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ZITTAUER STADTANZEIGER

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WAHLEN<br />

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis<br />

und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und<br />

für die gleichzeitig stattfindenden Stadtratswahlen sowie die<br />

Wahlen der Ortschaftsräte der Großen Kreisstadt Zittau am 07. Juni 2009<br />

1. Allgemeines<br />

Das Wählerverzeichnis der Wahl zum Europäischen Parlament und<br />

für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen zum Stadtrat der Großen<br />

Kreisstadt Zittau sowie zu den Wahlen der Ortschaftsräte liegt in der<br />

Zeit vom 18.05.2009 bis 22.05.2009 während der Dienststunden von<br />

09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, am<br />

19.05.2009 bis 18.00 Uhr sowie am 22.05.2009 von 09.00 Uhr bis<br />

12.00 Uhr in den Räumen des Ordnungsamtes der Stadtverwaltung<br />

Zittau, Referat Einwohnermeldewesen, Zimmer 217, Franz-Könitzer-Straße<br />

7, zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aus.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der<br />

zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.<br />

Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus<br />

denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses<br />

ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht<br />

hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister<br />

ein Sperrvermerk gemäß den §§ 22 und 23 des Sächsischen Meldegesetzes<br />

eingetragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.<br />

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />

oder einen Wahlschein für die Wahl zum Europäischen Parlament<br />

bzw. einen Wahlschein für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen<br />

hat.<br />

2. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder<br />

unvollständig hält, kann in der Zeit vom 18. bis 22.05.2009, spätestens<br />

am 22.05.2009 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Zittau,<br />

Referat Einwohnermeldewesen, Franz-Könitzer-Straße 7, Einspruch<br />

einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der Einspruch ist<br />

schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einzulegen. Soweit<br />

die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller<br />

die erforderlichen Beweismittel beizufügen.<br />

3. Wahlbenachrichtigung<br />

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,<br />

erhalten bis spätestens zum 17.05.2009 eine Wahlbenachrichtigung.<br />

In dieser ist vermerkt, für welche Wahlen er wahlberechtigt ist.<br />

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt<br />

zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen<br />

bzw. eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen,<br />

wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben<br />

kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />

werden und die bereits einen Wahlschein beantragt haben,<br />

erhalten keine Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wahlschein<br />

Wer einen Wahlschein hat, kann<br />

a) - bei der Wahl zum Europäischen Parlament durch Stimmabgabe<br />

in einem beliebigen Wahlbezirk des Europawahlkreises 60,<br />

- bei den Stadtratswahlen durch Stimmabgabe in einem beliebigen<br />

Wahlraum der Großen Kreisstadt Zittau oder<br />

- bei den Ortschaftsratswahlen durch Stimmabgabe in einem<br />

beliebigen Wahlraum der jeweiligen Ortschaft der Großen<br />

Kreisstadt Zittau oder<br />

b) durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen<br />

an Ort und Stelle durch Briefwahl oder<br />

c) durch Briefwahl wählen.<br />

5. Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins<br />

Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />

5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter:<br />

- für die Wahlen zum Europäischen Parlament,<br />

- für die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen, wenn er verhindert<br />

ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er<br />

eingetragen ist.<br />

Seite 8<br />

<strong>ZITTAUER</strong> <strong>STADTANZEIGER</strong><br />

5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter<br />

für<br />

5.2.1 die Wahlen zum Europäischen Parlament<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist<br />

auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach<br />

§ 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach<br />

§ 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 18.05.2009 oder<br />

die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 der<br />

Europawahlordnung bis zum 22.05.2009 versäumt hat.<br />

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der<br />

Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung,<br />

bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung<br />

oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung<br />

entstanden ist<br />

c) wen n s ein W ah lrecht im Einsp ru chs - b zw. Wid ersp ru chs v erfah ren<br />

festgestellt wo rd en und die Fests tellung ers t nach Ab schlu ss d es<br />

W ählerv erzeichn iss es zur Kenntnis d er Gem eind eb ehö rd e gelangt is t.<br />

5.2.2 die Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen<br />

a) wenn er nachweist, dass er es ohne sein Verschulden versäumt<br />

hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu<br />

beantragen.<br />

b) sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist<br />

zur Einsichtnahme entstanden ist oder<br />

c) sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist<br />

und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses<br />

zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.<br />

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />

Wahlberechtigten bis zum 05.06.2009, 18.00 Uhr bei der Gemeindebehörde<br />

mündlich, schriftlich oder per E-Mail oder durch sonstige<br />

dokumentierbare elektronische Übermittlung beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />

des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />

möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage,<br />

15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte<br />

Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der<br />

Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können<br />

aus den unter 5.2.1 und 5.2.2 angegebenen Gründen den Antrag<br />

auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,<br />

stellen.<br />

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer<br />

schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.<br />

Behinderte Wahlberechtigte dürfen sich der Hilfe einer anderen<br />

Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet<br />

haben.<br />

6. Mit den Wahlscheinen erhält der Wahlberechtigte<br />

für die Wahl zum Europäischen Parlament<br />

- einen amtlichen Stimmzettel,<br />

- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden<br />

ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl<br />

für die Kommunalwahl<br />

- einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Stadtrat,<br />

- ein en amtlich en g rü nen Stim m zettel fü r die W ahl zu m Orts ch afts -<br />

rat, wenn er fü r eine Orts ch aftsrats wahl wahlberech tigt is t,<br />

- einen amtlichen gelben Wahlumschlag,<br />

- einen amtlichen grünen Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an<br />

die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und<br />

- ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Bei Abholung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen durch<br />

einen Beauftragten ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Der<br />

Beauftragte darf maximal vier Wahlberechtigte vertreten. Dies hat er<br />

der Wahlbehörde gegenüber zu versichern.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln<br />

und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebenen<br />

10. Mai 2009

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