Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter
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27 <strong>Manteltarifvertrag</strong> §§ 15, 16<br />
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn<br />
a) ein Anspruch auf Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
Leistungen aus einer Befreiungsversicherung gem. § 3<br />
Ziff. 4 MTV oder entsprechende öffentlich-rechtliche Versorgungsbezüge<br />
geltend gemacht werden kann,<br />
b) eine Weiterbeschäftigung der/des Angestellten an ihrem/seinem<br />
bisherigen Arbeitsplatz infolge einer Rationalisierungsmaßnahme<br />
i.S.v. § 2 des Rationalisierungsschutzabkommens<br />
oder aus sonstigen betrieblichen<br />
Gründen nicht möglich ist und die Kündigung nicht durch<br />
eine Maßnahme entsprechend dem Rationalisierungsschutzabkommen<br />
vermieden werden kann.<br />
4. Bei Angestellten, die nur vorübergehend zur Aushilfe (bis zur<br />
Höchstdauer von 3 Monaten) oder zur Bewältigung eines besonderen<br />
Arbeitsanfalles oder auf Probe eingestellt sind, gelten<br />
die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
5. Nach der Kündigung wird den Angestellten auf Verlangen ein<br />
Zwischenzeugnis ausgestellt. Der Inhalt des endgültigen<br />
Zeugnisses darf von dem Zwischenzeugnis zu Ungunsten der<br />
Angestellten nur abweichen, wenn diese durch ihr Verhalten in<br />
der Zwischenzeit hierzu Anlass gegeben haben.<br />
6. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens zu dem Zeitpunkt, in<br />
dem die/der Angestellte erstmals Altersruhegeld aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung bezieht, oder mit Ablauf des<br />
Monats, in dem sie/er die Altersgrenze für eine Regelaltersrente<br />
nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
erreicht hat. Abweichende Betriebs- oder Dienstvereinbarungen<br />
sind zulässig.<br />
§ 16 Verschmelzung und Sitzverlegung, Umzugskostenerstattung<br />
1. Bei Verschmelzung sind die Angestellten nach Möglichkeit zu<br />
übernehmen. Die übernommenen Angestellten behalten die<br />
von ihnen nach dem Tarifvertrag erworbenen Rechte.