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Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)

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I – 3 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Seite | 33<br />

Als Augenspülvorrichtung kann auch eine sogenannte Handbrause verwendet werden,<br />

wenn diese die oben genannten Bedingungen erfüllt.<br />

I – 3.11 Persönliche Schutzausrüstung<br />

I – 3.11.1 Handschutz<br />

Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren durch chemische, mechanische oder<br />

thermische Einwirkungen für die Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhandschuhe<br />

getragen werden.<br />

Geeignete Handschuhe zum Schutz vor chemischen Einwirkungen, z. B. bei Spritzgefahr,<br />

stellen Chemikalienschutzhandschuhe dar. Hinweise zu geeignete Handschuhmaterialen<br />

finden sich z. B. in den <strong>Sicherheit</strong>sdatenblättern, GESTIS-Stoffdatenbank und Informationsmaterial<br />

der Handschuhhersteller. In der Regel reichen gegen chemische Einwirkungen<br />

Nitrilgummieinmalhandschuhe (0,1 mm) als Spritzschutz aus.<br />

Geeignete Handschuhe zum Schutz vor mechanischen Einwirkungen (z. B. Umgang mit<br />

Glasgeräten) bestehen aus Leder oder speziellen Chemiefasern; gleiche Schutzwirkung<br />

kann ggf. durch die Verwendung von Textilhandtüchern gegeben sein.<br />

Handschuhe zum Schutz vor thermischen Einwirkungen bestehen in der Regel aus speziellen<br />

Chemiefasern. Asbesthaltige Schutzhandschuhe sind verboten.<br />

I – 3.11.2 Augenschutz<br />

Bei den Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen verbunden sind, muss geeigneter<br />

Augenschutz getragen werden.<br />

Optische Korrekturbrillen erfüllen nicht die Anforderungen, die an eine persönliche<br />

Schutzausrüstung gestellt werden. Es fehlt zum Beispiel der Seitenschutz. Im Fachhandel<br />

sind entsprechende Schutzbrillen für Brillenträger erhältlich.<br />

Eine Gefährdung der Augen ist insbesondere bei Tätigkeiten mit reizenden oder ätzenden<br />

Gefahrstoffen, bei Arbeiten unter Vakuum oder Druck sowie durch wegfliegende Teile<br />

gegeben.<br />

I – 3.12 Kennzeichnung, Aufbewahrung und Lagerung<br />

I – 3.12.1 Kennzeichnung<br />

Die vorhandenen Gefäße und Standflaschen müssen nach den Regelungen der GefStoffV<br />

und der TRGS 201 vollständig gekennzeichnet sein. Dies beinhaltet den Stoff- bzw.<br />

Gemischnamen, Gefahrensymbole/Gefahrenpiktogramme, bei GHS-Kennzeichnung Signalwort,<br />

R- und S-Sätze bzw. H- und P-Sätze 6 .<br />

Diese Anforderung gilt u. a. auch bei der Nachkennzeichnung alter Gebinde, die nach der<br />

Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet wurden, bzw. bei der Kennzeichnung selbst<br />

hergestellter Gemische.<br />

Inverkehrbringer können seit dem 20.01.2009 nach CLP-VO/GHS kennzeichnen, siehe III<br />

- 2.6. Die Schule ist kein Inverkehrbringer. Nach CLP-VO/GHS gekennzeichnete Gebinde<br />

müssen von der Schule während der Dauer des Übergangszeitraums bis zum 1.6.2015<br />

nicht umgekennzeichnet werden.<br />

6 Bei Gefäßen bis zu einem Rauminhalt von 125 ml kann sich die Kennzeichnung bezüglich der R- und S-Sätze bzw. der H- und<br />

P-Sätze auf die Nennung der Ziffern beschränken, wenn <strong>im</strong> Arbeitsbereich der Volltext <strong>im</strong> Wortlaut einsehbar <strong>zur</strong> Verfügung<br />

steht.

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