Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter
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23 <strong>Manteltarifvertrag</strong> § 13<br />
2. Verfahren bei Eintritt und Ausscheiden während des Kalenderjahres<br />
Im Verlaufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende<br />
Angestellte erhalten für jeden vollen Monat, den sie im<br />
Verlauf des Kalenderjahres dem Unternehmen angehören, 1 /12<br />
des Jahresurlaubs, aufgerundet auf volle Tage. Ein für dasselbe<br />
Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber gewährter<br />
Erholungsurlaub wird angerechnet. Ist der Urlaub beim Ausscheiden<br />
bereits voll gewährt, so können die für die Urlaubszeit<br />
zu viel gezahlten Bezüge nicht zurückgefordert werden.<br />
3. Wartezeit<br />
Der Urlaubsanspruch kann erstmalig nach einer 6-monatigen -<br />
bei Jugendlichen nach einer 3-monatigen - ununterbrochenen<br />
Tätigkeit im Unternehmen geltend gemacht werden. Dies gilt<br />
nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt oder<br />
früher beendet wird.<br />
4. Urlaubsentgelt<br />
Für die Dauer des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt für die<br />
regelmäßige Arbeitszeit der/ des Angestellten fortgezahlt; dabei<br />
werden Änderungen ihrer/seiner Arbeitszeit während des<br />
Kalenderjahres (z. B. bei Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung),<br />
soweit sie vor Urlaubsantritt bereits vereinbart<br />
sind, durch anteilige Erhöhung oder Verringerung dieses Entgelts<br />
berücksichtigt.<br />
5. Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt<br />
Zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmungen<br />
gehört Mehrarbeit, die regelmäßig an bestimmten Tagen in der<br />
Woche oder im Monat geleistet wird.<br />
Sind im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 50 vom<br />
Arbeitgeber angeordnete unregelmäßige Mehrarbeitsstunden<br />
abgerechnet worden, so wird für jeden Urlaubstag des laufenden<br />
Jahres 1 /220 der im vorangegangenen Kalenderjahr für<br />
diese Mehrarbeit abgerechneten Mehrarbeitsvergütung gezahlt.