Härtefallregelung (§ 12 EEG) - Berg
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Vorrangige Abnahme, <strong>§</strong> 8 <strong>EEG</strong><br />
Netzbetreiber sind verpflichtet, den gesamten angebotenen Strom aus <strong>EEG</strong>-Anlagen<br />
unverzüglich vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.<br />
(Auch bei mittelbarer Einspeisung (<strong>§</strong> 8 Abs. 2 <strong>EEG</strong>)).<br />
Gleichrangigkeit mit der entsprechenden Verpflichtung nach dem KWKG<br />
Keine Pflicht gemäß <strong>§</strong> 8 <strong>EEG</strong> im Falle von:<br />
- Maßnahmen des Einspeisemanagements nach <strong>§</strong> 11 <strong>EEG</strong>,<br />
- soweit Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zur besseren Integration der Anlage in das Netz<br />
ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen (<strong>§</strong> 8 Abs. 3 <strong>EEG</strong>),<br />
- soweit Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ausnahmsweise auf Grund vertraglicher Vereinbarungen<br />
vom Abnahmevorrang abweichen und dies durch die Ausgleichsmechanismusverordnung zugelassen<br />
ist (<strong>§</strong> 8 Abs. 4 <strong>EEG</strong>).<br />
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen<br />
White & Case 23