<br />

werden die Verfahrenskosten und die Masseverbindlichkeiten<br />

beglichen. Am Abgeltungsbetrag sind die einzelnen Gläubiger anteilig<br />

entsprechend ihrer Forderungen/Ausfallforderungen am Gesamtbetrag<br />

der Forderungen/Ausfallforderungen zu beteiligen. Die Auszahlung an<br />

die Gläubiger erfolgt mit einer Einmalzahlung, die innerhalb von acht<br />

Wochen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzunehmen ist.<br />

Eine Verzinsung dieser Beträge erfolgt nicht.<br />

. Ist die Forderung wegen eines Widerspruchs nicht zurTabelle festgestellt<br />

worden, ist der Betrag innerhalb der gleichen Frist zahlbar - jedoch<br />

dann bezogen auf den Zeitpunkt eines rechtskräftigen Feststellungsurteils,<br />

das sich der Gläubiger erstreiten muss. Die Gläubiger erklären<br />

einen Verzicht auf alle Forderungen/Ausfallforderungen, die den zugewandten<br />

Abgeltungsbetrag übersteigen, was Dr. Müller annimmt.<br />

. <strong>Mit</strong> der Erfüllung der im <strong>Insolvenzplan</strong> zugesagten Leistungen sind alle<br />

Rechte und Forderungen der Gläubiger gegenüber Dr. Müller abgegolten,<br />

nachrangige Insolvenzforderungen gelten als erlassen(§ 225Abs. 1<br />

InsO). Rückgriffsforderungen Dritter sind erlassen (§ 254Abs. 2 S. 2InsO).<br />

Die bisherige Insolvenzverwalterin wird zur Sachwalterin bestellt, die die<br />

Erfüllung des <strong>Insolvenzplan</strong>s überwacht (§ 260 InsO).<br />

2.8 Fazit<br />

Durch die Aufnahme des neuen Darlehens fließt der Insolvenzmasse ein<br />

Betrag von 150.000 EUR zu, der sich zu dem bisher ermittelten Vermögen<br />

addiert. Bei der Regelverwertung hätte das neue Darlehen nicht an die<br />

Gläubiger verteilt werden können, mit der Folge, dass die Verteilungsmasse<br />

und damit auch die Quote geringer gewesen wäre. Ein wichtiges<br />

Erfordernis für die Konsensfähigkeit des <strong>Insolvenzplan</strong>s im Abstimmungstermin<br />

ist damit erfüllt. Denn keine Gläubigergruppe steht schlechter, aber<br />

mindestens eine Gläubigergruppe steht besser dar, als bei einer Regelabwicklung.<br />

Die Entlastung durch den Forderungsverzicht führt dazu, das<br />

Dr. Müller künftig zu erwirtschaftende Erträge nutzen kann, um das neue<br />

Darlehen zins- und tilgungsmäßig darzustellen. Werden alle Beschleunigungseffekte<br />

genutzt, ist es möglich innerhalb von drei Monaten einen<br />

bestätigten <strong>Insolvenzplan</strong> zu erhalten. Dr. Müller wäre dann entschuldet.<br />

Praxis Freiberufler-Beratung 712005<br />

Bildung einer<br />

einzigen<br />

Gläubigergruppe<br />

Abgeltungsbetrag<br />

wird durch Einmalzahlung<br />

beglichen<br />

Abgeltungswirkung<br />

bei Erfüllung des<br />

<strong>Insolvenzplan</strong>s<br />

Entschuldung<br />

innerhalb von drei<br />

Monaten möglich<br />

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