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Abrechnungsmodell - Bundesamt für Energie BFE - admin.ch

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2 Mietre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />

Vors<strong>ch</strong>riften<br />

Miete im Obligationenre<strong>ch</strong>t (OR), A<strong>ch</strong>ter Titel, Änderung vom 15. Dezember<br />

1989 und die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und<br />

Pa<strong>ch</strong>t von Wohn- und Ges<strong>ch</strong>äftsräumen (VMWG).<br />

Die na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Ausrüstung von Liegens<strong>ch</strong>aften mit Einri<strong>ch</strong>tungen<br />

zur Heizungsregelung und zur verbrau<strong>ch</strong>sabhängigen Erfassung des<br />

Wärmeverbrau<strong>ch</strong>s bringt dem Eigentümer zusätzli<strong>ch</strong>e Kosten, die er<br />

auf den Mieter überwälzen kann. Bei laufendem Mietverhältnis ist dies<br />

jedo<strong>ch</strong> nur mögli<strong>ch</strong> unter Bea<strong>ch</strong>tung der zwingenden mietre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Gesetzesbestimmungen und au<strong>ch</strong> des Mietvertrags.<br />

An dieser Stelle ist keine umfassende Darstellung der Re<strong>ch</strong>tslage mögli<strong>ch</strong>,<br />

sondern nur ein Hinweis auf die wi<strong>ch</strong>tigsten Punkte. Für die Einzelheiten<br />

muss verwiesen werden auf die Gesetzesbestimmungen, die<br />

dazu bestehende Literatur und besonders auf die sa<strong>ch</strong>kundigen Auskünfte,<br />

wel<strong>ch</strong>e den Hauseigentümern und Mietern von ihren Verbänden<br />

bzw. von den S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsstellen angeboten werden.<br />

Wie s<strong>ch</strong>on erwähnt, kann der Eigentümer Kosten, die ihm wegen energiesparender<br />

Massnahmen entstehen, auf den Mieter überwälzen. Je<br />

na<strong>ch</strong>dem, ob es si<strong>ch</strong> dabei um Investitions- oder Betriebskosten handelt,<br />

gelten <strong>für</strong> die Überwälzung andere Regeln.<br />

2.1 Materielle Regeln<br />

Investitionskostenüberwälzung<br />

(Art. 260 und 269d OR und Art. 14 VMWG)<br />

Dur<strong>ch</strong> den na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Einbau von vorher ni<strong>ch</strong>t vorhandenen<br />

Einri<strong>ch</strong>tungen wird eine den Wert vermehrende<br />

Verbesserung von dauerndem Charakter ges<strong>ch</strong>affen. Sie<br />

erlaubt deshalb eine Mietzinserhöhung. Sol<strong>ch</strong>e Mietzinserhöhungen<br />

gelten ni<strong>ch</strong>t als missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>, wenn sie den<br />

angemessenen Satz <strong>für</strong> Verzinsung, Amortisation und<br />

Unterhalt der Investition einhalten. Der jeweilige Überwälzungssatz<br />

<strong>für</strong> die Abgeltung des Mehrwerts ist abhängig<br />

von der Art der Installation, der ges<strong>ch</strong>ätzten Lebensdauer<br />

und vom Unterhaltsaufwand. Der Überwälzungssatz wird<br />

au<strong>ch</strong> mitbestimmt dur<strong>ch</strong> den im Zeitpunkt der Überwälzung<br />

geltenden Zinssatz <strong>für</strong> 1. Hypotheken. Heute werden<br />

beispielsweise folgende Überwälzungssätze (inkl. 0,5%<br />

<strong>für</strong> Unterhalt) als angemessen betra<strong>ch</strong>tet:<br />

Überwälzungssatz bei einem Hypothekarzinssatz von<br />

3% 4% 5% 6% 7% 8% 9% Lebensdauer<br />

Heizkostenverteiler Wärmezähler 12,2% 12,8% 13,5% 14,1% 14,7% 15,4% 16,1% 10 Jahre<br />

Thermostatis<strong>ch</strong>e Heizkörperventile 8,9% 9,5% 10,1% 10,8% 11,5% 12,2% 12,9% 15 Jahre<br />

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