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Härtefallregelung (§ 12 EEG) - Berg

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Vorrangige Abnahme, <strong>§</strong> 8 <strong>EEG</strong><br />

Netzbetreiber sind verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus <strong>EEG</strong>-Anlagen<br />

unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.<br />

(Auch bei mittelbarer Einspeisung (<strong>§</strong> 8 Abs. 2 <strong>EEG</strong>)).<br />

Gleichrangigkeit mit der entsprechenden Verpflichtung nach dem KWKG<br />

Keine Pflicht gemäß <strong>§</strong> 8 <strong>EEG</strong> im Falle von:<br />

- Maßnahmen des Einspeisemanagements nach <strong>§</strong> 11 <strong>EEG</strong>,<br />

- soweit Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zur besseren Integration der Anlage in das Netz<br />

ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen (<strong>§</strong> 8 Abs. 3 <strong>EEG</strong>),<br />

- soweit Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ausnahmsweise auf Grund vertraglicher Vereinbarungen<br />

vom Abnahmevorrang abweichen und dies durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassen<br />

ist (<strong>§</strong> 8 Abs. 4 <strong>EEG</strong>).<br />

Dr. Sabine Schulte-Beckhausen<br />

White & Case 23

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