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Unhygienische Zustände in Betrieben - Ekel erregende Lebensmittel

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Zusammenfassung<br />

Unter Berücksichtigung traditioneller Herstellungsverfahren und der guten<br />

Herstellungspraxis s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>akzeptabel kontam<strong>in</strong>ierte <strong>Lebensmittel</strong> i. S. von Art.<br />

14 Abs. 2b) VO (EG) Nr. 178/2002 i. V. mit Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002<br />

zu beurteilen. Im Falle e<strong>in</strong>er Laboruntersuchung s<strong>in</strong>d ggf. ergänzend auch<br />

zusätzliche H<strong>in</strong>weise auf § 3 LMHV und auf § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB möglich ,<br />

um die Vollzugsbehörden auf e<strong>in</strong>e evt. erforderliche Maßregelung weiterer<br />

<strong>Lebensmittel</strong> im Betrieb oder auf weitere Vollzugsmaßnahmen (Rücknahme vom<br />

Markt, Information der Öffentlichkeit) h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

<strong>Lebensmittel</strong>, die aufgrund der unhygienischen <strong>Zustände</strong> <strong>in</strong> den <strong>Betrieben</strong> i. S.<br />

von § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB zu beurteilen s<strong>in</strong>d, können nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

verzehrsfähigen Zustand gebracht werden.<br />

Besteht die Möglichkeit, örtlich begrenzte stoffliche Veränderungen i. S. von<br />

Art. 14 Abs. 2b) VO (EG) Nr. 178/2002 zu beseitigen, ist das <strong>Lebensmittel</strong><br />

verzehrsfähig. Hat diese Behandlungsmöglichkeit e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geschränkte<br />

Brauchbarkeit des restlichen <strong>Lebensmittel</strong>s zur Folge, erfolgt demnach e<strong>in</strong>e<br />

Beurteilung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2b) LFGB.<br />

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und <strong>Lebensmittel</strong>sicherheit 28

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