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Zweiter NGO-Bericht an den Ausschuss für die Rechte des ... - Unicef

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NETZWERK KINDERRECHTE SCHWEIZ<br />

ZWEITER <strong>NGO</strong>-BERICHT AN DEN AUSSCHUSS FÜR DIE RECHTE DES KINDES<br />

Einschätzungen<br />

<strong>des</strong> Netzwerks Kinderrechte Schweiz<br />

Der Bund und einzelne K<strong>an</strong>tone engagieren sich punktuell <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung der Konvention bei Kindern, Eltern und<br />

der Zivilgesellschaft. Der Bund stellt beispielsweise 2009 und<br />

2010 jährlich 100’000.- Fr<strong>an</strong>ken <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unterstützung von<br />

Menschenrechtsbildungsprojekte in Schulen bereit. Den Massnahmen<br />

fehlt aber insgesamt Kontinuität und ein programmatischer<br />

Rahmen. Im Sinne von Beispielen wird auf fünf Problembereiche<br />

hingewiesen :<br />

– Für l<strong>an</strong>gfristige <strong>an</strong>gelegte Schulungs- und Bek<strong>an</strong>ntmachungsprojekte<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> fehlt eine ausdrückliche gesetzliche<br />

Grundlage. Die punktuellen Massnahmen hängen<br />

von Kreditbeschlüssen <strong>des</strong> Parlamentes ab. Der erwähnten<br />

Strategie <strong>für</strong> eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik<br />

ist <strong>die</strong> Absicht zu entnehmen, <strong>die</strong> Massnahmen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

in einer Verordnung rechtlich besser zu ver<strong>an</strong>kern.<br />

– Weder beim Bund noch bei <strong>den</strong> interk<strong>an</strong>tonalen Konferenzen<br />

sind über punktuelle Projekte hinausgehende Bemühungen<br />

erkennbar, internationale Programme zur Menschenrechtsbildung<br />

systematisch umzusetzen, etwa im Sinne<br />

<strong>des</strong> Weltaktionsprogramms <strong>für</strong> Menschenrechtsbildung<br />

oder der GA-Resolution 62 / 171 „ Internationales Jahr <strong>des</strong><br />

Menschenrechtslernens “ vom 20. März 2008. In der interk<strong>an</strong>tonalen<br />

Vereinbarung über <strong>die</strong> Harmonisierung der obligatorischen<br />

Schulbildung (HarmoS) fehlt Menschenrechtsbildung<br />

als ausdrückliches Ziel der obligatorischen Schule.<br />

In <strong>den</strong> Grundlagen <strong>für</strong> einen harmonisierten Lehrpl<strong>an</strong> der<br />

deutschsprachigen K<strong>an</strong>tone (Lehrpl<strong>an</strong> 21) wird <strong>die</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

der Kinderrechte nicht erwähnt und <strong>die</strong> allgemeine<br />

Menschenrechtsbildung nur am R<strong>an</strong>d eines überfachlichen<br />

Themas „ politische Bildung “. Immerhin enthält der weiter<br />

fortgeschrittene „ Pl<strong>an</strong> d’Etu<strong>des</strong> Rom<strong>an</strong>d “ der fr<strong>an</strong>zösischsprachigen<br />

K<strong>an</strong>tone mehrere Hinweise auf <strong>die</strong> KRK und allgemeinen<br />

Menschenrechte als Bildungsinhalte.<br />

– In der laufen<strong>den</strong> Reform <strong>des</strong> schweizerischen Fachhochschulwesens<br />

wer<strong>den</strong> <strong>die</strong> <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nten Fachhochschulen<br />

grundsätzlich auf <strong>die</strong> Förderung der nachhaltigen Entwicklung<br />

verpflichtet (Art. 3 FHSG ; Art. 26 HFKG Entwurf).<br />

Insbesondere <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berufsfelder der Gesundheit, sozialen<br />

