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Neues Arrestrecht im Nicht-LugÜ-Bereich

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Jürg Roth<br />

2. Optik des Arrestgläubigers<br />

2.1 Arrestlegung<br />

a) Arrest für ausländische <strong>Nicht</strong>-<strong>LugÜ</strong>-Entscheide (definitive Rechtsöffnungstitel)<br />

aa) Ausländerarrest oder Titelarrest?<br />

Die auf den 1.Januar 2011 inKraft getretenen Anpassungen des Schweizer<br />

<strong>Arrestrecht</strong>s an das revidierte Lugano-Übereinkommen betreffen nicht nur<br />

die Arrestlegung für Lugano-Entscheide, sondern auch die Arrestlegung für<br />

Urteile, deren Anerkennung und Vollstreckung sich nach dem IPRG richtet.<br />

In dieser Hinsicht am augenfälligsten ist, dass be<strong>im</strong> Ausländerarrest<br />

(Art. 271 Abs. 1Ziff. 4SchKG) der Bestandteil "oder auf einem vollstreckbaren<br />

gerichtlichen Urteil" gestrichen wurde. Dem Wortlaut der revidierten<br />

Gesetzesbest<strong>im</strong>mung nach berechtigt eine Forderung demnach nur noch<br />

zum Ausländerarrest, wenn sie einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist<br />

oder auf einer Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82Abs. 1SchKG beruht.<br />

Forderungen, die in einem vollstreckbaren Urteil ausgewiesen sind, werden<br />

nicht mehr erwähnt. Beibehalten wurden das Subsidiaritätserfordernis (kein<br />

anderer Arrestgrund) sowie das Gefährdungsmerkmal, das dem Institut des<br />

Ausländerarrests seinen Namen und seine Daseinsberechtigung verleiht<br />

(kein Wohnsitz desSchuldners in der Schweiz).<br />

Der entfallene Hinweis auf die vollstreckbaren gerichtlichen Urteile findet<br />

sich inmodifizierter Form in der neuen Ziffer 6von Art. 271 Abs.1<br />

SchKG wieder. Gemäss dieser Best<strong>im</strong>mung ist ein Arrest möglich, "wenn<br />

der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel<br />

besitzt". 14 Daher auch die Bezeichnung als "Titelarrest". In der Botschaft<br />

stehtdazu:<br />

"Mit der neuen Ziffer 6wird der Hinweis in Ziffer 4auf vollstreckbare<br />

gerichtliche Urteile überflüssig. Wo ein solches Urteil vorliegt, ist neu<br />

der Arrestgrund von Ziffer6gegeben, und die weiteren Voraussetzungen<br />

in Ziffer 4müssen nicht geprüft werden. Entsprechend wird der Satzteil<br />

'oder auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil' in Artikel 271 Absatz<br />

1Ziffer4SchKGgestrichen." 15<br />

Keine materielle Änderung ergibt sich aus der Bezugnahme auf den Begriff<br />

des definitiven Rechtsöffnungstitels, der den bisher verwendeten Ausdruck<br />

des vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids ersetzt: Gemäss der<br />

14 Hervorhebungen hinzugefügt.<br />

15 Botschaft zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des revidierten<br />

Übereinkommens von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die<br />

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen inZivil- und Handelssachen vom 18. Februar 2009<br />

("Botschaft rev<strong>LugÜ</strong>"), BBl 2009 1777, 1821.<br />

70<br />

©Stämpfli Verlag AG Bern

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