23.06.2013 Aufrufe

EnEV 2009 Energie-Einsparverordnung Adobe PDF-Format

EnEV 2009 Energie-Einsparverordnung Adobe PDF-Format

EnEV 2009 Energie-Einsparverordnung Adobe PDF-Format

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

9.2 Luftdichtheit der<br />

Gebäudehülle<br />

Wie schon in den Verordnungen seit 2002<br />

formuliert, ist die Gebäudehülle luftdicht<br />

auszuführen (<strong>EnEV</strong> §6). Die Verordnung<br />

legt im sog. Referenzwohngebäude eine<br />

Abluftanlage zugrunde, die nur dann<br />

energetisch bilanziert werden darf, wenn<br />

zuvor die Luftdichtheit der Gebäudehülle<br />

mittels Blower-Door-Verfahren mit einem<br />

n 50-Luftwechsel ≤ 1,5 h -1 nachgewiesen<br />

wurde. So wird die Luftdichtheitsprüfung<br />

in Neubauten nahezu obligatorisch.<br />

Der Anforderungswert n 50 ≤ 3,0 h -1 gilt<br />

weiterhin für Gebäude(teile) ohne raumlufttechnische<br />

Anlagen = Fensterlüftung.<br />

9.3 Berücksichtigung von<br />

Wärmebrücken<br />

Ein hoher Wärmeschutz der Gebäudehülle<br />

wirkt sich gravierend auf die Wärmebrückenthematik<br />

(<strong>EnEV</strong> §7) der Bauteilanschlüsse<br />

aus. Die bisher im Beiblatt 2<br />

zu DIN 4108 beschriebenen und von<br />

der <strong>EnEV</strong> für pauschale Nachweise mit<br />

reduziertem Zuschlag anzusetzenden<br />

Wärmebrückendetails sind vor allem bei<br />

Einsatz von Fenstern mit Dreifachverglasungen,<br />

Dachdämmungen > 20 cm und<br />

mehrlagigen Fußbodendämmungen<br />

nicht ohne weiteres anwendbar. Müssen<br />

hier z.B. Gleichwertigkeitsnachweise<br />

geführt werden, kann dann darauf verzichtet<br />

werden, wenn der Wärmeschutz<br />

der geplanten Bauteile höher ist, als in<br />

den Beiblatt-Beispielen zugrunde gelegt<br />

ist.<br />

Darüber hinaus führen die pauschal<br />

nach Norm angenommenen Wärmebrückenverluste<br />

zu einer deutlich nachteiligen<br />

rechnerischen Bewertung der<br />

schon heute in der Praxis ausgeführten<br />

hochwertigen Anschlussdetails. Eine<br />

zahlenmäßige Abschätzung für alle<br />

Mauerwerksarten und Gebäudeentwürfe<br />

als Durchschnittswert anzugeben<br />

ist schwierig. Es kann allerdings davon<br />

ausgegangen werden, dass der im<br />

Referenzgebäude zugrunde gelegte auf<br />

die Gebäudehüllfläche bezogene Pauschalwert<br />

Δ U WB von 0,05 W/(m 2 ·K)<br />

beim detaillierten Nachweis um mindestens<br />

50 %, bei optimierten Details sogar<br />

auf Null reduziert werden kann.<br />

9.4 Sommerlicher<br />

Wärmeschutz<br />

Der Sommerliche Wärmeschutz ist wie<br />

bisher gemäß DIN 4108 – 2 oder alternativ<br />

mittels Simulationsrechnungen für<br />

einzelne Räume, Raumgruppen oder<br />

Nutzungszonen nachzuweisen und<br />

bleibt damit ohne Änderung gegenüber<br />

den Anforderungen der <strong>EnEV</strong> 2007.<br />

9.5 Anforderungen an die<br />

Anlagentechnik<br />

Heizkessel (<strong>EnEV</strong> §13), die mit flüssigen<br />

oder gasförmigen Brennstoffen beschickt<br />

werden und deren Nennleistung mindestens<br />

vier Kilowatt und höchstens 400<br />

Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der<br />

Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut<br />

oder aufgestellt werden, wenn sie<br />

über eine CE-Kennzeichnung und damit<br />

über Mindest-Wirkungsgrade verfügen.<br />

Das Produkt aus der Erzeugeraufwandszahl<br />

e g und dem Primärenergiefaktor f p<br />

darf dabei nicht größer als 1,3 sein.<br />

Darüber hinaus gelten weitere Anforderungen<br />

an andere als hier genannte<br />

Wärmeerzeuger.<br />

