Neues deutsches Internationales Insolvenzrecht - Schultze & Braun ...
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<strong>Neues</strong> <strong>deutsches</strong> <strong>Internationales</strong><br />
<strong>Insolvenzrecht</strong> (§§ 335 bis 358 InsO)<br />
Dr. Oliver Liersch <strong>Schultze</strong> & <strong>Braun</strong><br />
Entwicklung des<br />
Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />
Das deutsche Internationale <strong>Insolvenzrecht</strong><br />
bestand seit 1999 allein aus Art. 102 EGInsO.<br />
Darin wurden nur sehr rudimentär einige<br />
Grundzüge des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />
geregelt. Für die Praxis war diese Bestimmung<br />
unzureichend, da viele Fragen offen blieben,<br />
die allein der Rechtsprechung überlassen<br />
wurden. Eine Rechtssicherheit konnte sich<br />
dadurch nicht einstellen.<br />
Bestrebungen, ein <strong>Internationales</strong> <strong>Insolvenzrecht</strong><br />
zu schaffen, das über diese rudimentären<br />
Regeln hinaus geht, bestanden bereits früher.<br />
Eine umfassendere Kodifikation im deutschen<br />
Recht unterblieb jedoch vor dem Hintergrund<br />
der Diskussionen auf europäischer Ebene.<br />
Die EG plante bereits seit 1960 ein europäisches<br />
Übereinkommen, das Regeln für<br />
internationale Konkursverfahren beinhalten<br />
sollte. Ein solches Übereinkommen scheiterte<br />
mehrfach und kam erst zum 31. Mai 2002<br />
in Form der Europäischen Verordnung über<br />
Insolvenzverfahren zur Geltung. Diese Verordnung<br />
(EuInsVO) gilt jedoch allein innerhalb<br />
der EU und enthält keinerlei Regelungen<br />
für Insolvenzverfahren mit Bezug zu Staaten<br />
außerhalb der EU 3 .<br />
Die EuInsVO gilt seit dem 31. Mai 2002 unmittelbar<br />
auch in Deutschland. Insofern hat sie die<br />
bisherigen Regelungen des Art. 102 EGInsO<br />
verdrängt. Mit der nunmehr in Kraft getretenen<br />
Neuregelung des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />
möchte der deutsche Gesetzgeber die<br />
Lücke schließen, die im Hinblick auf Insolvenzverfahren<br />
mit Auslandsbezug außerhalb der<br />
EU zuletzt noch bestand. Hierzu wird in den<br />
§§ 335 bis 358 InsO ein autonomes <strong>deutsches</strong><br />
<strong>Internationales</strong> <strong>Insolvenzrecht</strong> geschaffen,<br />
das Regeln über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren<br />
enthält. Diese Regeln orientieren<br />
sich in weiten Teilen an der EuInsVO,<br />
so dass eine ähnliche Rechtslage geschaffen<br />
ist. Trotzdem ist in der Zukunft darauf zu<br />
achten, dass die EuInsVO als Regelung des<br />
europäischen Rechts innerhalb der EU den<br />
Bestimmungen der §§ 335 ff. InsO vorgeht und<br />
diese verdrängt.<br />
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im<br />
neuen Art. 102 EGInsO Ausführungsbestimmungen<br />
vorgesehen sind, die die Anwendbarkeit<br />
der EuInsVO in Deutschland erleichtern<br />
sollen. Es handelt sich hierbei jedoch nicht<br />
um eine Umsetzung des europäischen Rechts<br />
INSOLVENZRECHT<br />
Am 20. März 2003 ist das autonome deutsche Internationale <strong>Insolvenzrecht</strong> in Kraft getreten 1 . Der Gesetzgeber möchte<br />
damit die Lücke schließen, die seit Geltung der Europäischen Insolvenzverordnung, die zum 31. Mai 2002 in Kraft getreten<br />
ist, im Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong> besteht 2 . Der folgende Artikel erläutert Aufbau und Vorschriften des neuen Gesetzes<br />
