EnEV 2009 Energie-Einsparverordnung Adobe PDF-Format
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Nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer<br />
<strong>Energie</strong>n sinnvoll und so können anstelle<br />
erneuerbarer <strong>Energie</strong>n Ersatzmaßnahmen<br />
(EEWärmeG §7) ergriffen werden,<br />
die ähnlich Klima schonend sind. Dazu<br />
zählt die Nutzung von Abwärme. Dies ist<br />
Wärme, die bereits unter Einsatz von<br />
<strong>Energie</strong> gewonnen wurde (z.B.Lüftungswärmerückgewinnung).<br />
Die „Wiederverwertung“<br />
von Abwärme ist dann anrechenbar,<br />
wenn mindestens 50 % des<br />
Wärmebedarfs aus Abwärme gewonnen<br />
werden. Die Nutzung von Wärme aus<br />
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)<br />
nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung<br />
und gleichzeitigen Wärmegewinnung.<br />
Hier ist ein Mindestanteil von 50 % vorgesehen.<br />
Die Verbesserung der Wärmedämmung<br />
des Gebäudes um mehr als 15 %<br />
gegenüber den Anforderungen der<br />
<strong>EnEV</strong> bei gleichzeitiger Unterschreitung<br />
des zulässigen Primärenergiebedarfs gilt<br />
ebenso als Ersatzmaßnahme wie der<br />
Anschluss an ein Netz der Nah- oder<br />
Fernwärmeversorgung, sofern das Netz<br />
zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren<br />
<strong>Energie</strong>n bzw. zu mehr als 50 %<br />
auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung<br />
oder Abwärme betrieben wird.<br />
Entscheidend bei allen Varianten der<br />
möglichen Maßnahmen ist deren Kombinationsmöglichkeit.<br />
So muss der reduzierte<br />
Deckungsanteil einer einzelnen<br />
Technologie durch die Restdeckung<br />
einer oder mehrerer weiterer Technologien<br />
ergänzt werden.<br />
Die <strong>EnEV</strong> berücksichtigt die Anforderungen<br />
des EEWärmeG insofern, als sie<br />
beim Referenzwohngebäude schon eine<br />
solare Warmwasserbereitung annimmt<br />
und im <strong>Energie</strong>ausweis die Dokumentation<br />
der Nutzung erneuerbarer <strong>Energie</strong>n<br />
regelt.<br />
Die detaillierte Nachweisführung ist bislang<br />
z.B. durch Mustervordrucke oder<br />
ähnliches nicht vorgegeben, da diese<br />
Regelungen Sache der Länderbauaufsicht<br />
ist. Der Nachweisführende muss<br />
hier in enger Abstimmung mit den<br />
Genehmigungsbehörden individuell tätig<br />
werden.<br />
9.7 <strong>Energie</strong>ausweise<br />
Der Abschnitt 5 der <strong>EnEV</strong> regelt die<br />
Randbedingungen zur Ausstellung eines<br />
<strong>Energie</strong>ausweises. Grundsätzlich sind<br />
zwei Arten von <strong>Energie</strong>ausweisen zu<br />
unterscheiden. Auf der einen Seite darf<br />
für sämtliche Wohngebäude der Ausweis<br />
auf Grundlage des rechnerischen<br />
<strong>Energie</strong>bedarfs ausgestellt werden<br />
(§18).<br />
Für Bestandswohngebäude dürfen auf<br />
Grundlage des erfassten <strong>Energie</strong>verbrauchs<br />
witterungsbereinigte <strong>Energie</strong>verbräuche<br />
in einem Verbrauchsausweis<br />
aufgeführt werden (§19). Nach dem 1.<br />
Oktober 2008 dürfen Verbrauchsausweise<br />
nur für Wohngebäude ausgestellt<br />
werden, die mindestens 5 Wohnungen<br />
haben und einen Wärmeschutz aufweisen,<br />
der mindestens dem der Wärmeschutzverordnung<br />
von 1977 entspricht.<br />
Gebäude mit schlechterem Wärmeschutz<br />
müssen immer über den <strong>Energie</strong>bedarf<br />
bewertet werden.<br />
Die Ausstellungsberechtigung für <strong>Energie</strong>ausweise<br />
bei zu errichtenden Gebäuden<br />
ist nach den Landesbauordnungen<br />
geregelt. Für Bestandswohngebäude<br />
sind diese Regelungen in § 21 enthalten.<br />
Hierbei ist insbesondere die Qualifikation<br />
der Aussteller und eine unter<br />
Umständen erforderliche Fortbildungsverpflichtung<br />
zu beachten (Anlage 11<br />
<strong>EnEV</strong>).<br />
Hinweis:<br />
Die <strong>Energie</strong>ausweise können nur mithilfe<br />
von EDV-Programmen erstellt<br />
werden, da die grafische Gestaltung<br />
manuell nicht möglich ist. Die Ziegel-<br />
Nachweissoftware ermöglicht den<br />
Druck und die Abspeicherung der<br />
<strong>EnEV</strong>-<strong>Energie</strong>ausweise sowohl für<br />
Neu- als auch Bestandsgebäude<br />
nach <strong>EnEV</strong> §18 und für einen<br />
<strong>Energie</strong>verbrauchsausweis gemäß<br />
<strong>EnEV</strong> §19.<br />
Ein Muster der <strong>Energie</strong>ausweise ist im<br />
Anhang der Broschüre abgedruckt.<br />
9. Anforderungen <strong>2009</strong><br />
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