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Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)

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I – 3 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Seite | 19<br />

I – 3.1.10 Bereitstellen von Druckgasbehältern<br />

I – 3.1.11 Lagern<br />

Als Bereitstellen von Druckgasbehältern gilt, wenn gefüllte Druckgasbehälter an den zum<br />

Entleeren vorgesehenen Stellen an Entnahmeeinrichtungen (Druckminderer) angeschlossen<br />

sind.<br />

Lagern ist das Aufbewahren <strong>zur</strong> späteren Verwendung sowie <strong>zur</strong> Abgabe an Andere. Es<br />

schließt die Bereitstellung <strong>zur</strong> Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24<br />

Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt (§ 2 Abs. 5<br />

GefStoffV).<br />

I – 3.1.12 Einstufung<br />

Einstufung ist die Zuordnung zu einem oder mehreren Gefährlichkeitsmerkmalen; diese<br />

Gefährlichkeitsmerkmale sind in III – 2.5 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen der<br />

vorliegenden <strong>Sicherheit</strong>srichtlinie aufgeführt (§ 3 ChemG).<br />

I – 3.1.13 Arbeitgeber<br />

Entsprechend den Zuständigkeitsregelungen <strong>im</strong> Schulwesen tragen die Arbeitgeberverantwortung<br />

für Organisation, Inhalte und Durchführung des <strong>Unterricht</strong>s die Kultusverwaltung des<br />

Landes, vor Ort die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Übertragung der<br />

Arbeitgeberverantwortung auf die Schulleiterin oder den Schulleiter erfolgt dabei nach<br />

Landesrecht.<br />

für Bau, Ausstattung, Ver- und Entsorgung mit/von Verbrauchsmaterialien in der<br />

Regel der Sachkostenträger.<br />

I – 3.1.14 Beschäftigte<br />

Zu den Beschäftigten in den Schulen zählen Lehrkräfte und sonstige Personen (z. B.<br />

technische Assistentinnen und Assistenten). Schülerinnen und Schüler sind den<br />

Beschäftigten <strong>im</strong> Sinne der Gefahrstoffverordnung (nach § 2 Abs. 6 GefStoffV) gleichgestellt.<br />

I – 3.2 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung –<br />

Pflichten der Schulleiterin, des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer<br />

Der Arbeitgeber – vor Ort vertreten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter – ist<br />

verantwortlich, dass die Regelungen der Gefahrstoffverordnung eingehalten werden,<br />

dazu gehören insbesondere die Kapitel I – 3.2 bis I – 3.13.<br />

Für Schulleiterinnen und Schulleiter besteht die Möglichkeit, best<strong>im</strong>mte Aufgaben, die<br />

sich aus dieser Arbeitgeberverantwortung ergeben, auf Lehrkräfte schriftlich zu<br />

übertragen, die in dem zu übertragenden Bereich fachkundig sind und eigenverantwortlich<br />

tätig werden. Die Aufgabenübertragung entbindet Schulleiterinnen und<br />

Schulleiter jedoch nicht von ihrer Aufsichts- und Organisationsverantwortung, die nach<br />

Landesrecht geregelt ist.<br />

Siehe hierzu auch I – 0 und III – 2.11.<br />

I – 3.2.1 Informationsermittlung<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat sich die für diese Aufgabe notwendigen<br />

Informationen über die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Gemische zum<br />

Gesundheitsschutz und <strong>zur</strong> <strong>Sicherheit</strong> be<strong>im</strong> Hersteller, Inverkehrbringer oder bei anderen

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