RS Vertreterwahl 2012-10-24 - Schultze & Braun GmbH
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<strong>Schultze</strong> & <strong>Braun</strong>, Rothenburger Straße <strong>24</strong>1, 90439 Nürnberg<br />
An die Schuldverschreibungsgläubiger:<br />
000053kau_BÖV_wia_Rundschreiben_<strong>Vertreterwahl</strong>_FINAL.docx / 6958<br />
Rothenburger Straße <strong>24</strong>1<br />
90439 Nürnberg<br />
Telefon +49 (0) 911/60079-152<br />
Telefax +49 (0) 911/60079-11<br />
www.schubra.de<br />
Insolvenzverfahren: Solar Millennium AG,<br />
Nägelsbachstraße 33, 9<strong>10</strong>52 Erlangen<br />
Amtsgericht –Insolvenzgericht– Fürth,<br />
AZ: IN 948/11<br />
hier: Anleihen Nr. 4 bis 6 (ISIN DE000A0NKTG7,<br />
ISIN DE 000A0V8YQ8 und ISIN DE000A0XFKC4)<br />
Wahl eines gemeinsamen Vertreters<br />
Erweiterung der Befugnisse<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich möchte in Abstimmung mit dem Insolvenzgericht und den Kollegen Nieding und<br />
Dr. Wagner mit diesem Schreiben den Vorschlag unterbreiten, den Beschluss zu fassen<br />
auch auf die Anleihen 4 bis 6 das aktuelle Schuldverschreibungsgesetz anzuwenden.<br />
Ziel ist, dass durch diesen Beschluss die Befugnisse des Herrn Rechtsanwalt Nieding<br />
erweitert werden und er zur alleinigen Vertretung der Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger<br />
der Anleihen 4 bis 6 berechtigt wird.<br />
Eine entsprechende Vollmacht, mit der Sie die Zustimmung zu diesem Beschluss geben<br />
können, übersende ich in der Anlage.<br />
Geschäftsführer: RA Rüdiger Bauch · RAin Elke Bäuerle · RA Tim Beyer · RA Holger Blümle · RA Jean-Olivier Boghossian · RA Volker Böhm · RA Michael Böhner<br />
RA Stefano Buck · RA Harald Bußhardt · RA Ralph Bünning · RA Dr. Thomas Dithmar · RAin Dr. Elske Fehl · RA Dr. Hagen Frhr. v. Diepenbroick<br />
RA Edgar Grönda · RA Dr. Dirk Herzig · RA Tobias Hirte · RA vBP Dr. Ferdinand Kießner · RA Tilo Kolb · RA Harald Kroth · RA Dr. Andreas Lang<br />
RA Patric W. Naumann · RAin Grit Rademacher · RA StB Martin Schmidt · RA Frank Schmitt · StB Detlef Schneider · RA Detlef Specovius<br />
RA Detlef Stürmann · RAin Heitje Thürnagel<br />
Sitz: Eisenbahnstraße 19-23, 77855 Achern · Amtsgericht Mannheim HRB 220689<br />
Standorte: Achern · Alzenau · Augsburg · Bayreuth · Berlin · Bocholt · <strong>Braun</strong>schweig · Bremen · Chemnitz · Dessau-Roßlau<br />
Detmold · Dresden · Endingen · Erfurt · Essen · Frankfurt · Halle · Hamburg · Hannover · Hof · Karlsruhe · Leipzig<br />
Magdeburg · Mannheim · Mönchengladbach · Nürnberg · Offenburg · Osnabrück · Rostock · Rottweil · Saarbrücken<br />
Stuttgart · Weiden · Wuppertal<br />
Volker Böhm<br />
Rechtsanwalt<br />
Fachanwalt für Insolvenzrecht<br />
Akten-Nr.<br />
Solar Millennium VII A<br />
Durchwahl<br />
+49 (0) 911/60079-152<br />
E-Mail<br />
SMAG@schubra.de<br />
Datum<br />
<strong>2012</strong>-<strong>10</strong>-<strong>24</strong> BÖV-kau/wia
- 2 -<br />
Die Erweiterung der Befugnisse dient der Verfahrensbeschleunigung. Ich darf Ihnen<br />
hierzu nachfolgend noch weitere Erläuterungen geben. Sofern Sie Rückfragen haben,<br />
können Sie sich diesbezüglich auch gerne an Herrn Rechtsanwalt Nieding unter der Telefonnummer<br />
+49 (0)69 23 85 38 – 0 wenden.<br />
1. Bestellung von Herrn RA Nieding und Herrn RA Dr. Wagner:<br />
Da für die jeweiligen von der Solar Millennium ausgegebenen Anleihen unterschiedliche<br />
Gesetze Anwendungen finden, nämlich einmal das Schuldverschreibungsgesetz<br />
(SchVG) in der Fassung vom 4. August 2009 sowie für die vorbezeichneten Anleihen<br />
