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Übung im Bürgerlichen Recht für Anfänger - Universität Leipzig

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aa) Zulässigkeit der Anfechtung<br />

8<br />

Nach allgemeiner Auffassung ist die Erfüllungshaftung nach § 179 I BGB ausge-<br />

schlossen, wenn das abgeschlossene <strong>Recht</strong>sgeschäft an einem Wirksamkeitsmangel<br />

leidet, es insbesondere wirksam angefochten worden ist. § 179 I BGB will den<br />

Dritten nämlich davor schützen, dass er auf die Wirksamkeit der Vertretungsmacht<br />

vertraut hat; er soll aber nicht besser gestellt werden als er <strong>im</strong> Falle wirksamer Stellvertretung<br />

gestanden hätte.<br />

bb) Anfechtungsberechtigter<br />

Bei der Stellvertretung ist grds. der Vertretene anfechtungsberechtigt, weil das<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäft, das i. S. v. § 142 I BGB angefochten werden kann, in seinem Namen<br />

geschlossen wurde und daher <strong>für</strong> und gegen ihn wirkt.<br />

Ein Anfechtungsrecht des Vertreters ist aber dann zu bejahen, wenn eine wirksame<br />

Vertretung mangels Vertretungsmacht ausscheidet. Der „Vertretene“ wurde dann<br />

nicht gebunden, der Vertreter kann seine eigene Willenserklärung selbst anfechten,<br />

um der Haftung nach § 179 Abs. 1 BGB zu entgehen. Der Schutz des Vertragspart-<br />

ners gegenüber Vertretern ohne Vertretungsmacht geht nur so weit, wie die Vertreter<br />

an ihre Willenserklärung gebunden sind.<br />

cc) Anfechtungsgrund<br />

Als Anfechtungsgrund könnte hier ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB<br />

in Betracht kommen. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand<br />

vom Gewollten abweicht. Der Erklärende wollte eine solche Erklärung<br />

überhaupt nicht abgeben (Versprechen, Verschreiben). Ein Inhaltsirrtum hingegen<br />

liegt vor, wenn der äußere Tatbestand der Erklärung dem Gewollten zwar entspricht,<br />

der Erklärende aber über die Bedeutung oder die Tragweite der Erklärung<br />

irrt.<br />

Hier hat B sich Verlesen. Er nahm an, mit seiner Unterschrift zu erklären, 500 €<br />

Mietzins <strong>für</strong> 2 Wochen, <strong>im</strong> Vertragsformular stand aber 500 € je Woche. Seine Erklärung<br />

konnte nach §§ 133, 157 BGB von C nur so verstanden werden, dass er den<br />

Inhalt des Vertragsformulars auch zum Inhalt seiner Erklärung gemacht hatte. Gewolltes<br />

und Erklärtes fallen damit auseinander, es liegt ein Erklärungsirrtum vor, der<br />

B zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB berechtigt.

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