Härtefallregelung (§ 12 EEG) - Berg
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Erweiterung der Netzkapazität<br />
Erweiterung der Netzkapazität (<strong>§</strong> 9 <strong>EEG</strong>)<br />
Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze<br />
entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die<br />
Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder<br />
Grubengas sicherzustellen.<br />
Gilt auch für Netzbetreiber, an deren Netz die<br />
Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn<br />
dies erforderlich ist, um die Abnahme,<br />
Übertragung und Verteilung des Stroms<br />
sicherzustellen.<br />
> Keine Pflicht zum Netzausbau bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit!<br />
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen<br />
Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den<br />
Betrieb des Netzes notwendigen technischen<br />
Einrichtungen sowie die im Eigentum des<br />
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum<br />
übergehenden Anschlussanlagen<br />
White & Case 20