das vor dem 4. August 2009 gültige SchVG von 1899 und auch die einzelnen Anleihebedingungen<br />
unterschiedlich sind, war es entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erforderlich,<br />
dass für alle Anleihen gesonderte Wahlen abgehalten werden.<br />
1.1 Anleihen nach altem Schuldverschreibungsgesetz<br />
Wie Sie wissen wurde in der für die Anleihegläubiger durchgeführten Versammlung<br />
am 15. Mai <strong>2012</strong> Herr Rechtsanwalt Nieding zum gemeinsamen<br />
Vertreter der Anleihen Nr. 4 bis 6 gewählt. Das alte Schuldverschreibungsgesetzt<br />
sieht nicht vor, dass der gemeinsame Vertreter ohne eine entsprechende<br />
ausdrückliche Beschlussfassung der Anleihegläubiger die Gläubigeransprüche<br />
im Insolvenzverfahren geltend macht.<br />
1.2 Anleihen nach neuem Schuldverschreibungsgesetz<br />
Für die Anleihen Nr. 7, für die bereits das neue SchVG Anwendung findet<br />
wurde ebenfalls Herr Rechtsanwalt Nieding gewählt. Für die Anleihe 8 Herr<br />
Rechtsanwalt Dr. Wagner.<br />
Bei diesen Anleihen sind die Herren Nieding und Dr. Wagner jeweils allein<br />
und ausschließlich entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 19 Abs.<br />
3 SchVG zur Vertretung der Gläubigeransprüche im Insolvenzverfahren berechtigt.<br />
Die im neuen Schuldverschreibungsgesetz vorgesehene alleinige<br />
Berechtigung des gemeinsamen Vertreters dient der Verfahrensbeschleunigung.
- 3 -<br />
2. Verfahrensbeschleunigung durch ausschließliche Vertretung<br />
Nur wenn der gemeinsame Vertreter ausschließlich zur Vertretung im Insolvenzverfahren<br />
berechtigt ist, ist es möglich an diesen Zahlungen zu leisten, die dann über<br />
das sog. Clearstream-Verfahren durch die jeweils depotführenden Banken an den<br />
einzelnen Anleihegläubiger ausbezahlt werden können.<br />
Kann dieses Verfahren nicht genutzt werden, wird eine Verteilung von etwaigen<br />
möglichen Ausschüttungsbeträgen erheblich erschwert, da dann der Insolvenzverwalter<br />
mit jedem einzelnen Gläubiger korrespondieren müsste, etwaige Bankverbindungen<br />
eruieren, Namensänderungen nachvollziehen und bei Todesfällen Erben<br />
ermitteln müsste etc. All dieser Aufwand entfällt im Clearstream-Verfahren, da dort<br />
von vorneherein sichergestellt ist, dass an den jeweiligen aktuellen Inhaber der Anleihe<br />
Zahlungen geleistet werden. Abschlagszahlungen (also Zahlungen vor Beendigung<br />
des Verfahrens) werden unmöglich, wenn nicht der einfache Zahlungsweg<br />
über das Clearstream-Verfahren eingeschlagen werden kann.<br />
3. Keine Einschränkung der Gläubigeransprüche durch die Anwendung des aktuellen<br />
Schuldverschreibungsgesetzes<br />
Umgekehrt ergeben sich keine relevanten Einschränkungen für die Gläubiger. Der<br />
gemeinsame Vertreter macht ausschließlich die Insolvenzforderungen geltend. Er<br />
wird insbesondere auch nicht anwaltlich für die einzelnen Gläubiger tätig.<br />
Eventuelle individuelle weitere Ansprüche, insbesondere auch gegen Vorstände<br />
oder Aufsichtsräte, sind von der gemeinsamen Vertretung nicht umfasst.<br />
Auch sonst ergeben sich nach unserer Einschätzung im Insolvenzverfahren keine<br />
Nachteile für die Gläubiger durch die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes<br />
und die daraus resultierende alleinige Vertretung.<br />
4. Beschlussvorschlag<br />
Wir regen daher an, dass auch für die Anleihen 4 bis 6 Herr Rechtsanwalt Nieding<br />
zur alleinigen Vertretung berechtigt wird.<br />
Dies kann erreicht werden, indem der Beschluss gefasst wird, dass auch auf die Anleihen<br />
