Neues Arrestrecht im Nicht-LugÜ-Bereich
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Jürg Roth<br />
er binnen zehn Tagen seit der Urteilseröffnung Klage einreichen (Art. 279<br />
Abs. 2Satz 2 SchKG). Die ansich ebenfalls mögliche Beschwerde gegen<br />
den abweisenden Rechtsöffnungsentscheid (Art. 319 lit. ai.V.m. Art. 309<br />
lit. bZiff. 3ZPO) 69 tritt dadurch in den Hintergrund.<br />
Erhebt der Schuldner keinen Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger<br />
binnen zwanzig Tagen seit Erhalt des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls<br />
70 das Fortsetzungsbegehren stellen (Art. 279 Abs. 3Satz 1SchKG). 71<br />
b) Arrestprosequierungdurch Anerkennungsklage<br />
Als Alternative zur Prosequierung durch Betreibung steht dem Gläubigerdie<br />
Arrestprosequierung durch Anerkennungsklage (Art.279 Abs. 4 SchKG)<br />
zur Verfügung. Die Anerkennungsklage ist somit auch direkt als Prosequierungsmethode<br />
anerkannt, nicht erst zur Beseitigung eines Rechtsvorschlages<br />
gegen eine Prosequierungsbetreibung. 72 Es handelt sich umeine materiellrechtliche<br />
Klage. 73 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Art.9<br />
ff. ZPO, wenn Gläubiger und Schuldner ihre rechtsrelevante Anknüpfungspräsenz<br />
74 in der Schweiz haben; der Gerichtsstand des Betreibungsortes<br />
steht nicht zur Verfügung. 75 In allen drei anderen möglichen Konstellationen<br />
liegt m.E ein Auslandsachverhalt vor (Art. 1Abs. 1 IPRG). 76 Somit ist <strong>im</strong><br />
<strong>Bereich</strong> des IPRG die Klageerhebung am Arrestort möglich, sofern das<br />
lichkeit der Rechtsöffnung am Arrest- und Betreibungsort (ebenso KUKO SchKG-MEIER-<br />
DIETERLE, Art. 279 N. 8; BSK SchKG I-STAEHELIN DANIEL, Art.84N.23, m.w.N.). Geht man<br />
nicht soweit und lässt die Ausstellung des Zahlungsbefehls auch <strong>im</strong>sachlichen Anwendungsbereich<br />
des <strong>LugÜ</strong> unabhängig vom Bestehen oder Fehlen einer Erkenntniszuständigkeit zu (somit<br />
insbesondere am Arrestort; vgl. dazu Fn. 58), könnte essein, dass es<strong>im</strong>anschliessenden provisorischen<br />
Rechtsöffnungsverfahren plötzlich an einer Erkenntniszuständigkeit gemäss <strong>LugÜ</strong><br />
fehlt. Für diesen Fall wird postuliert, dass ausnahmsweise aneinem anderen Ort als dem Betreibungsort<br />
Rechtsöffnung verlangt werden kann (BSK SchKG I- STAEHELIN DANIEL, Art. 84<br />
N. 25, m.w.N.).<br />
69 ZurBeschwerdegegen den Rechtsöffnungsentscheid vgl.die Ausführungen unter 3.2.b.aa.<br />
70 Hier ersetzt die Wendung "nachdem ihm das Gläubigerdoppel zugestellt wurde" die bisherige<br />
Formulierung "seitdem er dazu berechtigt ist (Art.88)". Im Gegensatz zu Absatz 2, wo das<br />
Anknüfen andie Zustellung des Gläubigerdoppels nur eine Präzisierung darstellt (vgl. dazu<br />
Fn.65), wird hier eine systematische Schwäche des bisherigen Rechts ausgeräumt. Denn nach<br />
der bisherigen Fassung war es bei Auslandzustellungen des Zahlungsbefehls möglich, dass die<br />
Zehntagesfrist bereits verstrichen war, ehe der Gläubiger von der Tatsache Kenntnis erhielt,<br />
dass der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte (vgl. dazu die Botschaft rev<strong>LugÜ</strong>,<br />
BBl 2009 1777, 1823 f.).<br />
71 Vgl. hierzu die Ausführungen inBSK SchKG II-REISER,Art.279 N. 11.<br />
72 Dies ergibt sich bereits aus dem (nicht veränderten) Wortlaut von Art. 279 Abs. 4SchKG.<br />
Art. 278 aSchKG in der Fassung vor der SchKG-Revision 1994 hatte dies noch nicht zum Ausdruck<br />
gebracht, doch entschied das Bundesgericht inBGE 121 III 184 bereits <strong>im</strong> Sinne der heutigen<br />
Fassung (Praxisänderung gegenüberBGE 34 I849 ff.).<br />
73 BGE119 III63E.4b.aa.<br />
74 ZumBegriff vgl. BSK IPRG-BERTI, Vor Art. 2N.3und 9.<br />
75 BSKSchKG I-STAEHELIN DANIEL, Art.79N.12.<br />
76 A.M. BSK IPRG-BERTI, Art. 4N. 3, gemäss dem (wohl) die binnenschweizerische Zuständigkeitsordnung<br />
auch dann gilt, wenn nurder Arrestschuldnerinder Schweiz Wohnsitz hat.<br />
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©Stämpfli Verlag AG Bern