Abrechnungsmodell - Bundesamt für Energie BFE - admin.ch
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2 Mietre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e<br />
Vors<strong>ch</strong>riften<br />
Miete im Obligationenre<strong>ch</strong>t (OR), A<strong>ch</strong>ter Titel, Änderung vom 15. Dezember<br />
1989 und die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und<br />
Pa<strong>ch</strong>t von Wohn- und Ges<strong>ch</strong>äftsräumen (VMWG).<br />
Die na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>e Ausrüstung von Liegens<strong>ch</strong>aften mit Einri<strong>ch</strong>tungen<br />
zur Heizungsregelung und zur verbrau<strong>ch</strong>sabhängigen Erfassung des<br />
Wärmeverbrau<strong>ch</strong>s bringt dem Eigentümer zusätzli<strong>ch</strong>e Kosten, die er<br />
auf den Mieter überwälzen kann. Bei laufendem Mietverhältnis ist dies<br />
jedo<strong>ch</strong> nur mögli<strong>ch</strong> unter Bea<strong>ch</strong>tung der zwingenden mietre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />
Gesetzesbestimmungen und au<strong>ch</strong> des Mietvertrags.<br />
An dieser Stelle ist keine umfassende Darstellung der Re<strong>ch</strong>tslage mögli<strong>ch</strong>,<br />
sondern nur ein Hinweis auf die wi<strong>ch</strong>tigsten Punkte. Für die Einzelheiten<br />
muss verwiesen werden auf die Gesetzesbestimmungen, die<br />
dazu bestehende Literatur und besonders auf die sa<strong>ch</strong>kundigen Auskünfte,<br />
wel<strong>ch</strong>e den Hauseigentümern und Mietern von ihren Verbänden<br />
bzw. von den S<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>tungsstellen angeboten werden.<br />
Wie s<strong>ch</strong>on erwähnt, kann der Eigentümer Kosten, die ihm wegen energiesparender<br />
Massnahmen entstehen, auf den Mieter überwälzen. Je<br />
na<strong>ch</strong>dem, ob es si<strong>ch</strong> dabei um Investitions- oder Betriebskosten handelt,<br />
gelten <strong>für</strong> die Überwälzung andere Regeln.<br />
2.1 Materielle Regeln<br />
Investitionskostenüberwälzung<br />
(Art. 260 und 269d OR und Art. 14 VMWG)<br />
Dur<strong>ch</strong> den na<strong>ch</strong>trägli<strong>ch</strong>en Einbau von vorher ni<strong>ch</strong>t vorhandenen<br />
Einri<strong>ch</strong>tungen wird eine den Wert vermehrende<br />
Verbesserung von dauerndem Charakter ges<strong>ch</strong>affen. Sie<br />
erlaubt deshalb eine Mietzinserhöhung. Sol<strong>ch</strong>e Mietzinserhöhungen<br />
gelten ni<strong>ch</strong>t als missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>, wenn sie den<br />
angemessenen Satz <strong>für</strong> Verzinsung, Amortisation und<br />
Unterhalt der Investition einhalten. Der jeweilige Überwälzungssatz<br />
<strong>für</strong> die Abgeltung des Mehrwerts ist abhängig<br />
von der Art der Installation, der ges<strong>ch</strong>ätzten Lebensdauer<br />
und vom Unterhaltsaufwand. Der Überwälzungssatz wird<br />
au<strong>ch</strong> mitbestimmt dur<strong>ch</strong> den im Zeitpunkt der Überwälzung<br />
geltenden Zinssatz <strong>für</strong> 1. Hypotheken. Heute werden<br />
beispielsweise folgende Überwälzungssätze (inkl. 0,5%<br />
<strong>für</strong> Unterhalt) als angemessen betra<strong>ch</strong>tet:<br />
Überwälzungssatz bei einem Hypothekarzinssatz von<br />
3% 4% 5% 6% 7% 8% 9% Lebensdauer<br />
Heizkostenverteiler Wärmezähler 12,2% 12,8% 13,5% 14,1% 14,7% 15,4% 16,1% 10 Jahre<br />
Thermostatis<strong>ch</strong>e Heizkörperventile 8,9% 9,5% 10,1% 10,8% 11,5% 12,2% 12,9% 15 Jahre<br />
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