in das deutsche Recht, sondern allein<br />
um ergänzende Normen, die ggf. hinter dem<br />
europäischen Recht hinten anstehen.<br />
Der Aufbau des neuen deutschen<br />
Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />
Die §§ 335 bis 358 InsO befinden sich im<br />
11. Teil der Insolvenzordnung. Sie gliedern sich<br />
in drei Abschnitte. Im ersten Abschnitt sind<br />
allgemeine Vorschriften enthalten, die ebenso<br />
bei Insolvenzeröffnung in Deutschland und<br />
der Frage der Anwendbarkeit des deutschen<br />
Rechts im Ausland wie auch bei Insolvenzeröffnung<br />
im Ausland und der Wirkung<br />
Mit den §§ 335 bis 358 InsO möchte der<br />
deutsche Gesetzgeber die Lücke schließen, die im<br />
Hinblick auf Insolvenzverfahren mit Auslandsbezug<br />
außerhalb der EU zuletzt noch bestand.<br />
dieses Verfahrens im Inland gelten. § 335<br />
InsO enthält den Grundsatz, dass ein Insolvenzverfahren<br />
und seine Wirkungen grundsätzlich<br />
dem Recht des Staates unterliegen, in<br />
dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden<br />
ist. Es handelt sich um die lex fori concursus.<br />
Diese Grundnorm des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s<br />
entspricht auch der EuInsVO und<br />
ist allgemein international anerkannt. Von<br />
dieser Norm werden jedoch verschiedene<br />
Mai/Juni 2003 DER SYNDIKUS 3
INSOLVENZRECHT<br />
Ausnahmen gemacht, die sich in den §§ 336<br />
bis 342 InsO befinden.<br />
Abweichungen von<br />
der lex fori concursus<br />
So wird etwa in § 338 InsO eine Sonderregelung<br />
für die Aufrechnung im Insolvenzverfahren<br />
geschaffen. Danach wird das Recht<br />
eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung von<br />
der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht<br />
berührt, wenn er nach dem für die Forderung<br />
des Schuldners maßgebenden Rechts zur<br />
Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
zur Aufrechnung berechtigt war. Hier wird<br />
eine Sachnorm bestimmt, die unabhängig von<br />
dem ansonsten anwendbaren Recht eine Regelung<br />
für Aufrechnungen im Internationalen<br />
<strong>Insolvenzrecht</strong> bestimmt.<br />
Ebenso wird eine von § 335 InsO abweichende<br />
Bestimmung für die Anfechtung im Internationalen<br />
<strong>Insolvenzrecht</strong> in § 339 InsO normiert.<br />
Danach kann eine Rechtshandlung dann angefochten<br />
werden, wenn die Voraussetzungen<br />
der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des<br />
Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind,<br />
es sei denn, der Anfechtungsgegner weist<br />
nach, dass für die Rechtshandlung das Recht<br />
eines anderen Staats maßgebend und die<br />
Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner<br />
Weise angreifbar ist.<br />
Neben der Anfechtbarkeit nach dem Recht des<br />
Staats der Verfahrenseröffnung ist somit darüber<br />
hinaus auch die Anfechtbarkeit nach dem<br />
Recht des Staats, dem die Rechtshandlung<br />
unterliegt, notwendig. Es ist jedoch zu beachten,<br />
dass § 339 InsO eine Beweislastumkehr<br />
enthält. Der Insolvenzgläubiger, der eine<br />
Befriedigung erlangt hatte, hat darzulegen<br />
und zu beweisen, dass nach dem anderen<br />
4 DER SYNDIKUS Mai/Juni 2003<br />
Recht keine Anfechtbarkeit oder sonstige<br />
Unwirksamkeit der Handlung besteht.<br />
Ausübung von Gläubigerrechten<br />
In § 341 InsO werden auch Klarstellungen<br />