das neue Schuldverschreibungsgesetz Anwendung findet (Buchstabe a) der<br />
beiliegenden Vollmacht) oder für den Fall, dass ein solcher Beschluss nicht zu
- 4 -<br />
Stande kommt, durch die Übertragung der Befugnisse auf den gemeinsamen Vertreter<br />
(Buchstabe b) der Vollmacht).<br />
5. Notwendigkeit einer Gläubigerversammlung<br />
Eine Abstimmung über die Anwendbarkeit des neuen Schuldverschreibungsgesetzes<br />
erfolgte in der Versammlung am 15. Mai <strong>2012</strong> nicht, da für diesen Beschluss<br />
die Anwesenheit von 50 % der Werte der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen<br />
notwendig gewesen wäre.<br />
Das neue Schuldverschreibungsgesetz sieht nunmehr vor, dass eine zweite Versammlung<br />
bereits bei Anwesenheit von mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen<br />
beschlussfähig ist. Von den Anwesenden müssen dann 75 % für<br />
die Anwendung des neuen Schuldverschreibungsgesetzes stimmen.<br />
Aufgrund der genannten Vorteile sind wir in Abstimmung mit den beiden gemeinsamen<br />
Vertretern und dem Insolvenzgericht zu dem Entschluss gekommen, eine<br />
solche weitere Gläubigerversammlung einzuberufen, um diese Abstimmung durchzuführen.<br />
6. Möglichkeit der Vollmachterteilung<br />
Die Versammlung werden wir allerdings nur einberufen, wenn feststeht, dass sie<br />
auch sinnvoll ist und die Mehrheit der Gläubiger für einen entsprechenden Beschluss<br />
ist.<br />
Da wir davon ausgehen, dass viele Gläubiger den Aufwand einer weiteren Anreise<br />
zu einer Gläubigerversammlung, in der ausschließlich dieser eine Beschluss gefasst<br />
werden soll, nicht auf sich nehmen wollen bzw. dies auch nicht wirtschaftlich sinnvoll<br />
ist, auch um weitere Kosten wie die Anmietung einer Stadthalle etc. zu vermeiden,<br />
bieten wir Ihnen an, dass ein Rechtsanwalt aus der Kanzlei von Herrn Nieding<br />
beauftragt wird in der Gläubigerversammlung für Sie abzustimmen. Kosten<br />
entstehen für Sie hierdurch nicht!<br />
Sofern Sie also die ausschließliche Vertretung befürworten und entsprechend abstimmen<br />
wollen, bitten wir Sie die in der Anlage vorbereitete Vollmacht zu ergänzen,<br />
zu unterzeichnen und an die dort vorgesehene Adresse z. Hd. Herrn Rechtsanwalt<br />
Nieding zu versenden.
Wir bitten Sie dies bis zum<br />
zu tun.<br />
- 5 -<br />
<strong>10</strong> Tage ab Schreibdatum<br />
Sollten wir innerhalb der Frist von mehr als 25 % der betreffenden Gläubiger Vollmachten<br />
erhalten, werden wir eine entsprechende Versammlung einberufen, zu der Sie<br />
dann nicht mehr persönlich erscheinen müssen.<br />
Wenn die Versammlung einberufen wird, werden die Gläubiger, die Herrn Rechtsanwalt<br />
Müller-Blom Vollmacht erteilt haben, von diesem hierüber informiert und aufgefordert,<br />
ihm eine entsprechende Sperrbescheinigung zuzuleiten. Im Übrigen weisen wir<br />
darauf hin dass der Beschluss über die Terminierung der Versammlung nicht postalisch<br />
zugestellt, sondern nur im Internet veröffentlicht wird.<br />
Wir meinen, dass wir hiermit einen ökonomischen und sinnvollen Weg zur weiteren<br />
Bewältigung des Insolvenzverfahrens gefunden haben und hoffen auf Ihre Zustimmung.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
<strong>Schultze</strong> & <strong>Braun</strong> Nieding + Barth<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft Rechtsanwaltsaktiengesellschaft<br />
für Insolvenzverwaltung mbH<br />
Volker Böhm Klaus Nieding<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-<br />
als Insolvenzverwalter und Kapitalmarktrecht<br />
Anlage:<br />
- Vollmacht