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Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)

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I – 3 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Seite | 21<br />

Sie ist bei maßgeblichen Veränderungen zu aktualisieren. Dies bedingt nicht zwangsläufig,<br />

dass vor jedem <strong>Unterricht</strong> neue Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen,<br />

soweit für Standardversuche bereits entsprechende Dokumente für Gefährdungsbeurteilungen<br />

vorliegen.<br />

Siehe I – 0 Allgemeine Anforderungen und III – 2.4 Handlungshilfen <strong>zur</strong><br />

Gefährdungsbeurteilung sowie entsprechende Informationen der Unfallversicherungsträger.<br />

I – 3.2.3 Gefahrstoffverzeichnis<br />

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat ein Verzeichnis aller verwendeten Gefahrstoffe<br />

zu führen, in dem auf die entsprechenden <strong>Sicherheit</strong>sdatenblätter verwiesen wird. Das<br />

Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten zugänglich sein.<br />

Laut TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Abschnitt 4.6<br />

sind <strong>im</strong> Gefahrstoffverzeichnis mindestens folgende Angaben erforderlich:<br />

Bezeichnung des Gefahrstoffes,<br />

Einstufung des Gefahrstoffes,<br />

Mengenbereich des Gefahrstoffes,<br />

Arbeitsbereiche mit Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.<br />

Die Angaben können in Dateiform gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen<br />

Änderungen fortzuschreiben und einmal jährlich zu überprüfen.<br />

Dieses Verzeichnis kann z. B. mit Hilfe einer Gefahrstoffdatenbank oder der DGUV Regel<br />

2004 geführt werden.<br />

Bei der Einstufung des Gefahrstoffes können die Gefahrenbezeichnungen mit den<br />

dazugehörigen R-Sätzen genannt werden. Dabei genügt die Angabe des Kennbuchstabens<br />

der Gefahrenbezeichnung (z. B. T) und die Nummer des R-Satzes (z. B. R 34),<br />

wenn aus einer allgemein zugänglichen tabellarischen Übersicht der zugehörige Text<br />

ersichtlich ist (siehe GUV-SI 8539 Gefahrstoffplakat).<br />

Siehe III – 2.5.1 Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen und III – 2.5.2 Hinweise auf<br />

die besonderen Gefahren (R-Sätze).<br />

Die Gefahrstoffvorräte sind auf ordnungsgemäße Kennzeichnung und einwandfreien<br />

Zustand regelmäßig, mindestens aber einmal <strong>im</strong> Jahr zu überprüfen. Bei fehlender oder<br />

un<strong>zur</strong>eichender Kennzeichnung sind die Behältnisse entsprechend nachzukennzeichnen.<br />

Nicht mehr zulässige, nicht identifizierbare oder entbehrliche Stoffe sind ordnungsgemäß<br />

und sachgerecht zu entsorgen.<br />

Zur Entsorgung siehe Teil I – 3.13 und Teil III – 2.7 Entsorgung von Gefahrstoffabfällen<br />

in Schulen.<br />

Hinsichtlich Klassifizierung und zulässiger Lagermengen entzündbarer/entzündlicher<br />

Flüssigkeiten siehe I – 3.12.3 sowie III – 1.2.<br />

I – 3.2.4 Substitution<br />

Gemäß der TRGS 600 „Substitution“ ist in der Gefährdungsbeurteilung <strong>im</strong>mer zu prüfen,<br />

ob Stoffe, Gemische, Erzeugnisse oder Ersatzverfahren, mit denen in der Schule<br />

Tätigkeiten durchgeführt werden, durch solche mit weniger gefährlichen Eigenschaften<br />

ersetzt werden können. Das Ergebnis dieser Substitutionsprüfung ist in einer Dokumentation<br />

der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.<br />

Die in der DGUV Regel 2004 unter der Spalte „Tätigkeitsbeschränkung“ mit „ESP“<br />

(Ersatzstoffprüfung) gekennzeichneten Stoffe sind nach Möglichkeit zu substituieren, die

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