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Zweiter NGO-Bericht an den Ausschuss für die Rechte des ... - Unicef

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NETZWERK KINDERRECHTE SCHWEIZ<br />

ZWEITER <strong>NGO</strong>-BERICHT AN DEN AUSSCHUSS FÜR DIE RECHTE DES KINDES<br />

<strong>die</strong> Kin<strong>des</strong>vertretung im Kin<strong>des</strong>schutzverfahren nun ausdrücklich<br />

vor. Leider folgt der unverbindlich formulierte Artikel<br />

im Wortlaut der nachweislich ergebnislosen Bestimmung<br />

zur Kin<strong>des</strong>vertretung im Scheidungsverfahren (Art.<br />

146 ZGB). Deshalb wird das neue Recht <strong>die</strong> Vertretung im<br />

Kin<strong>des</strong>schutzverfahren in der Praxis nicht stärken. Die Praxis<br />

zum Anhörungsrecht und zur Kin<strong>des</strong>vertretung im Scheidungsrecht<br />

zeigt, dass unverbindliche Vorgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechts<br />

wegen der stark föderal strukturierten Gerichts-<br />

und Behör<strong>den</strong>org<strong>an</strong>isation sehr unterschiedlich umgesetzt<br />

und nur verschwin<strong>den</strong>d wenig Vertretungen <strong>an</strong>geordnet wer<strong>den</strong>.<br />

Zudem wird der Einsatz unabhängiger, professioneller<br />

Kin<strong>des</strong>vertretungen faktisch durch <strong>die</strong> Schwierigkeit verhindert,<br />

solche M<strong>an</strong>date zu fin<strong>an</strong>zieren.<br />

Es fehlt eine aktive Aufklärung von Behör<strong>den</strong>, Gerichten und<br />

verfahrensinvolvierter Personen über <strong>die</strong> <strong>Rechte</strong> von Kindern<br />

auf Beteiligung <strong>an</strong> jeglichen Verfahren. Zur Verfahrensbeteiligung<br />

von Kindern in verwaltungsrechtlichen Verfahren<br />

sind keine repräsentativen Untersuchungen bek<strong>an</strong>nt. Das<br />

Bun<strong>des</strong>gericht ten<strong>die</strong>rt zu einer Praxis, <strong>die</strong> Artikel 12 Absatz<br />

2 KRK praktisch aushöhlt. Nach der Rechtsprechung<br />

zum Ausländerrecht wird Artikel 12 KRK auf Verfahren eingeschränkt<br />

„ in <strong>den</strong>en persönlichkeitsrelev<strong>an</strong>te essentielle<br />

eigene Interessen <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> unmittelbar auf dem Spiel<br />

stehen “. In schulrechtlichen Verfahren lässt das Bun<strong>des</strong>gericht<br />

eine Vertretung durch <strong>die</strong> Eltern oder Alltagsgespräche<br />

zwischen Lehrer und Schüler genügen. Das Netzwerk Kinderrechte<br />

Schweiz geht davon aus, das besonders verletzliche<br />

Gruppen wie behinderte Kinder bei Entscheidungen zu<br />

sonderpädagogischen Massnahmen kaum <strong>an</strong>gehört wer<strong>den</strong>,<br />

zumal Artikel 2 lit. d der interk<strong>an</strong>tonalen Vereinbarung<br />

über <strong>die</strong> Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik<br />

nur <strong>den</strong> Einbezug der Eltern ausdrücklich festhält. Diese<br />

Praxis widerspricht Sinne und Geist von Artikel 12 KRK<br />

und wird <strong>den</strong> Empfehlungen der allgemeinen Debatte zu<br />

Artikel 12 KRK nicht gerecht, <strong>die</strong> am 29. September 2006<br />

vom Kinderrechtsausschuss geführt wurde.<br />

Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz<br />

empfiehlt dem <strong>Ausschuss</strong>,<br />

<strong>die</strong> Schweiz einzula<strong>den</strong> :<br />

– Den Einbezug von Kindern und Jugendlichen in <strong>die</strong><br />

verwaltungsinterne Vorbereitung politischer Geschäfte<br />

zu fördern.<br />

– In der gepl<strong>an</strong>ten Revision <strong>des</strong> Jugendförderungsgesetzes<br />

Anreize zur Förderung der politischen<br />

15<br />

Partizipation von Kindern in <strong>den</strong> K<strong>an</strong>tonen und Gemein<strong>den</strong><br />

zu schaffen, entsprechende Ziele zu vereinbaren<br />

und Aktionspläne <strong>für</strong> <strong>die</strong> Umsetzung zu<br />

entwickeln, beziehungsweise in einen nationalen<br />

Aktionspl<strong>an</strong> einzubauen.<br />

– Vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>e Rechtsgrundlagen über <strong>die</strong> Verfahrensbeteiligung<br />

von Kindern im Familien-, Strafund<br />

Verwaltungsrecht effektiv umzusetzen und<br />

dazu insbesondere nationale Ausbildungsprogramme<br />

<strong>für</strong> Gerichte, Verwaltung und Kin<strong>des</strong>verfahrensvertreterInnen<br />

durchzuführen sowie <strong>die</strong> Fin<strong>an</strong>zierung<br />

unabhängiger Kin<strong>des</strong>verfahrensvertretungen<br />

sicherzustellen.<br />

– Das Bun<strong>des</strong>gericht einzula<strong>den</strong>, seine Rechtsprechung<br />

zur Anwendung von Artikel 12 KRK in verwaltungsrechtlichen<br />

Verfahren zu überprüfen.

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