Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter
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33 <strong>Manteltarifvertrag</strong> § 19<br />
Bei Angestellten mit Anspruch auf Sozialzulage erhöhen sich<br />
diese Höchstbeträge um jeweils 80 % der im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr durchschnittlich pro Monat bezogenen Sozialzulage.<br />
Die Sonderzahlung soll allen Angestellten des Außendienstes<br />
eines Betriebes gleichzeitig ausgezahlt werden. Die Auszahlung<br />
erfolgt zum bisher betriebsüblichen Zeitpunkt. Abweichende<br />
Regelungen können nur durch Betriebsvereinbarung<br />
getroffen werden.<br />
Der Anspruch auf die Sonderzahlung entsteht nach einer<br />
sechsmonatigen ununterbrochenen Unternehmenszugehörigkeit,<br />
dann aber rückwirkend ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.<br />
Für jeden Monat im laufenden Kalenderjahr, in dem die/der<br />
Angestellte nicht für wenigstens 15 Tage Anspruch auf Bezüge<br />
nach Ziff. 1 und 2 oder auf Leistungen nach § 21 Ziff. 1 bis 3<br />
oder auf Leistungen für die Zeiten der Schutzfristen und Beschäftigungsverbote<br />
nach dem Mutterschutzgesetz hat, wird<br />
die Sonderzahlung um 1 /12 gekürzt. Eine Kürzung unterbleibt,<br />
wenn die/der Angestellte nur deshalb keine Zahlungen nach<br />
§ 21 Ziff. 2 und 3 erhält, weil das Krankengeld bereits dem<br />
Nettobetrag aus 90 % der Durchschnittsbezüge der letzten 12<br />
Monate entspricht. Der für die Dauer des Mutterschaftsurlaubs<br />
anteilig gekürzte Betrag der Sonderzahlung wird der Angestellten<br />
nachgezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis im Anschluss<br />
an eine Elternzeit für mindestens 6 Monate fortgesetzt wird.<br />
Zeiträume, für die der Angestellten weder Bezüge gem. Ziff. 1<br />
und 2 noch Leistungen gem. § 21 Ziff. 1 zustehen, bleiben<br />
dabei außer Betracht 1 .<br />
Angestellte, deren Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt<br />
beendet ist, haben keinen Anspruch – auch nicht anteilig – auf<br />
die Sonderzahlung. Das Gleiche gilt für Angestellte, die in ei-<br />
1 Protokollnotiz vom 25.9.1991:<br />
„Die Parteien stimmen darin überein, dass die Nachzahlungsregelung für Arbeitnehmerinnen,<br />
die nach dem Mutterschaftsurlaub in das Unternehmen zurückkehren,<br />
... in gleichem Umfang, also begrenzt auf die Dauer und auf die anspruchsberechtigten<br />
Personen des früheren Mutterschaftsurlaubs, entsprechend anzuwenden ist,<br />
wenn das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Erziehungsurlaubs fortgesetzt<br />
wird.“