Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter
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39 <strong>Manteltarifvertrag</strong> §§ 22, 23<br />
Angestellte, deren Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt<br />
beendet ist, haben keinen Anspruch – auch nicht anteilig – auf<br />
die Sonderzahlung. Das Gleiche gilt für Angestellte, die in einem<br />
gekündigten Arbeitsverhältnis stehen, außer im Falle betriebsbedingter<br />
Arbeitgeberkündigung. Erfolgt die Auszahlung<br />
beider Sonderzahlungen (§ 19 Ziff. 5, § 22 Ziff. 3) im 2. Kalenderhalbjahr<br />
und wird das Arbeitsverhältnis im 2. Kalenderhalbjahr<br />
gekündigt, so wird bezüglich der Sonderzahlung in § 22<br />
Ziff. 3 unterstellt, dass sich die/der Angestellte zur Zeit der<br />
Auszahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet.<br />
Pensionierung, auch wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung,<br />
gilt nicht als Kündigung.<br />
Die Sonderzahlung wird auf alle Sonderzuwendungen des<br />
Arbeitgebers angerechnet.<br />
§ 23 Kündigung<br />
1. Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits im ersten Jahr der<br />
Unternehmenszugehörigkeit 1 Monat zum Monatsschluss, vom<br />
Beginn des zweiten Jahres der Unternehmenszugehörigkeit an<br />
6 Wochen zum Vierteljahresschluss.<br />
Im Übrigen gilt § 15 Ziff. 2.<br />
2. Die Bestimmungen des § 15 Ziff. 5 und 6 gelten auch für die<br />
Angestellten des Werbeaußendienstes.<br />
3. Können Angestellte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben<br />
und dem Unternehmen 20 Jahre angehören, aus gesundheitlichen<br />
Gründen ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist<br />
der Arbeitgeber verpflichtet, den Angestellten einen anderen<br />
geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz im Unternehmen anzubieten.<br />
Ist eine Weiterbeschäftigung der/des Angestellten auf einem<br />
anderen Arbeitsplatz nach Abs. 1 nicht möglich, hat der Arbeitgeber<br />
spätestens im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats<br />
zur beabsichtigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem<br />
Betriebsrat zu beraten, ob die Kündigung unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände des Einzelfalles und der sich aus betrieblichen<br />
Versorgungsregelungen und sozialversicherungsrechtlichen<br />
Vorschriften ergebenden Möglichkeiten durch die einvernehmliche<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z. B. vorzeitige<br />
Pensionierung) vermieden werden kann.