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Neues Arrestrecht im Nicht-LugÜ-Bereich

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Jürg Roth<br />

nicht. Es können somit sämtliche Rügegründe gemäss Art. 95 f. BGG<br />

vorgebrachtwerden. 103<br />

bb) Rechtsmittel gegen den Anerkennungsklageentscheid<br />

Bei der Anerkennungsklage handelt es sich um eine materiellrechtliche<br />

Klage. Die Rechtsmittel richten sich daher nach der ZPO. Möglich sind<br />

demnach je nach denUmständen die Berufung oder die Beschwerde.<br />

Fürden Weiterzug steht je nach Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen<br />

oderdie subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen.<br />

c) Aberkennungsklage<br />

Gemäss Art. 83 Abs. 2SchKG kann der Betriebene binnen zwanzig Tagen<br />

seit der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses be<strong>im</strong><br />

Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Bei<br />

der Aberkennungsklage handelt essich nach heute h.M. umeine materiellrechtliche<br />

negative Feststellungsklage, 104 die jedoch von Gesetzes wegen<br />

auch betreibungsrechtliche Wirkungen zeitigt: Mit Eintritt der formellen<br />

Rechtskraft eines abweisenden Entscheids wird die provisorische Rechtsöffnung<br />

ex lege zur definitiven. 105 Wird die Klage gutgeheissen, bleibt der<br />

Rechtsvorschlag bestehen und eine allfällige provisorische Pfändung, ein<br />

allfälliges Güterverzeichnis und die Betreibung insgesamt fallen eo ipso<br />

dahin. 106<br />

Die örtliche Zuständigkeit amBetreibungsort ist nicht zwingend. 107 Für<br />

den IPRG-<strong>Bereich</strong> ergibt sich daraus, dass die Klage amgemäss IPRG<br />

zuständigen schweizerischen oder ausländischen Gericht erhoben werden<br />

muss (Art. 30a SchKG). Dabei ist zu beachten, dass es nicht auf die formelle,<br />

sondern auf die materielle Parteirollenverteilung ankommt: Formell ist<br />

der Aberkennungskläger zwar inder Klägerrolle, materiell ist er aber in der<br />

Verteidigungsposition. 108 Seiner Rechtsnatur als Feststellungsurteil entsprechend<br />

und gestützt auf die beschriebenen eo ipso-Wirkungen, bedarf ein<br />

ausländischer materieller Entscheid zwar der Anerkennung, nicht aber einer<br />

103 BGE133 III399 E. 1.5.<br />

104 BSKSchKG I-STAEHELIN DANIEL, Art.83N.14und 19, m.w.N.<br />

105 BSKSchKG I-STAEHELIN DANIEL, Art.83N.63, m.w.H.<br />

106 GILLIÉRON,Poursuite, N. 829; BSK SchKG I-STAEHELIN DANIEL, Art. 83N.67, m.w.N.<br />

107 BSKSchKG I-STAEHELIN DANIEL, Art.83N.35, m.w.N.<br />

108 BGE 130 III 285 E. 5, insb. 5.3.3 (allerdings zum <strong>LugÜ</strong>), bestätigt inBGE 132 III 778 E. 2.1;<br />

vgl. <strong>im</strong>Übrigen die Nachweise bei Dasser/Oberhammer 2011-MARKUS, Art. 22N.192 f.,<br />

Fn.544 und 546.<br />

90<br />

©Stämpfli Verlag AG Bern

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