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Neues deutsches Internationales Insolvenzrecht - Schultze & Braun ...

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<strong>Neues</strong> <strong>deutsches</strong> <strong>Internationales</strong><br />

<strong>Insolvenzrecht</strong> (§§ 335 bis 358 InsO)<br />

Dr. Oliver Liersch <strong>Schultze</strong> & <strong>Braun</strong><br />

Entwicklung des<br />

Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />

Das deutsche Internationale <strong>Insolvenzrecht</strong><br />

bestand seit 1999 allein aus Art. 102 EGInsO.<br />

Darin wurden nur sehr rudimentär einige<br />

Grundzüge des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />

geregelt. Für die Praxis war diese Bestimmung<br />

unzureichend, da viele Fragen offen blieben,<br />

die allein der Rechtsprechung überlassen<br />

wurden. Eine Rechtssicherheit konnte sich<br />

dadurch nicht einstellen.<br />

Bestrebungen, ein <strong>Internationales</strong> <strong>Insolvenzrecht</strong><br />

zu schaffen, das über diese rudimentären<br />

Regeln hinaus geht, bestanden bereits früher.<br />

Eine umfassendere Kodifikation im deutschen<br />

Recht unterblieb jedoch vor dem Hintergrund<br />

der Diskussionen auf europäischer Ebene.<br />

Die EG plante bereits seit 1960 ein europäisches<br />

Übereinkommen, das Regeln für<br />

internationale Konkursverfahren beinhalten<br />

sollte. Ein solches Übereinkommen scheiterte<br />

mehrfach und kam erst zum 31. Mai 2002<br />

in Form der Europäischen Verordnung über<br />

Insolvenzverfahren zur Geltung. Diese Verordnung<br />

(EuInsVO) gilt jedoch allein innerhalb<br />

der EU und enthält keinerlei Regelungen<br />

für Insolvenzverfahren mit Bezug zu Staaten<br />

außerhalb der EU 3 .<br />

Die EuInsVO gilt seit dem 31. Mai 2002 unmittelbar<br />

auch in Deutschland. Insofern hat sie die<br />

bisherigen Regelungen des Art. 102 EGInsO<br />

verdrängt. Mit der nunmehr in Kraft getretenen<br />

Neuregelung des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />

möchte der deutsche Gesetzgeber die<br />

Lücke schließen, die im Hinblick auf Insolvenzverfahren<br />

mit Auslandsbezug außerhalb der<br />

EU zuletzt noch bestand. Hierzu wird in den<br />

§§ 335 bis 358 InsO ein autonomes <strong>deutsches</strong><br />

<strong>Internationales</strong> <strong>Insolvenzrecht</strong> geschaffen,<br />

das Regeln über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren<br />

enthält. Diese Regeln orientieren<br />

sich in weiten Teilen an der EuInsVO,<br />

so dass eine ähnliche Rechtslage geschaffen<br />

ist. Trotzdem ist in der Zukunft darauf zu<br />

achten, dass die EuInsVO als Regelung des<br />

europäischen Rechts innerhalb der EU den<br />

Bestimmungen der §§ 335 ff. InsO vorgeht und<br />

diese verdrängt.<br />

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im<br />

neuen Art. 102 EGInsO Ausführungsbestimmungen<br />

vorgesehen sind, die die Anwendbarkeit<br />

der EuInsVO in Deutschland erleichtern<br />

sollen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht<br />

um eine Umsetzung des europäischen Rechts<br />

INSOLVENZRECHT<br />

Am 20. März 2003 ist das autonome deutsche Internationale <strong>Insolvenzrecht</strong> in Kraft getreten 1 . Der Gesetzgeber möchte<br />

damit die Lücke schließen, die seit Geltung der Europäischen Insolvenzverordnung, die zum 31. Mai 2002 in Kraft getreten<br />

ist, im Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong> besteht 2 . Der folgende Artikel erläutert Aufbau und Vorschriften des neuen Gesetzes<br />

