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Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter

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21 <strong>Manteltarifvertrag</strong> § 11a<br />

2. Angestellte, die Teilzeitarbeit anstreben, haben das Recht,<br />

über die in ihrem Betrieb aktuell zu besetzenden Teilzeitarbeitsplätze<br />

informiert zu werden.<br />

Vor einer innerbetrieblichen Ausschreibung von Arbeitsplätzen<br />

prüft der Arbeitgeber, ob der betreffende Arbeitsplatz unter Berücksichtigung<br />

der betrieblichen Belange auch als Teilzeitarbeitsplatz<br />

geeignet ist und ausgeschrieben werden soll und<br />

weist dies ggf. entsprechend aus.<br />

3. Umwandlungswünschen der Angestellten hinsichtlich ihres<br />

Arbeitszeitvolumens ist Rechnung zu tragen, sofern die arbeitsorganisatorischen<br />

Gegebenheiten sowie die personelle<br />

Situation dies zulassen. Der Wunsch nach Wechsel des Arbeitszeitvolumens<br />

ist mindestens 6 Monate vorher anzumelden.<br />

Kann dem Umwandlungswunsch nicht entsprochen werden,<br />

ist dies vom Arbeitgeber zu begründen.<br />

Eine Umwandlung des Arbeitszeitvolumens kann auch befristet<br />

erfolgen. Bei der Umwandlung des Arbeitszeitvolumens ist sicherzustellen,<br />

dass die gesetzliche Grenze des § 8 SGB IV<br />

nicht unterschritten wird.<br />

4. Bei der Besetzung von Teilzeitarbeitsplätzen sollen bei gleicher<br />

persönlicher und fachlicher Eignung interne Bewerber vor externen<br />

Bewerbern vorrangig berücksichtigt werden.<br />

Das Gleiche gilt im Falle eines gewünschten Übergangs von<br />

Teilzeit- auf Vollzeitarbeit für die Besetzung von Vollzeitarbeitsplätzen.<br />

5. Teilzeitbeschäftigte sollen in Fragen der beruflichen Entwicklung<br />

sowie im Bereich der Weiterbildung wie Vollzeitkräfte entsprechend<br />

den betrieblichen und persönlichen Möglichkeiten<br />

sowie den Anforderungen des Arbeitsplatzes gefördert werden.<br />

6. Sofern regelmäßig Arbeit, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit<br />

hinausgeht, angeordnet und geleistet wird, kann<br />

die/der Angestellte eine entsprechende Neugestaltung des Arbeitsvertrages<br />

verlangen.<br />

7. Die Rechte des Betriebs- bzw. Personalrats richten sich nach<br />

dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. den entsprechenden Bestimmungen<br />

der Personalvertretungsgesetze. Die Regelungssperre<br />

des § 87 Abs. 1 BetrVG wird durch diese Tarifvereinbarung<br />

nicht ausgelöst. Betriebsvereinbarungen im Rahmen und<br />

auf der Grundlage dieser Bestimmungen lösen die Regelungssperre<br />

des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht aus.

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