Zweiter NGO-Bericht an den Ausschuss für die Rechte des ... - Unicef
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NETZWERK KINDERRECHTE SCHWEIZ<br />
ZWEITER <strong>NGO</strong>-BERICHT AN DEN AUSSCHUSS FÜR DIE RECHTE DES KINDES<br />
<strong>die</strong> Kin<strong>des</strong>vertretung im Kin<strong>des</strong>schutzverfahren nun ausdrücklich<br />
vor. Leider folgt der unverbindlich formulierte Artikel<br />
im Wortlaut der nachweislich ergebnislosen Bestimmung<br />
zur Kin<strong>des</strong>vertretung im Scheidungsverfahren (Art.<br />
146 ZGB). Deshalb wird das neue Recht <strong>die</strong> Vertretung im<br />
Kin<strong>des</strong>schutzverfahren in der Praxis nicht stärken. Die Praxis<br />
zum Anhörungsrecht und zur Kin<strong>des</strong>vertretung im Scheidungsrecht<br />
zeigt, dass unverbindliche Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechts<br />
wegen der stark föderal strukturierten Gerichts-<br />
und Behör<strong>den</strong>org<strong>an</strong>isation sehr unterschiedlich umgesetzt<br />
und nur verschwin<strong>den</strong>d wenig Vertretungen <strong>an</strong>geordnet wer<strong>den</strong>.<br />
Zudem wird der Einsatz unabhängiger, professioneller<br />
Kin<strong>des</strong>vertretungen faktisch durch <strong>die</strong> Schwierigkeit verhindert,<br />
solche M<strong>an</strong>date zu fin<strong>an</strong>zieren.<br />
Es fehlt eine aktive Aufklärung von Behör<strong>den</strong>, Gerichten und<br />
verfahrensinvolvierter Personen über <strong>die</strong> <strong>Rechte</strong> von Kindern<br />
auf Beteiligung <strong>an</strong> jeglichen Verfahren. Zur Verfahrensbeteiligung<br />
von Kindern in verwaltungsrechtlichen Verfahren<br />
sind keine repräsentativen Untersuchungen bek<strong>an</strong>nt. Das<br />
Bun<strong>des</strong>gericht ten<strong>die</strong>rt zu einer Praxis, <strong>die</strong> Artikel 12 Absatz<br />
2 KRK praktisch aushöhlt. Nach der Rechtsprechung<br />
zum Ausländerrecht wird Artikel 12 KRK auf Verfahren eingeschränkt<br />
„ in <strong>den</strong>en persönlichkeitsrelev<strong>an</strong>te essentielle<br />
eigene Interessen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> unmittelbar auf dem Spiel<br />
stehen “. In schulrechtlichen Verfahren lässt das Bun<strong>des</strong>gericht<br />
eine Vertretung durch <strong>die</strong> Eltern oder Alltagsgespräche<br />
zwischen Lehrer und Schüler genügen. Das Netzwerk Kinderrechte<br />
Schweiz geht davon aus, das besonders verletzliche<br />
Gruppen wie behinderte Kinder bei Entscheidungen zu<br />
sonderpädagogischen Massnahmen kaum <strong>an</strong>gehört wer<strong>den</strong>,<br />
zumal Artikel 2 lit. d der interk<strong>an</strong>tonalen Vereinbarung<br />
über <strong>die</strong> Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik<br />
nur <strong>den</strong> Einbezug der Eltern ausdrücklich festhält. Diese<br />
Praxis widerspricht Sinne und Geist von Artikel 12 KRK<br />
und wird <strong>den</strong> Empfehlungen der allgemeinen Debatte zu<br />
Artikel 12 KRK nicht gerecht, <strong>die</strong> am 29. September 2006<br />
vom Kinderrechtsausschuss geführt wurde.<br />
Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz<br />
empfiehlt dem <strong>Ausschuss</strong>,<br />
<strong>die</strong> Schweiz einzula<strong>den</strong> :<br />
– Den Einbezug von Kindern und Jugendlichen in <strong>die</strong><br />
verwaltungsinterne Vorbereitung politischer Geschäfte<br />
zu fördern.<br />
– In der gepl<strong>an</strong>ten Revision <strong>des</strong> Jugendförderungsgesetzes<br />
Anreize zur Förderung der politischen<br />
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Partizipation von Kindern in <strong>den</strong> K<strong>an</strong>tonen und Gemein<strong>den</strong><br />
zu schaffen, entsprechende Ziele zu vereinbaren<br />
und Aktionspläne <strong>für</strong> <strong>die</strong> Umsetzung zu<br />
entwickeln, beziehungsweise in einen nationalen<br />
Aktionspl<strong>an</strong> einzubauen.<br />
– Vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>e Rechtsgrundlagen über <strong>die</strong> Verfahrensbeteiligung<br />
von Kindern im Familien-, Strafund<br />
Verwaltungsrecht effektiv umzusetzen und<br />
dazu insbesondere nationale Ausbildungsprogramme<br />
<strong>für</strong> Gerichte, Verwaltung und Kin<strong>des</strong>verfahrensvertreterInnen<br />
durchzuführen sowie <strong>die</strong> Fin<strong>an</strong>zierung<br />
unabhängiger Kin<strong>des</strong>verfahrensvertretungen<br />
sicherzustellen.<br />
– Das Bun<strong>des</strong>gericht einzula<strong>den</strong>, seine Rechtsprechung<br />
zur Anwendung von Artikel 12 KRK in verwaltungsrechtlichen<br />
Verfahren zu überprüfen.