ZITTAUER STADTANZEIGER
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WAHLEN<br />
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und<br />
für die gleichzeitig stattfindenden Stadtratswahlen sowie die<br />
Wahlen der Ortschaftsräte der Großen Kreisstadt Zittau am 07. Juni 2009<br />
1. Allgemeines<br />
Das Wählerverzeichnis der Wahl zum Europäischen Parlament und<br />
für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen zum Stadtrat der Großen<br />
Kreisstadt Zittau sowie zu den Wahlen der Ortschaftsräte liegt in der<br />
Zeit vom 18.05.2009 bis 22.05.2009 während der Dienststunden von<br />
09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, am<br />
19.05.2009 bis 18.00 Uhr sowie am 22.05.2009 von 09.00 Uhr bis<br />
12.00 Uhr in den Räumen des Ordnungsamtes der Stadtverwaltung<br />
Zittau, Referat Einwohnermeldewesen, Zimmer 217, Franz-Könitzer-Straße<br />
7, zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aus.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der<br />
zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.<br />
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus<br />
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses<br />
ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht<br />
hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister<br />
ein Sperrvermerk gemäß den §§ 22 und 23 des Sächsischen Meldegesetzes<br />
eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.<br />
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament<br />
bzw. einen Wahlschein für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen<br />
hat.<br />
2. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder<br />
unvollständig hält, kann in der Zeit vom 18. bis 22.05.2009, spätestens<br />
am 22.05.2009 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Zittau,<br />
Referat Einwohnermeldewesen, Franz-Könitzer-Straße 7, Einspruch<br />
einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der Einspruch ist<br />
schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. Soweit<br />
die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller<br />
die erforderlichen Beweismittel beizufügen.<br />
3. Wahlbenachrichtigung<br />
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,<br />
erhalten bis spätestens zum 17.05.2009 eine Wahlbenachrichtigung.<br />
In dieser ist vermerkt, für welche Wahlen er wahlberechtigt ist.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt<br />
zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen<br />
bzw. eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen,<br />
wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben<br />
kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />
werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben,<br />
erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wahlschein<br />
Wer einen Wahlschein hat, kann<br />
a) - bei der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe<br />
in einem beliebigen Wahlbezirk des Europawahlkreises 60,<br />
- bei den Stadtratswahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />
Wahlraum der Großen Kreisstadt Zittau oder<br />
- bei den Ortschaftsratswahlen durch Stimmabgabe in einem<br />
beliebigen Wahlraum der jeweiligen Ortschaft der Großen<br />
Kreisstadt Zittau oder<br />
b) durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen<br />
an Ort und Stelle durch Briefwahl oder<br />
c) durch Briefwahl wählen.<br />
5. Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins<br />
Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter:<br />
- für die Wahlen zum Europäischen Parlament,<br />
- für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen, wenn er verhindert<br />
ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er<br />
eingetragen ist.<br />
Seite 8<br />
<strong>ZITTAUER</strong> <strong>STADTANZEIGER</strong><br />
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter<br />
für<br />
5.2.1 die Wahlen zum Europäischen Parlament<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist<br />
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach<br />
§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach<br />
§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 18.05.2009 oder<br />
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 der<br />
Europawahlordnung bis zum 22.05.2009 versäumt hat.<br />
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der<br />
Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung,<br />
bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung<br />
oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung<br />
entstanden ist<br />
c) wen n s ein W ah lrecht im Einsp ru chs - b zw. Wid ersp ru chs v erfah ren<br />
festgestellt wo rd en und die Fests tellung ers t nach Ab schlu ss d es<br />
W ählerv erzeichn iss es zur Kenntnis d er Gem eind eb ehö rd e gelangt is t.<br />
5.2.2 die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen<br />
a) wenn er nachweist, dass er es ohne sein Verschulden versäumt<br />
hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu<br />
beantragen.<br />
b) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist<br />
zur Einsichtnahme entstanden ist oder<br />
c) sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist<br />
und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />
zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum 05.06.2009, 18.00 Uhr bei der Gemeindebehörde<br />
mündlich, schriftlich oder per E-Mail oder durch sonstige<br />
dokumentierbare elektronische Übermittlung beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />
des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />
möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der<br />
Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können<br />
aus den unter 5.2.1 und 5.2.2 angegebenen Gründen den Antrag<br />
auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,<br />
stellen.<br />
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer<br />
schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.<br />
Behinderte Wahlberechtigte dürfen sich der Hilfe einer anderen<br />
Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet<br />
haben.<br />
6. Mit den Wahlscheinen erhält der Wahlberechtigte<br />
für die Wahl zum Europäischen Parlament<br />
- einen amtlichen Stimmzettel,<br />
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden<br />
ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl<br />
für die Kommunalwahl<br />
- einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat,<br />
- ein en amtlich en g rü nen Stim m zettel fü r die W ahl zu m Orts ch afts -<br />
rat, wenn er fü r eine Orts ch aftsrats wahl wahlberech tigt is t,<br />
- einen amtlichen gelben Wahlumschlag,<br />
- einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an<br />
die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und<br />
- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Bei Abholung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen durch<br />
einen Beauftragten ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Der<br />
Beauftragte darf maximal vier Wahlberechtigte vertreten. Dies hat er<br />
der Wahlbehörde gegenüber zu versichern.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln<br />
und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebenen<br />
10. Mai 2009