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Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter

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15 <strong>Manteltarifvertrag</strong> § 10<br />

Die Krankenzulage wird so berechnet, dass sie zusammen<br />

mit demjenigen Krankengeld, das die/der Angestellte<br />

bekommen würde, wenn sie/er pflichtversichert<br />

wäre, 90 % der Gesamtnettobezüge beträgt. Maßgeblich<br />

für die Berechnung ist das volle, noch nicht um Sozialversicherungsbeiträge<br />

geminderte Krankengeld (Bruttokrankengeld).<br />

c) nicht krankenversicherungspflichtige Angestellte, bei denen<br />

sich der Arbeitgeber nicht nach § 3 Ziff. 5/§ 257<br />

SGB V an den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung<br />

oder freiwillige Weiterversicherung in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt, eine Krankenbeihilfe<br />

von 90 % ihrer Gesamtnettobezüge.<br />

Die Krankenzulage und die Krankenbeihilfe werden jedoch nur<br />

insoweit gewährt, als sie nicht von den Sozialversicherungsträgern<br />

(z. B. AOK, Ersatzkassen, BfA) auf satzungsgemäße Leistungen<br />

angerechnet werden. Die Leistungen nach a) bis c)<br />

werden nur bei einer ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit<br />

von mehr als 2 bis 5 Jahren bis zum Ablauf der 13 Woche,<br />

von mehr als 5 bis 10 Jahren bis zum Ablauf der 26. Woche,<br />

von mehr als 10 bis 15 Jahren bis zum Ablauf der 39. Woche,<br />

von mehr als 15 bis 20 Jahren bis zum Ablauf der 52. Woche,<br />

von mehr als 20 bis 25 Jahren bis zum Ablauf der 65. Woche,<br />

von mehr als 25 Jahren bis zum Ablauf der 78. Woche,<br />

jeweils seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewährt.<br />

Die erforderliche Unternehmenszugehörigkeit muss jeweils am<br />

ersten Tag der 7., 14., 27., 40., 53. oder 66. Woche gegeben<br />

sein.<br />

Die Leistungen nach a) bis c) entfallen, sobald ein Anspruch<br />

auf Rente wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung oder<br />

auf ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art geltend gemacht<br />

werden kann; die Angestellten sind verpflichtet, Rentenansprüche<br />

unverzüglich anzumelden. Diese Vorschrift findet keine

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