Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)
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I – 3 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Seite | 17<br />
Versuche an Schülerinnen und Schülern<br />
Versuche an Schülerinnen und Schülern dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine<br />
Schädigung des Organismus ausgeschlossen ist und die hygienischen Erfordernisse<br />
gewährleistet sind.<br />
Blutentnahme bei Schülerinnen und Schülern ist nicht erlaubt.<br />
Bei Abnahme elektrophysiologischer Signale (EKG, EEG) dürfen nur Geräte eingesetzt<br />
werden, die dem Medizinproduktegesetz bzw. der Medizingeräteverordnung<br />
entsprechen oder vollständig vom Stromnetz getrennt betrieben werden und an denen<br />
keine berührungsgefährlichen Spannungen auftreten können.<br />
Exper<strong>im</strong>ente mit ionisierenden Strahlen an Schülerinnen und Schülern sind verboten.<br />
Versuche mit berührungsgefährlichen Spannungen an Schülerinnen und Schülern sind<br />
verboten.<br />
(Zur Definition siehe I – 11.1)<br />
I – 3 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />
I – 3.1 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />
I – 3.1.1 Gefahrstoffe<br />
Nach § 2 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Gefahrstoffe<br />
1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und<br />
Gemische, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen.<br />
Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes<br />
sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale:<br />
1. explosionsgefährlich,<br />
2. brandfördernd,<br />
3. hochentzündlich,<br />
4. leichtentzündlich,<br />
5. entzündlich,<br />
6. sehr giftig,<br />
7. giftig,<br />
8. gesundheitsschädlich,<br />
9. ätzend,<br />
10. reizend,<br />
11. sensibilisierend,<br />
12. krebserzeugend,<br />
13. fortpflanzungsgefährdend,<br />
14. erbgutverändernd,<br />
15. umweltgefährlich.<br />
2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind.<br />
Ein Beispiel für ein explosionsfähiges Gemisch ist Holzstaub in der Luft.<br />
3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung<br />
Stoffe oder Gemische nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden<br />
können; z. B. entstehen be<strong>im</strong> Verwenden von Schweißelektroden/Schweißdrähten<br />
Schweißrauche und Schweißgase.<br />
4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1-3 nicht erfüllen, aber<br />
aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften<br />
und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet<br />
werden, die Gesundheit und <strong>Sicherheit</strong> der Beschäftigten gefährden können.<br />
Beispiele hierfür sind:<br />
narkotisch wirkend: Narkosegase<br />
erstickend: Stickstoff, Kohlenstoffdioxid<br />
tiefkalt: flüssige Gase, Trockeneis<br />
heiß: flüssiges Eisen, Wasserdampf<br />
erhöhter Druck: Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe<br />
chronisch schädigend: Feinstäube<br />
vorschädigend: Wasser bei Feuchtarbeit<br />
5. Alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.