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Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)

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I – 3 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Seite | 17<br />

Versuche an Schülerinnen und Schülern<br />

Versuche an Schülerinnen und Schülern dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine<br />

Schädigung des Organismus ausgeschlossen ist und die hygienischen Erfordernisse<br />

gewährleistet sind.<br />

Blutentnahme bei Schülerinnen und Schülern ist nicht erlaubt.<br />

Bei Abnahme elektrophysiologischer Signale (EKG, EEG) dürfen nur Geräte eingesetzt<br />

werden, die dem Medizinproduktegesetz bzw. der Medizingeräteverordnung<br />

entsprechen oder vollständig vom Stromnetz getrennt betrieben werden und an denen<br />

keine berührungsgefährlichen Spannungen auftreten können.<br />

Exper<strong>im</strong>ente mit ionisierenden Strahlen an Schülerinnen und Schülern sind verboten.<br />

Versuche mit berührungsgefährlichen Spannungen an Schülerinnen und Schülern sind<br />

verboten.<br />

(Zur Definition siehe I – 11.1)<br />

I – 3 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen<br />

I – 3.1 Begriffsbest<strong>im</strong>mungen<br />

I – 3.1.1 Gefahrstoffe<br />

Nach § 2 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Gefahrstoffe<br />

1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3a des Chemikaliengesetzes sowie Stoffe und<br />

Gemische, die sonstige chronisch schädigende Eigenschaften besitzen.<br />

Gefährliche Stoffe und gefährliche Gemische nach § 3a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes<br />

sind charakterisiert durch die Gefährlichkeitsmerkmale:<br />

1. explosionsgefährlich,<br />

2. brandfördernd,<br />

3. hochentzündlich,<br />

4. leichtentzündlich,<br />

5. entzündlich,<br />

6. sehr giftig,<br />

7. giftig,<br />

8. gesundheitsschädlich,<br />

9. ätzend,<br />

10. reizend,<br />

11. sensibilisierend,<br />

12. krebserzeugend,<br />

13. fortpflanzungsgefährdend,<br />

14. erbgutverändernd,<br />

15. umweltgefährlich.<br />

2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind.<br />

Ein Beispiel für ein explosionsfähiges Gemisch ist Holzstaub in der Luft.<br />

3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung<br />

Stoffe oder Gemische nach Nummer 1 oder 2 entstehen oder freigesetzt werden<br />

können; z. B. entstehen be<strong>im</strong> Verwenden von Schweißelektroden/Schweißdrähten<br />

Schweißrauche und Schweißgase.<br />

4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1-3 nicht erfüllen, aber<br />

aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften<br />

und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet<br />

werden, die Gesundheit und <strong>Sicherheit</strong> der Beschäftigten gefährden können.<br />

Beispiele hierfür sind:<br />

narkotisch wirkend: Narkosegase<br />

erstickend: Stickstoff, Kohlenstoffdioxid<br />

tiefkalt: flüssige Gase, Trockeneis<br />

heiß: flüssiges Eisen, Wasserdampf<br />

erhöhter Druck: Flüssigkeiten, Gase, Dämpfe<br />

chronisch schädigend: Feinstäube<br />

vorschädigend: Wasser bei Feuchtarbeit<br />

5. Alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen wurde.

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