Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Kultusministerkonferenz (KMK)
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I – 3 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Seite | 23<br />
Begrenzung der an den Arbeitsplätzen vorhandenen Gefahrstoffe auf die erforderliche<br />
Menge,<br />
Vorkehrungen für die sichere Handhabung, Lagerung und Beförderung von Gefahrstoffen<br />
und von Abfällen, die Gefahrstoffe enthalten.<br />
Auf das Erstellen einer Betriebsanweisung (siehe I – 3.16) kann verzichtet werden.<br />
Auf eine detaillierte Dokumentation kann bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung verzichtet<br />
werden.<br />
Eine Ersatzstoffprüfung kann auch bei geringer Gefährdung sinnvoll sein, um das Verwenden<br />
eines Gefahrstoffes vermeiden zu können.<br />
Um die gute Arbeitspraxis in der Schule zu erfüllen, sind die Anforderungen der<br />
Checkliste „Handlungshilfe <strong>zur</strong> Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit chemischen<br />
Arbeitsstoffen – III – 2.4.5“ als Mindeststandard umzusetzen.<br />
Auch bei Tätigkeiten mit Stoffen, die mit dem „Totenkopf“ gekennzeichnet sind, kann bei<br />
geeigneten Bedingungen eine geringe Gefährdung vorliegen.<br />
Beispiele für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung in der Schule sind das Kleben von<br />
Materialien <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> mit lösemittelhaltigen Klebstoffen in geringem Umfang (z. B. mit<br />
Klebstofftuben), Löten mit bleifreiem Lot, Arbeiten mit Gips, Verarbeiten von<br />
Dispersionsfarben, Auftragen eines Tropfens verdünnter Nitrotoluollösung auf eine DC-<br />
Platte.<br />
Siehe III – 2.4.<br />
I – 3.4.2 Mittlere Gefährdung: Allgemeine Schutzmaßnahmen<br />
Liegen die vereinfachenden Randbedingungen von I – 3.4.1 nicht vor, so sind die in § 8,<br />
11, 13 GefStoffV genannten Maßnahmen anzuwenden. Dies ist in der Regel der Fall bei<br />
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte<br />
eingehalten werden und aufgrund der Anwendungen der hier beschriebenen Schutzmaßnahmen<br />
keine Gefährdung durch Haut- oder Augenkontakt stattfinden kann:<br />
Demnach<br />
sind <strong>im</strong> Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Ersatzstoffe und weniger gefährliche<br />
Arbeitsverfahren nach Möglichkeit einzusetzen,<br />
sind Betriebsanweisungen zu erstellen und Unterweisungen durchzuführen,<br />
ist die Expositionsminderung an der Quelle (z. B. Abzug, Entstauber bei Holzbearbeitungsmaschinen,<br />
Entlüftung an Brennöfen nach außen) zu gewährleisten,<br />
ist die Vermeidung von Hautkontakt sicherzustellen,<br />
ist persönliche Schutzausrüstung (Schutzbrille, ggf. Schutzhandschuhe) bereitzustellen<br />
und zu benutzen,<br />
ist zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden,<br />
sind ggf. Maßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahr, Betriebsstörungen, Unfälle<br />
und Notfälle zu treffen.<br />
Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes muss sichergestellt werden. Die Überprüfung<br />
erfolgt durch eine Messung oder ein anderes gleichwertiges Beurteilungsverfahren. Auch<br />
auf die Möglichkeit von Analogiebetrachtungen wird hingewiesen.<br />
Bei Anwendung der in dieser RiSU beschriebenen Maßnahmen kann davon ausgegangen<br />
werden, dass eine Einhaltung der Grenzwerte <strong>im</strong> <strong>Unterricht</strong> bei schulüblichen Tätigkeiten<br />
(ml- bzw. g-Bereich) gewährleistet ist.<br />
Von Arbeitsplatzmessungen kann z. B. abgesehen werden, wenn die Tätigkeiten in einem<br />
eingeschalteten, funktionstüchtigen Abzug durchgeführt werden und dadurch eine Exposition<br />
über die Atemluft vermieden wird.<br />
Die Ersatzstoffsuche setzt sich aus folgenden Schritten zusammen: