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EnEV 2009 Energie-Einsparverordnung Adobe PDF-Format

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Nicht immer ist der Einsatz erneuerbarer<br />

<strong>Energie</strong>n sinnvoll und so können anstelle<br />

erneuerbarer <strong>Energie</strong>n Ersatzmaßnahmen<br />

(EEWärmeG §7) ergriffen werden,<br />

die ähnlich Klima schonend sind. Dazu<br />

zählt die Nutzung von Abwärme. Dies ist<br />

Wärme, die bereits unter Einsatz von<br />

<strong>Energie</strong> gewonnen wurde (z.B.Lüftungswärmerückgewinnung).<br />

Die „Wiederverwertung“<br />

von Abwärme ist dann anrechenbar,<br />

wenn mindestens 50 % des<br />

Wärmebedarfs aus Abwärme gewonnen<br />

werden. Die Nutzung von Wärme aus<br />

Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK)<br />

nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung<br />

und gleichzeitigen Wärmegewinnung.<br />

Hier ist ein Mindestanteil von 50 % vorgesehen.<br />

Die Verbesserung der Wärmedämmung<br />

des Gebäudes um mehr als 15 %<br />

gegenüber den Anforderungen der<br />

<strong>EnEV</strong> bei gleichzeitiger Unterschreitung<br />

des zulässigen Primärenergiebedarfs gilt<br />

ebenso als Ersatzmaßnahme wie der<br />

Anschluss an ein Netz der Nah- oder<br />

Fernwärmeversorgung, sofern das Netz<br />

zu einem wesentlichen Teil mit erneuerbaren<br />

<strong>Energie</strong>n bzw. zu mehr als 50 %<br />

auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung<br />

oder Abwärme betrieben wird.<br />

Entscheidend bei allen Varianten der<br />

möglichen Maßnahmen ist deren Kombinationsmöglichkeit.<br />

So muss der reduzierte<br />

Deckungsanteil einer einzelnen<br />

Technologie durch die Restdeckung<br />

einer oder mehrerer weiterer Technologien<br />

ergänzt werden.<br />

Die <strong>EnEV</strong> berücksichtigt die Anforderungen<br />

des EEWärmeG insofern, als sie<br />

beim Referenzwohngebäude schon eine<br />

solare Warmwasserbereitung annimmt<br />

und im <strong>Energie</strong>ausweis die Dokumentation<br />

der Nutzung erneuerbarer <strong>Energie</strong>n<br />

regelt.<br />

Die detaillierte Nachweisführung ist bislang<br />

z.B. durch Mustervordrucke oder<br />

ähnliches nicht vorgegeben, da diese<br />

Regelungen Sache der Länderbauaufsicht<br />

ist. Der Nachweisführende muss<br />

hier in enger Abstimmung mit den<br />

Genehmigungsbehörden individuell tätig<br />

werden.<br />

9.7 <strong>Energie</strong>ausweise<br />

Der Abschnitt 5 der <strong>EnEV</strong> regelt die<br />

Randbedingungen zur Ausstellung eines<br />

<strong>Energie</strong>ausweises. Grundsätzlich sind<br />

zwei Arten von <strong>Energie</strong>ausweisen zu<br />

unterscheiden. Auf der einen Seite darf<br />

für sämtliche Wohngebäude der Ausweis<br />

auf Grundlage des rechnerischen<br />

<strong>Energie</strong>bedarfs ausgestellt werden<br />

(§18).<br />

Für Bestandswohngebäude dürfen auf<br />

Grundlage des erfassten <strong>Energie</strong>verbrauchs<br />

witterungsbereinigte <strong>Energie</strong>verbräuche<br />

in einem Verbrauchsausweis<br />

aufgeführt werden (§19). Nach dem 1.<br />

Oktober 2008 dürfen Verbrauchsausweise<br />

nur für Wohngebäude ausgestellt<br />

werden, die mindestens 5 Wohnungen<br />

haben und einen Wärmeschutz aufweisen,<br />

der mindestens dem der Wärmeschutzverordnung<br />

von 1977 entspricht.<br />

Gebäude mit schlechterem Wärmeschutz<br />

müssen immer über den <strong>Energie</strong>bedarf<br />

bewertet werden.<br />

Die Ausstellungsberechtigung für <strong>Energie</strong>ausweise<br />

bei zu errichtenden Gebäuden<br />

ist nach den Landesbauordnungen<br />

geregelt. Für Bestandswohngebäude<br />

sind diese Regelungen in § 21 enthalten.<br />

Hierbei ist insbesondere die Qualifikation<br />

der Aussteller und eine unter<br />

Umständen erforderliche Fortbildungsverpflichtung<br />

zu beachten (Anlage 11<br />

<strong>EnEV</strong>).<br />

Hinweis:<br />

Die <strong>Energie</strong>ausweise können nur mithilfe<br />

von EDV-Programmen erstellt<br />

werden, da die grafische Gestaltung<br />

manuell nicht möglich ist. Die Ziegel-<br />

Nachweissoftware ermöglicht den<br />

Druck und die Abspeicherung der<br />

<strong>EnEV</strong>-<strong>Energie</strong>ausweise sowohl für<br />

Neu- als auch Bestandsgebäude<br />

nach <strong>EnEV</strong> §18 und für einen<br />

<strong>Energie</strong>verbrauchsausweis gemäß<br />

<strong>EnEV</strong> §19.<br />

Ein Muster der <strong>Energie</strong>ausweise ist im<br />

Anhang der Broschüre abgedruckt.<br />

9. Anforderungen <strong>2009</strong><br />

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