Neues Arrestrecht im Nicht-LugÜ-Bereich
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Jürg Roth<br />
2. Optik des Arrestgläubigers<br />
2.1 Arrestlegung<br />
a) Arrest für ausländische <strong>Nicht</strong>-<strong>LugÜ</strong>-Entscheide (definitive Rechtsöffnungstitel)<br />
aa) Ausländerarrest oder Titelarrest?<br />
Die auf den 1.Januar 2011 inKraft getretenen Anpassungen des Schweizer<br />
<strong>Arrestrecht</strong>s an das revidierte Lugano-Übereinkommen betreffen nicht nur<br />
die Arrestlegung für Lugano-Entscheide, sondern auch die Arrestlegung für<br />
Urteile, deren Anerkennung und Vollstreckung sich nach dem IPRG richtet.<br />
In dieser Hinsicht am augenfälligsten ist, dass be<strong>im</strong> Ausländerarrest<br />
(Art. 271 Abs. 1Ziff. 4SchKG) der Bestandteil "oder auf einem vollstreckbaren<br />
gerichtlichen Urteil" gestrichen wurde. Dem Wortlaut der revidierten<br />
Gesetzesbest<strong>im</strong>mung nach berechtigt eine Forderung demnach nur noch<br />
zum Ausländerarrest, wenn sie einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist<br />
oder auf einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82Abs. 1SchKG beruht.<br />
Forderungen, die in einem vollstreckbaren Urteil ausgewiesen sind, werden<br />
nicht mehr erwähnt. Beibehalten wurden das Subsidiaritätserfordernis (kein<br />
anderer Arrestgrund) sowie das Gefährdungsmerkmal, das dem Institut des<br />
Ausländerarrests seinen Namen und seine Daseinsberechtigung verleiht<br />
(kein Wohnsitz desSchuldners in der Schweiz).<br />
Der entfallene Hinweis auf die vollstreckbaren gerichtlichen Urteile findet<br />
sich inmodifizierter Form in der neuen Ziffer 6von Art. 271 Abs.1<br />
SchKG wieder. Gemäss dieser Best<strong>im</strong>mung ist ein Arrest möglich, "wenn<br />
der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel<br />
besitzt". 14 Daher auch die Bezeichnung als "Titelarrest". In der Botschaft<br />
stehtdazu:<br />
"Mit der neuen Ziffer 6wird der Hinweis in Ziffer 4auf vollstreckbare<br />
gerichtliche Urteile überflüssig. Wo ein solches Urteil vorliegt, ist neu<br />
der Arrestgrund von Ziffer6gegeben, und die weiteren Voraussetzungen<br />
in Ziffer 4müssen nicht geprüft werden. Entsprechend wird der Satzteil<br />
'oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil' in Artikel 271 Absatz<br />
1Ziffer4SchKGgestrichen." 15<br />
Keine materielle Änderung ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Begriff<br />
des definitiven Rechtsöffnungstitels, der den bisher verwendeten Ausdruck<br />
des vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids ersetzt: Gemäss der<br />
14 Hervorhebungen hinzugefügt.<br />
15 Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten<br />
Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die<br />
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen inZivil- und Handelssachen vom 18. Februar 2009<br />
("Botschaft rev<strong>LugÜ</strong>"), BBl 2009 1777, 1821.<br />
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