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Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter

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31 <strong>Manteltarifvertrag</strong> § 19<br />

§ 19 Einkommen<br />

1. Für die Angestellten des Werbeaußendienstes wird ein Mindesteinkommen<br />

festgelegt, dessen Höhe sich nach § 3 GTV<br />

bestimmt.<br />

Auf das Mindesteinkommen sind die verdienten Provisionen<br />

anzurechnen, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Das Mindesteinkommen<br />

nach § 3 Ziff. 2 GTV ist jedoch in Höhe von<br />

470 € (ab 1.4.<strong>2010</strong>: 475 €, ab 1.7.<strong>2011</strong>: 480 €)<br />

unverrechenbar.<br />

2. Das Mindesteinkommen, das nach Ziff. 1 mit den Provisionen<br />

verrechnet werden kann, erhöht sich bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

gem. Abs. 4 um die Sozialzulage nach § 4 Ziff. 2<br />

GTV.<br />

Nach sechsmonatiger Unternehmenszugehörigkeit erhalten<br />

Angestellte, deren durchschnittliche Monatsbezüge (ohne Sozialzulage)<br />

im vorangegangenen Gesamtabrechnungszeitraum<br />

gem. Ziff. 3 den Betrag von 3.415 € nicht überstiegen haben,<br />

die Sozialzulage zusätzlich zu ihren Bezügen; bei Angestellten,<br />

deren durchschnittliche Monatsbezüge 3.415 € überstiegen<br />

haben, vermindert sich der Anspruch auf die Sozialzulage um<br />

den 3.415 € übersteigenden Betrag.<br />

Eine pauschale Abgeltung der Sozialzulage (durch Gehalt oder<br />

Provision) ist nicht zulässig. Die Sozialzulage ist bei der Abrechnung<br />

der Bezüge gesondert auszuweisen.<br />

Anspruch auf Sozialzulage haben<br />

a) verheiratete Angestellte, die mit ihrem Ehegatten im eigenen<br />

Haushalt leben,<br />

b) verwitwete, geschiedene, dauernd von ihrem Ehegatten<br />

getrennt lebende und ledige Angestellte,<br />

wenn sie mit einem gesetzlich unterhaltsberechtigten<br />

Familienangehörigen im eigenen Haushalt leben<br />

oder<br />

wenn sie das Sorgerecht für unterhaltsberechtigte Kinder<br />

haben

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