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Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter

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39 <strong>Manteltarifvertrag</strong> §§ 22, 23<br />

Angestellte, deren Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt<br />

beendet ist, haben keinen Anspruch – auch nicht anteilig – auf<br />

die Sonderzahlung. Das Gleiche gilt für Angestellte, die in einem<br />

gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, außer im Falle betriebsbedingter<br />

Arbeitgeberkündigung. Erfolgt die Auszahlung<br />

beider Sonderzahlungen (§ 19 Ziff. 5, § 22 Ziff. 3) im 2. Kalenderhalbjahr<br />

und wird das Arbeitsverhältnis im 2. Kalenderhalbjahr<br />

gekündigt, so wird bezüglich der Sonderzahlung in § 22<br />

Ziff. 3 unterstellt, dass sich die/der Angestellte zur Zeit der<br />

Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.<br />

Pensionierung, auch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,<br />

gilt nicht als Kündigung.<br />

Die Sonderzahlung wird auf alle Sonderzuwendungen des<br />

Arbeitgebers angerechnet.<br />

§ 23 Kündigung<br />

1. Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits im ersten Jahr der<br />

Unternehmenszugehörigkeit 1 Monat zum Monatsschluss, vom<br />

Beginn des zweiten Jahres der Unternehmenszugehörigkeit an<br />

6 Wochen zum Vierteljahresschluss.<br />

Im Übrigen gilt § 15 Ziff. 2.<br />

2. Die Bestimmungen des § 15 Ziff. 5 und 6 gelten auch für die<br />

Angestellten des Werbeaußendienstes.<br />

3. Können Angestellte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben<br />

und dem Unternehmen 20 Jahre angehören, aus gesundheitlichen<br />

Gründen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist<br />

der Arbeitgeber verpflichtet, den Angestellten einen anderen<br />

geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz im Unternehmen anzubieten.<br />

Ist eine Weiterbeschäftigung der/des Angestellten auf einem<br />

anderen Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht möglich, hat der Arbeitgeber<br />

spätestens im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats<br />

zur beabsichtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem<br />

Betriebsrat zu beraten, ob die Kündigung unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalles und der sich aus betrieblichen<br />

Versorgungsregelungen und sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorschriften ergebenden Möglichkeiten durch die einvernehmliche<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. vorzeitige<br />

Pensionierung) vermieden werden kann.

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