in das deutsche Recht, sondern allein<br />

um ergänzende Normen, die ggf. hinter dem<br />

europäischen Recht hinten anstehen.<br />

Der Aufbau des neuen deutschen<br />

Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />

Die §§ 335 bis 358 InsO befinden sich im<br />

11. Teil der Insolvenzordnung. Sie gliedern sich<br />

in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt sind<br />

allgemeine Vorschriften enthalten, die ebenso<br />

bei Insolvenzeröffnung in Deutschland und<br />

der Frage der Anwendbarkeit des deutschen<br />

Rechts im Ausland wie auch bei Insolvenzeröffnung<br />

im Ausland und der Wirkung<br />

Mit den §§ 335 bis 358 InsO möchte der<br />

deutsche Gesetzgeber die Lücke schließen, die im<br />

Hinblick auf Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug<br />

außerhalb der EU zuletzt noch bestand.<br />

dieses Verfahrens im Inland gelten. § 335<br />

InsO enthält den Grundsatz, dass ein Insolvenzverfahren<br />

und seine Wirkungen grundsätzlich<br />

dem Recht des Staates unterliegen, in<br />

dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden<br />

ist. Es handelt sich um die lex fori concursus.<br />

Diese Grundnorm des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />

entspricht auch der EuInsVO und<br />

ist allgemein international anerkannt. Von<br />

dieser Norm werden jedoch verschiedene<br />

Mai/Juni 2003 DER SYNDIKUS 3


INSOLVENZRECHT<br />

Ausnahmen gemacht, die sich in den §§ 336<br />

bis 342 InsO befinden.<br />

Abweichungen von<br />

der lex fori concursus<br />

So wird etwa in § 338 InsO eine Sonderregelung<br />

für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren<br />

geschaffen. Danach wird das Recht<br />

eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung von<br />

der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht<br />

berührt, wenn er nach dem für die Forderung<br />

des Schuldners maßgebenden Rechts zur<br />

Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

zur Aufrechnung berechtigt war. Hier wird<br />

eine Sachnorm bestimmt, die unabhängig von<br />

dem ansonsten anwendbaren Recht eine Regelung<br />

für Aufrechnungen im Internationalen<br />

<strong>Insolvenzrecht</strong> bestimmt.<br />

Ebenso wird eine von § 335 InsO abweichende<br />

Bestimmung für die Anfechtung im Internationalen<br />

<strong>Insolvenzrecht</strong> in § 339 InsO normiert.<br />

Danach kann eine Rechtshandlung dann angefochten<br />

werden, wenn die Voraussetzungen<br />

der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des<br />

Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind,<br />

es sei denn, der Anfechtungsgegner weist<br />

nach, dass für die Rechtshandlung das Recht<br />

eines anderen Staats maßgebend und die<br />

Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner<br />

Weise angreifbar ist.<br />

Neben der Anfechtbarkeit nach dem Recht des<br />

Staats der Verfahrenseröffnung ist somit darüber<br />

hinaus auch die Anfechtbarkeit nach dem<br />

Recht des Staats, dem die Rechtshandlung<br />

unterliegt, notwendig. Es ist jedoch zu beachten,<br />

dass § 339 InsO eine Beweislastumkehr<br />

enthält. Der Insolvenzgläubiger, der eine<br />

Befriedigung erlangt hatte, hat darzulegen<br />

und zu beweisen, dass nach dem anderen<br />

4 DER SYNDIKUS Mai/Juni 2003<br />

Recht keine Anfechtbarkeit oder sonstige<br />

Unwirksamkeit der Handlung besteht.<br />

Ausübung von Gläubigerrechten<br />

In § 341 InsO werden auch Klarstellungen<br />

dahingehend gemacht, dass ein Gläubiger seine<br />

Forderungen in jedem Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen eines Schuldners anmelden<br />

