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Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)

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I – 1 Sicherung der Fachräume Seite | 15<br />

I – 1 Sicherung der Fachräume, Einrichtungen und Geräte<br />

Bau und Einrichtung der naturwissenschaftlichen Fachräume sind <strong>im</strong> Teil III – 1<br />

zusammenfassend dargestellt.<br />

Siehe hierzu auch UVV „Schulen“ (GUV-V S1).<br />

Fachräume sind gegen das Betreten durch Unbefugte zu sichern.<br />

Es muss sichergestellt sein, dass über Telefon jederzeit ein Notruf nach außen gelangen<br />

kann.<br />

Siehe III – 1 Einrichtung von Fachräumen.<br />

In den Lehr- und Übungsräumen sind allgemein zugänglich zu machen<br />

1. Hinweise <strong>zur</strong> Ersten Hilfe<br />

Siehe III – 2.2.1 Verhalten bei Unfällen <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong><br />

2. R- und S-Sätze, sowie die Gefahrensymbole bzw. H- und P-Sätze sowie Piktogramme,<br />

sofern in diesen Räumen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden<br />

Siehe III – 2.5 und III – 2.6 Tabellen <strong>zur</strong> Kennzeichnung<br />

3. Betriebsanweisungen für Schülerinnen und Schüler<br />

4. Regelungen <strong>zur</strong> Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung, siehe I – 3.12<br />

Die Geräte <strong>zur</strong> Brandbekämpfung und Ersten Hilfe, z. B. funktionstüchtiger Feuerlöscher,<br />

Löschsand und Verbandkästen müssen griffbereit <strong>zur</strong> Verfügung stehen und regelmäßig<br />

überprüft werden.<br />

Der Sachkostenträger erstellt einen Lageplan (z. B. für entzündliche/entzündbare Flüssigkeiten,<br />

Druckgasflaschen), einen Flucht- und Rettungsplan (nach DIN ISO 23601) sowie<br />

einen Feuerwehrplan für bauliche Anlagen nach DIN 14095, in denen eingezeichnet wird:<br />

Räume mit gefährlichen Stoffen, entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten, radioaktiven<br />

Stoffen, Druckgase. Die Zusammenarbeit mit der für den vorbeugenden Brandschutz<br />

zuständigen Behörde ist erforderlich.<br />

Es dürfen nur Geräte beschafft und bereitgestellt werden, wenn sie den für die<br />

vorgesehene Verwendung entsprechenden Anforderungen an die <strong>Sicherheit</strong> und Gesundheit<br />

genügen. Unter Beachtung der vom Hersteller mitzuliefernden technischen<br />

Dokumentation, aus der die Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung von <strong>Sicherheit</strong>s- und Gesundheitsrisiken<br />

nachvollziehbar hervorgehen müssen, ist eine arbeitsmittelbezogene Gefährdungsbeurteilung<br />

(siehe I – 0) durchzuführen. Hierbei sind gem. Betriebssicherheitsverordnung<br />

auch Art, Umfang und Fristen der regelmäßigen Prüfungen festzuhalten,<br />

siehe III – 8 Prüfungen.<br />

Bedienungsanleitungen von Geräten und Arbeitsmitteln sind so aufzubewahren, dass sie<br />

jederzeit zugänglich sind.<br />

Darüber hinaus ist ein Gefahrstoffverzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe vorzuhalten,<br />

siehe I – 3.2.3.<br />

Das Fehlen von <strong>Sicherheit</strong>seinrichtungen und Schäden an Bau und Einrichtungen sind der<br />

Schulleitung unverzüglich zu melden. Beschädigte Geräte, die eine Gefahr darstellen,<br />

müssen als defekt gekennzeichnet und der weiteren Verwendung entzogen werden.<br />

Vor Aufnahme der Tätigkeit sind die Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen, die<br />

durch Wechselwirkungen von Arbeitsmitteln mit Arbeitsstoffen unter Beachtung der<br />

Arbeitsumgebung entstehen können (siehe I – 0).

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