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Härtefallregelung (§ 12 EEG) - Berg

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14. <strong>Härtefallregelung</strong> und Schadensersatz<br />

<strong>§</strong> <strong>12</strong> Abs. 2 <strong>EEG</strong><br />

Netzbetreiber kann geleistete<br />

Entschädigungen bei der Ermittlung<br />

der Netzentgelte in Ansatz bringen.<br />

Voraussetzungen:<br />

- Maßnahme erforderlich<br />

(Rangfolge BNetzA!)<br />

- Vertretenmüssen (in S. 2 fingiert)<br />

Der Netzanschluss und Einspeisung von <strong>EEG</strong>-Anlagen<br />

<strong>Härtefallregelung</strong> (<strong>§</strong> <strong>12</strong> <strong>EEG</strong>)<br />

• Entschädigung: „KA dnb“ gem. <strong>§</strong> 11 Abs. 2 Nr. 1 ARegV<br />

<strong>§</strong> <strong>12</strong> Abs. 3 <strong>EEG</strong><br />

Schadensersatzansprüche aus<br />

sonstigem Recht bleiben unberührt.<br />

Voraussetzung:<br />

- echte, physische Schäden;<br />

- <strong>§</strong> <strong>12</strong> spezieller, wenn sich Schaden<br />

auf entgangene Einspeiseerlöse<br />

beschränkt.<br />

• Abweichende Vereinbarungen: Maßstab effizienter Netzbetrieb<br />

> Entschädigung kostenneutral, aber Regulierungsrisiko beim Netzbetreiber<br />

White & Case 15

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