kann. Dies ist insbesondere dann erforderlich,<br />

wenn verschiedene Insolvenzverfahren über<br />

das Vermögen des Schuldners in mehreren<br />

Staaten anhängig sind. Eine Aufteilung der<br />

Forderungen danach, auf welche Niederlassung<br />

sich die Forderung gegen den Schuldner bezieht,<br />

erfolgt nicht. Erleichterungen im Hinblick<br />

auf die Forderungsanmeldungen bestehen<br />

darüber hinaus dadurch, dass auch der Insolvenzverwalter<br />

eines der Insolvenzverfahren<br />

berechtigt ist, für die Gläubiger, die Forderungen<br />

in seinem Insolvenzverfahren angemeldet<br />

haben, eine Forderungsanmeldung<br />

in dem jeweils anderen Insolvenzverfahren<br />

In § 341 InsO werden Klarstellungen<br />

dahingehend gemacht, dass ein Gläubiger seine<br />

Forderungen in jedem Insolvenzverfahren über das<br />

Vermögen eines Schuldners anmelden kann.<br />

vorzunehmen. Dies erleichtert die Koordination<br />

der Verfahren und nimmt den Gläubigern die<br />

Auseinandersetzung mit den verschiedenen<br />

Insolvenzverfahren ab.<br />

Ausländisches Insolvenzverfahren<br />

Im zweiten Abschnitt werden Sonderregelungen<br />

dahingehend getroffen, in welchem<br />

Umfang ausländische Insolvenzverfahren im<br />

Inland anzuerkennen sind bzw. welche abweichenden<br />

Regelungen das deutsche Recht<br />

hierfür bestimmt.<br />

Der Grundsatz der Anerkennung eines ausländischen<br />

Insolvenzverfahrens wird in § 343 InsO<br />

normiert. Eine Anerkennung wird nur dann<br />

verweigert, wenn das ausländische Insolvenzgericht<br />

für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

nicht zuständig gewesen ist bzw.<br />

wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen<br />

würde, das mit wesentlichen Grundsätzen<br />

des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar<br />

ist, insbesondere soweit Grundrechte<br />

betroffen sind.<br />

Von besonderer Bedeutung ist § 351 Abs. 1<br />

InsO, der dingliche Rechte betrifft. Danach werden<br />

Rechte eines Dritten an einem Gegenstand<br />

der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung<br />

des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland<br />

belegen war, und das nach inländischem<br />

Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder<br />

auf abgesonderte Befriedigung gewährt, von<br />

der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens<br />

nicht berührt. Diese Regelung entspricht<br />

dem Art. 5 EuInsVO 4 . Sie hat zur Folge,<br />

dass Gläubiger, die Sicherungsrechte an Gegenständen<br />

haben, bei Insolvenzeröffnung im<br />

Ausland von ihren Rechten uneingeschränkt<br />

Gebrauch machen können, soweit sich diese<br />

Rechte auf Gegenstände aus dem Vermögen<br />

des Schuldners beziehen, die im Inland belegen<br />

sind. Wird also über das Vermögen des<br />

Schuldners im Ausland ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet, so kann ein Gläubiger eine Verwertung<br />

seines Sicherungsguts im Inland weiter verfolgen.<br />

Er ist von dem ausländischen Verfahren<br />

hierdurch nicht beschränkt. Auch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

