Härtefallregelung (§ 12 EEG) - Berg
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Verhältnis des <strong>§</strong> 13 EnWG zu den <strong>EEG</strong>-Regelungen<br />
<strong>§</strong> 13 Abs. 2a<br />
S. 1: Bei allen Maßnahmen der Abs. 1 und 2 gilt Vorrang von <strong>EEG</strong>- und KWK-Einspeisungen<br />
S. 2: Bei marktbezogenen Maßnahmen ist Einsatz vertraglich vereinbarter Reduzierungen von Einspeisung<br />
aus <strong>EEG</strong>- und KWK-Anlagen nach Ausschöpfung der vertraglichen Vereinbarungen mit den übrigen<br />
Einspeisern zulässig, soweit <strong>EEG</strong> und KWKG diese Abweichung erlauben (z.B. <strong>§</strong> 8 Abs. 3 <strong>EEG</strong>)<br />
S. 3: Bei Stromeinspeise- und Abnahmenanpassungen (Abs. 2) sind die speziellen Anforderungen der <strong>§</strong><strong>§</strong> 11<br />
und <strong>12</strong> <strong>EEG</strong> einzuhalten (Einspeisemanagement und Schadensersatz)<br />
S. 4: Abweichungen von S. 1 – 3 sind ausnahmsweise zulässig, wenn deren Einhaltung nicht mehr mit<br />
Sicherheit des Elektrizitätsversorgungssystems vereinbar wäre (insb. wenn ÜNB “netztechnisch<br />
erforderliches Minimum” benötigt, S. 5)<br />
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen<br />
White & Case 22