EinstweiligeVerfuegung_4Aufl_Titelei 1..26 - Manz
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96 Die familienrechtlichen Verfügungen (§ 382 Z 8, § 382 a, § 382 h EO)<br />
bungs- oder Einschränkungsantrag auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, das<br />
sich auf Tatsachen bezieht, die bereits vor Bewilligung der eV vorgelegen sind (§ 399 a<br />
EO) 91 ); damit ist im Fall gerechtfertigter Nichtanhörung vor Bewilligung der eV dem<br />
Recht auf Gehör Genüge getan.<br />
Die Aufhebung und Einschränkung der eV ist – unter Ausschluss der Hauptbestimmung<br />
(§ 399 a Abs 4 EO) – in § 399 a EO eigens geregelt (siehe Rz 8/23). Dies<br />
ist auch von Amts wegen möglich92 ). Gehör ist jedenfalls zu gewähren; ob eine mündliche<br />
Verhandlung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (siehe<br />
Rz 8/29).<br />
Sämtliche Entscheidungen fällt in erster Instanz der Rechtspfleger (§ 19 Abs 1 Z 3<br />
RpflG).<br />
Rekurse sind nur im Rahmen des § 402 Abs 2 EO einseitig, sonst zweiseitig93 ); Gleiches gilt<br />
für die Konformitätssperre. Die Verweisungsnorm (§ 402 Abs 4 EO) ist im Übrigen anzuwenden94 ).<br />
Freilich: Bei schriftlichen Rekursen ist die Unterschrift durch einen Rechtsanwalt nicht geboten<br />
(§ 402 Abs 3 a EO iVm § 6 AußStrG). Ein Kostenersatz findet nicht statt (§ 393 Abs 1, letzter Satz,<br />
EO iVm § 101 Abs 2 AußStrG; § 103 AußStrG ist hier nicht anzuwenden).<br />
e) Rückforderbarkeit des vorläufig geleisteten Unterhalts (§ 399 b EO)<br />
4/32 Zu Unrecht geleisteter vorläufiger Unterhalt kann zurückgefordert werden. Das Gesetz<br />
hat die beim einstweiligen Unterhalt umstrittene Frage (siehe oben Rz 4/19) hier<br />
ausdrücklich geregelt. Freilich hängt das Ausmaß der Rückleistungspflicht, diese selbst<br />
und die Fälligkeit der Rückzahlungen von der Billigkeit ab. Damit im Zusammenhang<br />
ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und auch die Kenntnis bzw verschuldete Unkenntnis<br />
der – zunächst – gefährdeten Partei (bzw ihres gesetzlichen Vertreters) von der<br />
tatsächlichen Unbegründetheit des Unterhaltsanspruchs mit in die Billigkeitserwägungen<br />
einzubeziehen95 ).<br />
Die ErläutRV96 ) behaupten, dass die „Grundlagen für die Entscheidung über den Ersatz zu<br />
beweisen sind“, und begründen so die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit (§ 399 b Abs 3 EO), die<br />
Entscheidung über den Antrag auf Ersatz und Aufrechnung – sofern zeitgerecht beantragt – nicht<br />
zugleich mit der Einschränkung oder Aufhebung der „Super“-eV, sondern erst bei Beendigung des<br />
Unterhalts(haupt)verfahrens zu fällen. Die Begründung ist unrichtig: Auch die Entscheidungsgrundlagen<br />
für den Rückforderungsanspruch sind nur zu bescheinigen; Gegenteiliges ist weder<br />
dem Gesetz noch der Stammnorm (§ 394 EO) 97 ) zu entnehmen!<br />
Für die entsprechende Beschlussfassung ist der Rechtspfleger zuständig98 ).<br />
91 ) Zechner 268; Sailer § 399 a EO Rz 3.<br />
92 ) OGH ÖA 1992, 92.<br />
93 ) OGH 2 Ob 126/03 y; so schon OGH ÖJZ-NRsp 1990/161 = RZ 1990, 284 f. AM noch<br />
OGH RZ 1994, 249 f; EFSlg 73.289, 82.542.<br />
94 ) OGH 10 Ob 8/03 d; 6 Ob 166/02 h; 10 Ob 4/08 y.<br />
95 ) So auch Gitschthaler, ÖJZ 1995, 654. Kritisch zur Regelung überhaupt Zechner 270 f; Sailer<br />
§ 399 b EO Rz 3 f.<br />
96 ) 170 BlgNR 17. GP 7.<br />
97 ) Siehe unten Rz 5/102. Mir zustimmend Zechner 269.<br />
98 ) ErläutRV 225 BlgNR 22. GP, 35 (zur Aufhebung des § 19 Abs 2 Z 5 RpflG).