des Gläubigers in<br />

das inländische Vermögen sind aus dem Sicherungsrecht<br />

heraus weiterhin möglich. Eine<br />

Unterscheidung zwischen beweglichen oder<br />

unbeweglichen Gegenständen erfolgt nicht.<br />

Sicherungsmaßnahmen im<br />

vorläufigen Insolvenzverfahren<br />

§ 344 InsO ermöglicht es dem ausländischen<br />

vorläufigen Insolvenzverwalter bei Eröffnung<br />

eines Insolvenzverfahrens im Ausland auch<br />

Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 f. InsO nach<br />

deutschem Recht im Inland anordnen zu lassen.<br />

Diese Regelung stellt eine Neuerung insofern<br />

dar, als dass deutsche Insolvenzgerichte nunmehr<br />

Sicherungsanordnungen zu erlassen<br />

haben, ohne dass in Deutschland ansonsten ein<br />

Insolvenzantrag anhängig ist. Der vorläufige<br />

Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann<br />

alle Sicherungsmaßnahmen beantragen, die<br />

das deutsche Recht entsprechend im Inland


kennt. Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahmen<br />

hat den Vorteil, dass diese Maßnahmen<br />

dem deutschen Recht unterliegen<br />

und daher ohne weitere Anerkennungs- oder<br />

Vollstreckungsvoraussetzungen in Deutschland<br />

gelten. Die Anordnungen nach § 344 InsO<br />

unterscheiden sich daher von den Anordnungen<br />

des ausländischen Insolvenzgerichts, das<br />

diese bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung<br />

dort im Ausland angeordnet hatte.<br />

Diese Anordnungen gelten zwar grundsätzlich<br />

ebenfalls weltweit. Auch sind diese Anordnungen<br />

gemäß § 343 InsO in Deutschland<br />

grundsätzlich anzuerkennen.<br />

Der Unterschied zu den Anordnungen gemäß<br />

§ 344 InsO besteht jedoch darin, dass es<br />

sich lediglich um die Anordnungen nach<br />

ausländischem Recht handelt. Diese können<br />

je nach nationaler Regelung vom deutschen<br />

Recht abweichend sein. Eine Vollstreckung<br />

dieser ausländischen Anordnung bestimmt<br />

sich zudem nach den allgemeinen Anerkennungs-<br />

und Vollstreckungsvoraussetzungen.<br />

Der vorläufige Insolvenzverwalter des ausländischen<br />

Hauptinsolvenzverfahrens hat daher in<br />

Zukunft abzuwägen, ob die Anordnungen nach<br />

ausländischem Recht, die gemäß § 343 InsO<br />

in Deutschland anzuerkennen sind, oder die<br />

Maßnahmen nach § 344 InsO für den Fortgang<br />

des Insolvenzverfahrens sachgerechter sind.<br />

Zu den Anordnungen nach § 344 InsO kann<br />

auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters<br />

über das Inlandsvermögen<br />

gehören. Dies ist ebenfalls eine Maßnahme<br />

nach § 21 InsO, die hier erfasst ist. Dieser<br />

vorläufige Insolvenzverwalter über das Inlandsvermögen<br />

hat analog § 357 InsO mit dem<br />

ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalter<br />

im Interesse der Gläubigergesamtheit eng<br />

zusammenzuarbeiten.<br />

Partikular- und<br />

Sekundärinsolvenzverfahren<br />

Im dritten Abschnitt (§§ 354 bis 358) sind<br />

Regeln über Partikularverfahren über das Inlandsvermögen<br />

enthalten. Es ist in Zukunft<br />

auch nach dem deutschen Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong><br />

