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Manteltarifvertrag 2010 2011 2012 1 - Inter

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23 <strong>Manteltarifvertrag</strong> § 13<br />

2. Verfahren bei Eintritt und Ausscheiden während des Kalenderjahres<br />

Im Verlaufe des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende<br />

Angestellte erhalten für jeden vollen Monat, den sie im<br />

Verlauf des Kalenderjahres dem Unternehmen angehören, 1 /12<br />

des Jahresurlaubs, aufgerundet auf volle Tage. Ein für dasselbe<br />

Kalenderjahr von einem früheren Arbeitgeber gewährter<br />

Erholungsurlaub wird angerechnet. Ist der Urlaub beim Ausscheiden<br />

bereits voll gewährt, so können die für die Urlaubszeit<br />

zu viel gezahlten Bezüge nicht zurückgefordert werden.<br />

3. Wartezeit<br />

Der Urlaubsanspruch kann erstmalig nach einer 6-monatigen -<br />

bei Jugendlichen nach einer 3-monatigen - ununterbrochenen<br />

Tätigkeit im Unternehmen geltend gemacht werden. Dies gilt<br />

nicht, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt oder<br />

früher beendet wird.<br />

4. Urlaubsentgelt<br />

Für die Dauer des Urlaubs wird das Arbeitsentgelt für die<br />

regelmäßige Arbeitszeit der/ des Angestellten fortgezahlt; dabei<br />

werden Änderungen ihrer/seiner Arbeitszeit während des<br />

Kalenderjahres (z. B. bei Übergang von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung),<br />

soweit sie vor Urlaubsantritt bereits vereinbart<br />

sind, durch anteilige Erhöhung oder Verringerung dieses Entgelts<br />

berücksichtigt.<br />

5. Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt<br />

Zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmungen<br />

gehört Mehrarbeit, die regelmäßig an bestimmten Tagen in der<br />

Woche oder im Monat geleistet wird.<br />

Sind im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 50 vom<br />

Arbeitgeber angeordnete unregelmäßige Mehrarbeitsstunden<br />

abgerechnet worden, so wird für jeden Urlaubstag des laufenden<br />

Jahres 1 /220 der im vorangegangenen Kalenderjahr für<br />

diese Mehrarbeit abgerechneten Mehrarbeitsvergütung gezahlt.

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