dahingehend gemacht, dass ein Gläubiger seine<br />
Forderungen in jedem Insolvenzverfahren<br />
über das Vermögen eines Schuldners anmelden<br />
kann. Dies ist insbesondere dann erforderlich,<br />
wenn verschiedene Insolvenzverfahren über<br />
das Vermögen des Schuldners in mehreren<br />
Staaten anhängig sind. Eine Aufteilung der<br />
Forderungen danach, auf welche Niederlassung<br />
sich die Forderung gegen den Schuldner bezieht,<br />
erfolgt nicht. Erleichterungen im Hinblick<br />
auf die Forderungsanmeldungen bestehen<br />
darüber hinaus dadurch, dass auch der Insolvenzverwalter<br />
eines der Insolvenzverfahren<br />
berechtigt ist, für die Gläubiger, die Forderungen<br />
in seinem Insolvenzverfahren angemeldet<br />
haben, eine Forderungsanmeldung<br />
in dem jeweils anderen Insolvenzverfahren<br />
In § 341 InsO werden Klarstellungen<br />
dahingehend gemacht, dass ein Gläubiger seine<br />
Forderungen in jedem Insolvenzverfahren über das<br />
Vermögen eines Schuldners anmelden kann.<br />
vorzunehmen. Dies erleichtert die Koordination<br />
der Verfahren und nimmt den Gläubigern die<br />
Auseinandersetzung mit den verschiedenen<br />
Insolvenzverfahren ab.<br />
Ausländisches Insolvenzverfahren<br />
Im zweiten Abschnitt werden Sonderregelungen<br />
dahingehend getroffen, in welchem<br />
Umfang ausländische Insolvenzverfahren im<br />
Inland anzuerkennen sind bzw. welche abweichenden<br />
Regelungen das deutsche Recht<br />
hierfür bestimmt.<br />
Der Grundsatz der Anerkennung eines ausländischen<br />
Insolvenzverfahrens wird in § 343 InsO<br />
normiert. Eine Anerkennung wird nur dann<br />
verweigert, wenn das ausländische Insolvenzgericht<br />
für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
nicht zuständig gewesen ist bzw.<br />
wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führen<br />
würde, das mit wesentlichen Grundsätzen<br />
des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar<br />
ist, insbesondere soweit Grundrechte<br />
betroffen sind.<br />
Von besonderer Bedeutung ist § 351 Abs. 1<br />
InsO, der dingliche Rechte betrifft. Danach werden<br />
Rechte eines Dritten an einem Gegenstand<br />
der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung<br />
des ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland<br />
belegen war, und das nach inländischem<br />
Recht einen Anspruch auf Aussonderung oder<br />
auf abgesonderte Befriedigung gewährt, von<br />
der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens<br />
nicht berührt. Diese Regelung entspricht<br />
dem Art. 5 EuInsVO 4 . Sie hat zur Folge,<br />
dass Gläubiger, die Sicherungsrechte an Gegenständen<br />
haben, bei Insolvenzeröffnung im<br />
Ausland von ihren Rechten uneingeschränkt<br />
Gebrauch machen können, soweit sich diese<br />
Rechte auf Gegenstände aus dem Vermögen<br />
des Schuldners beziehen, die im Inland belegen<br />
sind. Wird also über das Vermögen des<br />
Schuldners im Ausland ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet, so kann ein Gläubiger eine Verwertung<br />
seines Sicherungsguts im Inland weiter verfolgen.<br />
Er ist von dem ausländischen Verfahren<br />
hierdurch nicht beschränkt. Auch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
des Gläubigers in<br />
das inländische Vermögen sind aus dem Sicherungsrecht<br />
heraus weiterhin möglich. Eine<br />
Unterscheidung zwischen beweglichen oder<br />
unbeweglichen Gegenständen erfolgt nicht.<br />