Arbeit, <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dten Psychologie und Pädagogik fehlen<br />

aber spezifische Hinweise auf <strong>die</strong> Integration der Menschenrechtsbildung<br />

als Voraussetzung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Akkreditierung<br />

von Fachhochschulen, <strong>die</strong> Ausbildungen in <strong>die</strong>sen Bereichen<br />

<strong>an</strong>bieten.<br />

– Der Bund ist zuständig <strong>für</strong> <strong>die</strong> Regulierung der beruflichen<br />

Grundbildung und der Ausbildungen in höheren Fachschulen.<br />

Reguliert wer<strong>den</strong> auch Berufsfelder <strong>für</strong> Tätigkeiten mit<br />

Kindern. Die neuen Rahmenlehrpläne <strong>für</strong> Sozialpädagogik<br />

oder Kindererziehung schliessen Inhalte der KRK als Lernziel<br />

nicht aus, nennen sie aber nicht ausdrücklich. Für <strong>die</strong><br />

Grundbildung „ Fachfrau Betreuung / Fachm<strong>an</strong>n Betreuung<br />

“ erscheinen Kinderrechte beispielsweise erst im Anh<strong>an</strong>g<br />

einer Verordnung als Element <strong>des</strong> Bildungspl<strong>an</strong>es der<br />

Berufschule.<br />

– Im Familien- und im Opferhilferecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> sind <strong>die</strong><br />

Verfahrensrechte von Kindern ten<strong>den</strong>ziell gestärkt wor<strong>den</strong>.<br />

Das Netzwerk Kinderrechte weist in <strong>den</strong> Bemerkungen unter<br />

Ziffer 2.4 zur Achtung vor der Meinung <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> darauf<br />

hin, dass der Vollzug solcher Bestimmungen in der stark<br />

föderal strukturierten schweizerischen Gerichts- und Verwaltungsorg<strong>an</strong>isation<br />

insbesondere im Familien- und Verwaltungsrecht<br />

nicht wirklich funktioniert. Während es <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> Anhörung von Kindern im Bereich der Opferhilfe inzwischen<br />

spezifische und vom Bun<strong>des</strong>amt <strong>für</strong> Justiz unterstützte<br />

Ausbildungs<strong>an</strong>gebote gibt, fehlen <strong>für</strong> <strong>den</strong> zivil- und verwaltungsrechtlichen<br />

Bereich koordinierte Sensibilisierungskampagnen<br />

und Ausbildungsprogramme.<br />

Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz<br />

empfiehlt dem <strong>Ausschuss</strong>,<br />

<strong>die</strong> Schweiz einzula<strong>den</strong> :<br />

– Klare rechtliche Grundlagen <strong>für</strong> l<strong>an</strong>gfristige Informationskampagnen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

der Kinderrechte gegenüber Kindern, Jugendlichen,<br />

Eltern und der Zivilgesellschaft zu<br />

schaffen.<br />

– Eine unabhängige Menschenrechtsinstitution zu<br />

schaffen, <strong>die</strong> auch das M<strong>an</strong>dat hat, kinderrechtliche<br />

Schulungsprogamme <strong>für</strong> Berufsgruppen zu<br />

entwickeln, <strong>die</strong> mit Kindern arbeiten.<br />

– In der laufen<strong>den</strong> Hochschulreform <strong>die</strong> Menschenrechtsbildung<br />

als Akkreditierungsvoraussetzung<br />

<strong>für</strong> Fachhochschulen der Bereiche Gesundheit, soziale<br />

Arbeit, <strong>an</strong>gew<strong>an</strong>dte Psychologie und Pädagogik<br />

zu regeln.<br />

– In <strong>den</strong> Verordnungen und Bildungsplänen <strong>für</strong> Berufe<br />

im Umg<strong>an</strong>g mit Kindern <strong>die</strong> KRK verbindlich<br />

festzuschreiben.<br />

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