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Zweiter NGO-Bericht an den Ausschuss für die Rechte des ... - Unicef

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NETZWERK KINDERRECHTE SCHWEIZ<br />

ZWEITER <strong>NGO</strong>-BERICHT AN DEN AUSSCHUSS FÜR DIE RECHTE DES KINDES<br />

4 Bund und K<strong>an</strong>tone müssen nationale Koordinations- und<br />

Ueberwachungsmech<strong>an</strong>ismen, beispielsweise eine nationale<br />

Menschenrechtsinstitution, schaffen mit klarem Auftrag<br />

im Bereich der Kinderrechte ;<br />

5 Der Bund muss <strong>die</strong> lückenhafte Erfassung von Daten im<br />

Bereich der Kinderrechte verbessern und Richtlinien <strong>für</strong><br />

<strong>die</strong> k<strong>an</strong>tonale Datenerhebung erstellen, um eine kontinuierliche<br />

<strong>Bericht</strong>erstattung zu ermöglichen ;<br />

6 Der Bund soll unter Einbezug der K<strong>an</strong>tone einheitliche<br />

Schutzmassnahmen auf nationaler Ebene <strong>für</strong> besonders<br />

verletzliche Gruppen von Kindern (von Armut betroffene<br />

Kinder, Kinder mit Behinderungen, unbegleitete, asylsuchende<br />

und S<strong>an</strong>s-Papiers-Kinder) einführen ;<br />

7 Der Bund muss Massnahmen treffen, damit der getrennte<br />

Strafvollzug von Jugendlichen und Erwachsenen von allen<br />

K<strong>an</strong>tonen möglichst rasch umgesetzt wird ;<br />

8 Das Parlament soll <strong>den</strong> Vollzug freiheitsentziehender<br />

Zw<strong>an</strong>gsmassnahmen <strong>für</strong> minderjährige Asylsuchende<br />

und S<strong>an</strong>s-Papiers abschaffen ;<br />

9 Die K<strong>an</strong>tone und Gemein<strong>den</strong> müssen <strong>den</strong> Zug<strong>an</strong>g zu schulischer<br />

Grund- und Berufsbildung <strong>für</strong> unbegleitete und<br />

Asylsuchende Kinder sicherstellen ;<br />

10 Im Rahmen behördlicher und gerichtlicher Verfahren ist<br />

konsequent <strong>die</strong> alters- und situationsgerechte Beteiligung<br />

der betroffenen Kinder (insbesondere durch ihre Anhörung<br />

und <strong>die</strong> Bestellung geeigneter VerfahrensvertreterInnen)<br />

umzusetzen ;<br />

11 Der Bund soll unter Einbezug der K<strong>an</strong>tone das nationale<br />

Kinderschutzprogramm und <strong>die</strong> darin enthaltenen Massnahmen<br />

fristgerecht umsetzen ;<br />

12 Das Parlament soll <strong>die</strong> notwendigen rechtlichen Grundlagen<br />

schaffen, um <strong>den</strong> Empfehlungen <strong>des</strong> Kinderrechtsausschusses<br />

und <strong>des</strong> Uno-Menschenrechtsrates bezüglich<br />

<strong>des</strong> Verbots von Körperstrafen Folge zu geben.<br />

Zusammenfassung<br />

Dieser ergänzende <strong>Bericht</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> <strong>Ausschuss</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> bezieht sich auf <strong>den</strong> überfälligen, zweiten periodischen<br />

<strong>Bericht</strong> der Schweiz gemäss Artikel 44 Abs. 1 lit. b der<br />

KRK. Der ergänzende <strong>Bericht</strong> wurde vom Netzwerk Kinderrechte<br />

Schweiz erarbeitet. Punktuell sind weitere Fachstellen und<br />

Fachpersonen konsultiert wor<strong>den</strong>.<br />

Der ergänzende <strong>Bericht</strong> ist nach folgendem Muster aufgebaut<br />

– Hinweise auf <strong>die</strong> Schlussbemerkungen <strong>des</strong> <strong>Ausschuss</strong>es<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> zum ersten Staatenbericht der<br />

Schweiz.<br />

– Einschätzungen zu relev<strong>an</strong>ten Entwicklungen in der Schweiz<br />

seit <strong>die</strong>sen Schlussbemerkungen.<br />

– Empfehlungen <strong>für</strong> Aufforderungen, <strong>die</strong> der <strong>Ausschuss</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>die</strong> Schweiz richten k<strong>an</strong>n.<br />

Im 1. Kapitel „ Allgemeine Umsetzungsmassnahmen “ steht <strong>die</strong><br />

generelle Haltung zur Kinderrechtskonvention und ihre Umsetzung<br />

im Föderalismus im Vordergrund. Die Schweiz k<strong>an</strong>n <strong>die</strong><br />

Konvention weiterhin nicht vorbehaltlos gelten lassen. Bei der<br />

Koordination und Überwachung sind keine wesentlichen Fortschritte<br />

zu verzeichnen. Die Schulung und Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />

der Konvention wird nur punktuell und nicht systematisch betrieben.<br />

Bei der Datenerhebung zeigen sich ernsthafte Lücken<br />

und <strong>die</strong> Kontinuität der <strong>Bericht</strong>erstattung nach dem Nationalen<br />

Forschungsprogramm 52 ist nicht gewährleistet.<br />

Im 2. Kapitel „ Allgemeine Grundsätze “ geht es um vier vom<br />

<strong>Ausschuss</strong> als zentral hervorgehobene Bereiche. Eine Gruppe<br />

mehrfach benachteiligter Kinder wird im Genuss der Kinderrechte<br />

faktisch zurückgesetzt und in Bereichen wie dem zivilrechtlichen<br />

Kin<strong>des</strong>schutz, <strong>den</strong> Bildungsch<strong>an</strong>cen oder der materiellen<br />

Existenzsicherung k<strong>an</strong>n es je nach Wohnort zu unterschiedlichen,<br />

nicht sachlich begründeten Beh<strong>an</strong>dlungen kommen.<br />

Zum Grundsatz <strong>des</strong> übergeordneten Wohls <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong><br />

wird neben Defiziten in der allgemeinen Gesetzgebung auf spezifische<br />

Probleme im Straf- und Kin<strong>des</strong>schutzverfahren hingewiesen.<br />

Beim Recht auf Leben müssen erneut Massnahmenlücken<br />

gegen <strong>die</strong> überdurchschnittlich hohe Zahl der Suizide<br />

erwähnt wer<strong>den</strong>. Beim Recht der Kinder auf Achtung ihrer<br />

Meinung steht ein tiefer Graben zwischen gesetzgeberischen<br />

Absichtserklärungen und der Rechtstatsache im Zentrum, das<br />

Kinder in <strong>den</strong> sie betreffen<strong>den</strong> Verfahren faktisch nicht <strong>an</strong>gehört<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

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