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Abrechnungsmodell - Bundesamt für Energie BFE - admin.ch

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5Teilabre<strong>ch</strong>nung<br />

bei Mieterwe<strong>ch</strong>sel<br />

Bei Mieterwe<strong>ch</strong>sel innerhalb einer Abre<strong>ch</strong>nungsperiode verfügt man<br />

ni<strong>ch</strong>t über die erforderli<strong>ch</strong>en Elemente zur Aufstellung der Abre<strong>ch</strong>nung<br />

gemäss Kap. 3. Es ist somit angezeigt, die Teilabre<strong>ch</strong>nung erst im Zeitpunkt<br />

der normalen Jahresabre<strong>ch</strong>nung zu erstellen.<br />

Für die Aufstellung der Teilabre<strong>ch</strong>nung sind folgende<br />

Mögli<strong>ch</strong>keiten gegeben:<br />

Teilabre<strong>ch</strong>nung ohne Zwis<strong>ch</strong>enablesung der Geräte<br />

Die Teilabre<strong>ch</strong>nung wird aufgrund der Ablesung der ganzen<br />

Periode erstellt:<br />

Die Aufteilung der Warmwasserkosten erfolgt na<strong>ch</strong> Kalendertagen.<br />

Die Aufteilung der Grundkosten Heizung erfolgt proportional<br />

zur Mietdauer während der Heizmonate.<br />

Die Aufteilung der verbrau<strong>ch</strong>sabhängigen Heizkosten<br />

erfolgt na<strong>ch</strong> Heizgradtagen.<br />

Die entspre<strong>ch</strong>enden Tabellen finden si<strong>ch</strong> im Anhang 4<br />

und 5.<br />

Teilabre<strong>ch</strong>nung mit Zwis<strong>ch</strong>enablesung der Geräte<br />

Diese Teilabre<strong>ch</strong>nung wird aufgrund des effektiven<br />

Wärmeverbrau<strong>ch</strong>s der Nutzeinheit erstellt und bedingt<br />

somit eine Zwis<strong>ch</strong>enablesung der Geräte. Au<strong>ch</strong> diese<br />

Re<strong>ch</strong>nungsstellung kann erst auf Ende einer Abre<strong>ch</strong>nungsperiode<br />

erfolgen:<br />

Die Aufteilung der Grundkosten Wassererwärmung erfolgt<br />

na<strong>ch</strong> Kalendertagen.<br />

Die Verre<strong>ch</strong>nung der verbrau<strong>ch</strong>sabhängigen Wassererwärmungskosten<br />

erfolgt gemäss Zwis<strong>ch</strong>enablesung.<br />

Die Aufteilung der Grundkosten Heizung erfolgt proportional<br />

zur Mietdauer während der Heizmonate.<br />

Die Verre<strong>ch</strong>nung der verbrau<strong>ch</strong>sabhängigen Heizkosten<br />

erfolgt gemäss Zwis<strong>ch</strong>enablesung.<br />

Bemerkung<br />

Ob eine Zwis<strong>ch</strong>enablesung sinnvoll ist oder ni<strong>ch</strong>t, bestimmen<br />

neben dem Kosten-/Nutzenverhältnis au<strong>ch</strong> no<strong>ch</strong> folgende<br />

Kriterien:<br />

Beim Heizkostenverteiler na<strong>ch</strong> dem Verdunsterprinzip<br />

soll auf eine Zwis<strong>ch</strong>enablesung verzi<strong>ch</strong>tet werden. Falls<br />

eine Zwis<strong>ch</strong>enablesung dur<strong>ch</strong>geführt wird, so muss der<br />

Kaltverdunstungsanteil berücksi<strong>ch</strong>tigt werden.<br />

Wärmezähler und elektronis<strong>ch</strong>e Heizkostenverteiler erlauben<br />

zu jedem Zeitpunkt eine exakte Bestimmung des<br />

<strong>Energie</strong>verbrau<strong>ch</strong>s. Eine Zwis<strong>ch</strong>enablesung ist daher<br />

angezeigt. In der Regel wird diese von der Verwaltung<br />

zum Zeitpunkt der Wohnungsabnahme ausgeführt.<br />

Bei grossen Wohneinheiten und bei Umzugsterminen in<br />

der Mitte einer Heizsaison ist eine Zwis<strong>ch</strong>enablesung<br />

aus Kostengründen eher angezeigt.<br />

Die neueren Datenbus-Systeme und die Funk-Systeme<br />

spei<strong>ch</strong>ern die Monatswerte automatis<strong>ch</strong>. Eine Zwis<strong>ch</strong>enablesung<br />

erübrigt si<strong>ch</strong> somit.<br />

Zwangswärmekonsum<br />

Der Zwangswärmekonsum (Heizrohre usw.) ist bei Teilabre<strong>ch</strong>nungen<br />

aufgrund der Heizgradtaganteile der entspre<strong>ch</strong>enden<br />

Periode zu verre<strong>ch</strong>nen.<br />

Leerstehende Wohnungen<br />

Steht eine Wohnung über längere Zeit leer, z.B. über einen<br />

Monat, so soll <strong>für</strong> diese Zeit eine Teilabre<strong>ch</strong>nung erstellt<br />

werden. Die während dieser Zeit anfallenden Heizkosten<br />

sind na<strong>ch</strong> den Regeln von Art. 7 VMWG zu verteilen.<br />

S<strong>ch</strong>lussbemerkung<br />

Fragen, Reklamationen, Anregungen und derglei<strong>ch</strong>en,<br />

wel<strong>ch</strong>e die Heizwärmebezüger im Zusammenhang mit der<br />

Wärmekostenabre<strong>ch</strong>nung haben (insbesondere in den<br />

ersten Jahren na<strong>ch</strong> der Einführung des neuen Systems),<br />

müssen unbedingt entgegengenommen und gründli<strong>ch</strong><br />

geprüft werden.<br />

Bei Fragen und Reklamationen ist prinzipiell die Verwaltung<br />

anzuspre<strong>ch</strong>en. Te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Fragen werden von der<br />

Verwaltung an die Servicefirma weitergeleitet.<br />

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