Sicherungsmaßnahmen im<br />
vorläufigen Insolvenzverfahren<br />
§ 344 InsO ermöglicht es dem ausländischen<br />
vorläufigen Insolvenzverwalter bei Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens im Ausland auch<br />
Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 f. InsO nach<br />
deutschem Recht im Inland anordnen zu lassen.<br />
Diese Regelung stellt eine Neuerung insofern<br />
dar, als dass deutsche Insolvenzgerichte nunmehr<br />
Sicherungsanordnungen zu erlassen<br />
haben, ohne dass in Deutschland ansonsten ein<br />
Insolvenzantrag anhängig ist. Der vorläufige<br />
Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann<br />
alle Sicherungsmaßnahmen beantragen, die<br />
das deutsche Recht entsprechend im Inland
kennt. Die Anordnung dieser Sicherungsmaßnahmen<br />
hat den Vorteil, dass diese Maßnahmen<br />
dem deutschen Recht unterliegen<br />
und daher ohne weitere Anerkennungs- oder<br />
Vollstreckungsvoraussetzungen in Deutschland<br />
gelten. Die Anordnungen nach § 344 InsO<br />
unterscheiden sich daher von den Anordnungen<br />
des ausländischen Insolvenzgerichts, das<br />
diese bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung<br />
dort im Ausland angeordnet hatte.<br />
Diese Anordnungen gelten zwar grundsätzlich<br />
ebenfalls weltweit. Auch sind diese Anordnungen<br />
gemäß § 343 InsO in Deutschland<br />
grundsätzlich anzuerkennen.<br />
Der Unterschied zu den Anordnungen gemäß<br />
§ 344 InsO besteht jedoch darin, dass es<br />
sich lediglich um die Anordnungen nach<br />
ausländischem Recht handelt. Diese können<br />
je nach nationaler Regelung vom deutschen<br />
Recht abweichend sein. Eine Vollstreckung<br />
dieser ausländischen Anordnung bestimmt<br />
sich zudem nach den allgemeinen Anerkennungs-<br />
und Vollstreckungsvoraussetzungen.<br />
Der vorläufige Insolvenzverwalter des ausländischen<br />
Hauptinsolvenzverfahrens hat daher in<br />
Zukunft abzuwägen, ob die Anordnungen nach<br />
ausländischem Recht, die gemäß § 343 InsO<br />
in Deutschland anzuerkennen sind, oder die<br />
Maßnahmen nach § 344 InsO für den Fortgang<br />
des Insolvenzverfahrens sachgerechter sind.<br />
Zu den Anordnungen nach § 344 InsO kann<br />
auch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters<br />
über das Inlandsvermögen<br />
gehören. Dies ist ebenfalls eine Maßnahme<br />
nach § 21 InsO, die hier erfasst ist. Dieser<br />
vorläufige Insolvenzverwalter über das Inlandsvermögen<br />
hat analog § 357 InsO mit dem<br />
ausländischen vorläufigen Insolvenzverwalter<br />
im Interesse der Gläubigergesamtheit eng<br />
zusammenzuarbeiten.<br />
Partikular- und<br />
Sekundärinsolvenzverfahren<br />
Im dritten Abschnitt (§§ 354 bis 358) sind<br />
Regeln über Partikularverfahren über das Inlandsvermögen<br />
enthalten. Es ist in Zukunft<br />
auch nach dem deutschen Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong><br />
möglich, entgegen dem Grundsatz,<br />
dass ein Insolvenzverfahren das weltweite<br />
Vermögen des Schuldners erfasst, ein Partikularinsolvenzverfahren<br />
zu eröffnen. Ein<br />
solches Verfahren umfasst nur das jeweils im<br />
Inland befindliche Vermögen des Schuldners<br />
und ist sowohl neben einem ausländischen<br />
Hauptinsolvenzverfahren möglich. Dies lässt<br />
§ 356 InsO ausdrücklich zu. Ein isoliertes Partikularverfahren<br />
ist jedoch ebenso möglich,<br />
wie § 354 Abs. 1 InsO bestimmt. Voraussetzung<br />
für ein solches Partikularinsolvenzverfahren ist<br />