möglich, entgegen dem Grundsatz,<br />

dass ein Insolvenzverfahren das weltweite<br />

Vermögen des Schuldners erfasst, ein Partikularinsolvenzverfahren<br />

zu eröffnen. Ein<br />

solches Verfahren umfasst nur das jeweils im<br />

Inland befindliche Vermögen des Schuldners<br />

und ist sowohl neben einem ausländischen<br />

Hauptinsolvenzverfahren möglich. Dies lässt<br />

§ 356 InsO ausdrücklich zu. Ein isoliertes Partikularverfahren<br />

ist jedoch ebenso möglich,<br />

wie § 354 Abs. 1 InsO bestimmt. Voraussetzung<br />

für ein solches Partikularinsolvenzverfahren ist<br />

jedoch, dass der Schuldner eine Niederlassung<br />

oder sonstiges Vermögen im Inland hat. Ist<br />

keine Niederlassung vorhanden, sondern nur<br />

Vermögen, so hat der antragstellende Gläubiger<br />

darüber hinaus ein besonderes Interesse an der<br />

Eröffnung des Verfahrens glaubhaft zu machen.<br />

Die Eröffnung eines inländischen Partikularinsolvenzverfahrens<br />

in Form eines Sekundärinsolvenzverfahrens<br />

drängt das ausländische<br />

Hauptinsolvenzverfahren zurück. Im Inland<br />

hat der ausländische Hauptinsolvenzverwalter<br />

dann keinerlei Verwaltungs- und Verwertungsbefugnisse.<br />

Eine intensive Kooperation zwischen<br />

Haupt- und Sekundärinsolvenzverwalter<br />

ist daher erforderlich. Solche Regelungen sind<br />

in § 357 InsO normiert. Die Insolvenzverwalter<br />

haben sich gegenseitig umfänglich zu unterrichten.<br />

Darüber hinaus kann der ausländische<br />

Verwalter an der Gläubigerversammlung im<br />

Inland teilnehmen. Der ausländische Verwalter<br />

hat auch das Recht, einen Insolvenzplan<br />

im inländischen Sekundärinsolvenzverfahren<br />

vorzulegen.<br />

Zusammenfassung<br />

Es ist festzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten<br />

der §§ 335 bis 358 InsO nunmehr erstmals<br />

ein umfassendes <strong>deutsches</strong> <strong>Internationales</strong><br />

<strong>Insolvenzrecht</strong> geschaffen ist, das gegenüber<br />

sämtlichen Staaten gilt. Trotz dieser umfänglichen<br />

Vorschriften wird es in der Praxis jedoch<br />

INSOLVENZRECHT<br />

noch weitere Schwierigkeiten in der Anwendung<br />

dieser Normen geben. Neben Problemen<br />

mit der Anwendbarkeit ausländischen Rechts<br />

und sprachlichen Schwierigkeiten wird die<br />

Zukunft insbesondere zeigen, inwiefern Insolvenzverwalter<br />

und auch Gerichte gewillt sind,<br />

von den Möglichkeiten, die das Internationale<br />

<strong>Insolvenzrecht</strong> nunmehr schafft, Gebrauch zu<br />

machen. Eine Vielzahl von Bestimmungen wird<br />

erst dadurch zum Leben erweckt, dass insbesondere<br />

die Insolvenzverwalter die Chancen<br />

des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s nutzen<br />

und entsprechend agieren.<br />

Gläubiger sollten vor dem Hintergrund<br />

des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s prüfen,<br />

Es ist auch nach dem deutschen<br />

Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong> möglich, ein<br />

Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen.<br />

inwiefern sie durch Gestaltungsmöglichkeiten,<br />

die das Internationale <strong>Insolvenzrecht</strong> ermöglicht,<br />

eine bessere Befriedigung ihrer Forderungen<br />

im Insolvenzverfahren erreichen können.<br />

Dies gilt insbesondere für die Frage, inwiefern<br />

eine Eröffnung von Sekundär- und Partikularinsolvenzverfahren<br />

möglich ist. Ebenso ist<br />

darüber nachzudenken, inwiefern Insolvenzpläne<br />

grenzüberschreitend koordiniert vorgelegt<br />

werden sollten. Hier sollten die Gläubiger<br />

im Rahmen ihrer Rechte in der Gläubigerversammlung<br />

bzw. im Gläubigerausschuss entsprechend<br />

mit dem Insolvenzverwalter Rücksprache<br />

nehmen, um sachgerecht sämtliche<br />

Verwertungsoptionen auszuloten.<br />

1 BGBl. I 2003, 345<br />

2 RegE, BR-Drs. 715/02<br />

3 Vgl. Liersch, Der Syndikus, 23. Ausgabe,<br />

Januar/Februar 2002, 35 ff.<br />

4 Vgl. hierzu Liersch, Der Syndikus, 27. Ausgabe,<br />

September/Oktober 2002, 36; Ders., NZI 2002, 15<br />

Mai/Juni 2003 DER SYNDIKUS 5

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