Zentralheizungen (<strong>EnEV</strong> §14) müssen<br />

beim Einbau in Gebäude mit zentralen<br />

selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur<br />

Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr<br />

sowie zur Ein- und Ausschaltung<br />

elektrischer Antriebe in Abhängigkeit<br />

von der Außentemperatur oder einer<br />

anderen geeigneten Führungsgröße und<br />

der Zeit ausgestattet werden. Heizungstechnische<br />

Anlagen mit Wasser als Wärmeträger<br />

müssen mit selbsttätig wirkenden<br />

Einrichtungen zur raumweisen Regelung<br />

der Raumtemperatur ausgerüstet<br />

werden. Zirkulationspumpen müssen<br />

beim Einbau in Warmwasseranlagen mit<br />

selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur<br />

Ein- und Ausschaltung versehen sein.<br />

Beim Einbau von Klimaanlagen (<strong>EnEV</strong><br />

§15) mit einer Nennleistung für den<br />

Kältebedarf von mehr als zwölf kW und<br />

raumlufttechnischen Anlagen, die für<br />

einen Volumenstrom der Zuluft von<br />

wenigstens 4.000 Kubikmeter je Stunde<br />

ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei<br />

der Erneuerung von Zentralgeräten oder<br />

Luftkanalsystemen solcher Anlagen<br />

müssen diese so ausgeführt werden,<br />

9. Anforderungen <strong>2009</strong><br />

dass die auf das Fördervolumen bezogene<br />

elektrische Leistung der Einzelventilatoren<br />

oder der gewichtete Mittelwert<br />

der auf das jeweilige Fördervolumen<br />

bezogenen elektrischen Leistungen aller<br />

Zu- und Abluftventilatoren bestimmte<br />

Grenzwerte nicht überschreitet. Der<br />

Grenzwert kann um Zuschläge für Gasund<br />

HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbauteile<br />

erweitert werden.<br />

Können derartige Anlagen die Feuchte<br />

der Raumluft unmittelbar verändern,<br />

sind diese mit selbsttätig wirkenden<br />

Regelungseinrichtungen auszustatten,<br />

mit denen getrennte Sollwerte für die<br />

Be- und die Entfeuchtung eingestellt<br />

werden können und bei denen als<br />

Führungsgröße mindestens die direkt<br />

gemessene Zu- oder Abluftfeuchte<br />

dient.<br />

Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen<br />

zur selbsttätigen Regelung der<br />

Volumenströme in Abhängigkeit von den<br />

thermischen und stofflichen Lasten oder<br />

zur Einstellung der Volumenströme in<br />

Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet<br />

werden, wenn der Zuluftvolumenstrom<br />

dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter<br />

Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden<br />

je Quadratmeter versorgter<br />

Gebäudenutzfläche neun Kubikmeter<br />

pro Stunde überschreitet.<br />

Betreiber von Klimaanlagen (Neuanlagen)<br />

mit einer Nennleistung für den Kältebedarf<br />

von mehr als zwölf kW haben<br />

wiederkehrend mindestens alle zehn<br />

Jahre die Anlagen einer Inspektion zu<br />

unterziehen. Diese ist durch im Sinne<br />

der <strong>EnEV</strong> berechtigten Personen durchführen<br />

zu lassen.<br />

Die Anforderungen an die Wärmedämmung<br />

von Rohrleitungen (<strong>EnEV</strong> Anlage<br />

5 Tabelle 1) von Wärmeverteilungs- und<br />

Warmwasserleitungen wie auch der<br />

Armaturen sind zukünftig ebenso an<br />

Leitungen der Kälteverteilung und des<br />

Kaltwassers gestellt. Neben den üblichen<br />

Rohrdämmstoffen dürfen auch<br />

andere Maßnahmen hinsichtlich ihrer<br />

Wärmedämmwirkung angerechnet<br />

werden, z. B. die Wärmedämmung von<br />

Leitungswänden.<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!