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Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger - Universität Leipzig

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dd) <strong>im</strong> Rahmen bestehender Vertretungsmacht<br />

3<br />

B müsste zudem <strong>im</strong> Rahmen bestehender Vertretungsmacht gehandelt haben. Hier<br />

kommt nur eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, also eine Vollmacht in Betracht.<br />

Die Vollmacht wird durch einseitige Erklärung ggü. dem Bevollmächtigten<br />

oder aber dem Geschäftspartner erteilt (§ 167 Abs. 1 BGB).<br />

(1) Erteilung einer Innenvollmacht<br />

A könnte B Innenvollmacht gemäß § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB erteilt haben. Die Innenvollmacht<br />

wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige WE erteilt. A hat den B<br />

nach dem SV bevollmächtigt eine Ferienwohnung <strong>für</strong> 2 Wochen <strong>im</strong> November 2011<br />

<strong>im</strong> Elbsandsteingebirge anzumieten. Tatbestandlich liegt somit eine Innenvollmacht<br />

vor.<br />

Die zugrunde liegende Willenserklärung wäre aber unwirksam und damit die Innen-<br />

vollmacht nicht rechtwirksam erteilt, wenn A geschäftsunfähig oder zumindest beschränkt<br />

geschäftsfähig war. Da A älter als 17 Jahre ist, ist er grds. voll geschäftsfä-<br />

hig, soweit nicht besondere persönliche Umstände dazu führen, dass seine Ge-<br />

schäftsfähigkeit eingeschränkt ist. Nach § 105 Abs. 1 ist die WE eines Geschäftsun-<br />

fähigen nichtig. Nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die<br />

freie Willensbest<strong>im</strong>mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistes-<br />

tätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender<br />

ist. Nach dem SV wurden bei A Durchblutungsstörungen <strong>im</strong> Gehirn festgestellt, die<br />

dazu führen, dass er sich partiell in einem Zustand befindet, der eine freie Willens-<br />

best<strong>im</strong>mung ausschließt. Unter § 104 Nr. 2 BGB fallen allerdings nur dauernde Zu-<br />

stände krankhafter Störung der Geistestätigkeit, sodass A nicht geschäftsunfähig ist.<br />

Seine Willenserklärung könnte aber nach § 105 Abs. 2 BGB nichtig sein, wenn sie<br />

<strong>im</strong> Zustand vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wurde. Nach<br />

dem SV werden bei ihm Anfang November 2011 Durchblutungsstörungen <strong>im</strong> Gehirn<br />

festgestellt, die dazu führen, dass er sich partiell in einem Zustand befindet, der eine<br />

freie Willensbest<strong>im</strong>mung ausschließt. Diese Störung der Geistestätigkeit lag auch<br />

schon vor, als er Blanko die Vollmacht erteilte. Damit ist die Erteilung der Innenvollmacht<br />

an B gemäß § 105 II BGB nichtig.<br />

B wurde damit nicht nach § 167 Abs. 1 Alt. 1 BGB bevollmächtigt. Vertretungsmacht<br />

auf Grund erteilter Innenvollmacht liegt somit nicht vor.

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