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Härtefallregelung (§ 12 EEG) - Berg

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Erweiterung der Netzkapazität<br />

Erweiterung der Netzkapazität (<strong>§</strong> 9 <strong>EEG</strong>)<br />

Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich ihre Netze<br />

entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, um die<br />

Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus Erneuerbaren Energien oder<br />

Grubengas sicherzustellen.<br />

Gilt auch für Netzbetreiber, an deren Netz die<br />

Anlage nicht unmittelbar angeschlossen ist, wenn<br />

dies erforderlich ist, um die Abnahme,<br />

Übertragung und Verteilung des Stroms<br />

sicherzustellen.<br />

> Keine Pflicht zum Netzausbau bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit!<br />

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen<br />

Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den<br />

Betrieb des Netzes notwendigen technischen<br />

Einrichtungen sowie die im Eigentum des<br />

Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum<br />

übergehenden Anschlussanlagen<br />

White & Case 20

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