jedoch, dass der Schuldner eine Niederlassung<br />
oder sonstiges Vermögen im Inland hat. Ist<br />
keine Niederlassung vorhanden, sondern nur<br />
Vermögen, so hat der antragstellende Gläubiger<br />
darüber hinaus ein besonderes Interesse an der<br />
Eröffnung des Verfahrens glaubhaft zu machen.<br />
Die Eröffnung eines inländischen Partikularinsolvenzverfahrens<br />
in Form eines Sekundärinsolvenzverfahrens<br />
drängt das ausländische<br />
Hauptinsolvenzverfahren zurück. Im Inland<br />
hat der ausländische Hauptinsolvenzverwalter<br />
dann keinerlei Verwaltungs- und Verwertungsbefugnisse.<br />
Eine intensive Kooperation zwischen<br />
Haupt- und Sekundärinsolvenzverwalter<br />
ist daher erforderlich. Solche Regelungen sind<br />
in § 357 InsO normiert. Die Insolvenzverwalter<br />
haben sich gegenseitig umfänglich zu unterrichten.<br />
Darüber hinaus kann der ausländische<br />
Verwalter an der Gläubigerversammlung im<br />
Inland teilnehmen. Der ausländische Verwalter<br />
hat auch das Recht, einen Insolvenzplan<br />
im inländischen Sekundärinsolvenzverfahren<br />
vorzulegen.<br />
Zusammenfassung<br />
Es ist festzuhalten, dass mit dem Inkrafttreten<br />
der §§ 335 bis 358 InsO nunmehr erstmals<br />
ein umfassendes <strong>deutsches</strong> <strong>Internationales</strong><br />
<strong>Insolvenzrecht</strong> geschaffen ist, das gegenüber<br />
sämtlichen Staaten gilt. Trotz dieser umfänglichen<br />
Vorschriften wird es in der Praxis jedoch<br />
INSOLVENZRECHT<br />
noch weitere Schwierigkeiten in der Anwendung<br />
dieser Normen geben. Neben Problemen<br />
mit der Anwendbarkeit ausländischen Rechts<br />
und sprachlichen Schwierigkeiten wird die<br />
Zukunft insbesondere zeigen, inwiefern Insolvenzverwalter<br />
und auch Gerichte gewillt sind,<br />
von den Möglichkeiten, die das Internationale<br />
<strong>Insolvenzrecht</strong> nunmehr schafft, Gebrauch zu<br />
machen. Eine Vielzahl von Bestimmungen wird<br />
erst dadurch zum Leben erweckt, dass insbesondere<br />
die Insolvenzverwalter die Chancen<br />
des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s nutzen<br />
und entsprechend agieren.<br />
Gläubiger sollten vor dem Hintergrund<br />
des Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong>s prüfen,<br />
Es ist auch nach dem deutschen<br />
Internationalen <strong>Insolvenzrecht</strong> möglich, ein<br />
Partikularinsolvenzverfahren zu eröffnen.<br />
inwiefern sie durch Gestaltungsmöglichkeiten,<br />
die das Internationale <strong>Insolvenzrecht</strong> ermöglicht,<br />
eine bessere Befriedigung ihrer Forderungen<br />
im Insolvenzverfahren erreichen können.<br />
Dies gilt insbesondere für die Frage, inwiefern<br />
eine Eröffnung von Sekundär- und Partikularinsolvenzverfahren<br />
möglich ist. Ebenso ist<br />
darüber nachzudenken, inwiefern Insolvenzpläne<br />
grenzüberschreitend koordiniert vorgelegt<br />
werden sollten. Hier sollten die Gläubiger<br />
im Rahmen ihrer Rechte in der Gläubigerversammlung<br />
bzw. im Gläubigerausschuss entsprechend<br />
mit dem Insolvenzverwalter Rücksprache<br />
nehmen, um sachgerecht sämtliche<br />
Verwertungsoptionen auszuloten.<br />
1 BGBl. I 2003, 345<br />
2 RegE, BR-Drs. 715/02<br />
3 Vgl. Liersch, Der Syndikus, 23. Ausgabe,<br />
Januar/Februar 2002, 35 ff.<br />
4 Vgl. hierzu Liersch, Der Syndikus, 27. Ausgabe,<br />
September/Oktober 2002, 36; Ders., NZI 2002, 15<br />
Mai/Juni 2003 DER SYNDIKUS 5