Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter
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31 <strong>Manteltarifvertrag</strong> § 19<br />
§ 19 Einkommen<br />
1. Für die Angestellten des Werbeaußendienstes wird ein Mindesteinkommen<br />
festgelegt, dessen Höhe sich nach § 3 GTV<br />
bestimmt.<br />
Auf das Mindesteinkommen sind die verdienten Provisionen<br />
anzurechnen, wenn nichts Anderes vereinbart ist. Das Mindesteinkommen<br />
nach § 3 Ziff. 2 GTV ist jedoch in Höhe von<br />
470 € (ab 1.4.<strong>2010</strong>: 475 €, ab 1.7.<strong>2011</strong>: 480 €)<br />
unverrechenbar.<br />
2. Das Mindesteinkommen, das nach Ziff. 1 mit den Provisionen<br />
verrechnet werden kann, erhöht sich bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
gem. Abs. 4 um die Sozialzulage nach § 4 Ziff. 2<br />
GTV.<br />
Nach sechsmonatiger Unternehmenszugehörigkeit erhalten<br />
Angestellte, deren durchschnittliche Monatsbezüge (ohne Sozialzulage)<br />
im vorangegangenen Gesamtabrechnungszeitraum<br />
gem. Ziff. 3 den Betrag von 3.415 € nicht überstiegen haben,<br />
die Sozialzulage zusätzlich zu ihren Bezügen; bei Angestellten,<br />
deren durchschnittliche Monatsbezüge 3.415 € überstiegen<br />
haben, vermindert sich der Anspruch auf die Sozialzulage um<br />
den 3.415 € übersteigenden Betrag.<br />
Eine pauschale Abgeltung der Sozialzulage (durch Gehalt oder<br />
Provision) ist nicht zulässig. Die Sozialzulage ist bei der Abrechnung<br />
der Bezüge gesondert auszuweisen.<br />
Anspruch auf Sozialzulage haben<br />
a) verheiratete Angestellte, die mit ihrem Ehegatten im eigenen<br />
Haushalt leben,<br />
b) verwitwete, geschiedene, dauernd von ihrem Ehegatten<br />
getrennt lebende und ledige Angestellte,<br />
wenn sie mit einem gesetzlich unterhaltsberechtigten<br />
Familienangehörigen im eigenen Haushalt leben<br />
oder<br />
wenn sie das Sorgerecht für unterhaltsberechtigte Kinder<br />
haben