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EinstweiligeVerfuegung_4Aufl_Titelei 1..26 - Manz

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88 Die familienrechtlichen Verfügungen (§ 382 Z 8, § 382 a, § 382 h EO)<br />

die über die Reichweite der Exekution zur Sicherstellung hinausgehende Zeit (§ 372 EO) möglich24<br />

).<br />

4/11 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Unterhaltsverhältnis, wie die<br />

anderen Rechtsverhältnisse auch, stets auch einer Regelung gem dem Grundtatbestand<br />

des § 381 Z 2 EO zugänglich ist, wenn die dortigen Voraussetzungen (insb hinsichtlich<br />

des Regelungsinteresses) vorliegen. Eine solche Regelung kann ohne die inhaltlichen und<br />

personellen Beschränkungen des § 382 Z 8 lit a EO, aber auch ohne die dortigen verfahrensmäßigen<br />

Erleichterungen erfolgen.<br />

4/12 Formulierungsbeispiel für einstweiligen Unterhalt25 ):<br />

„Dem Gegner der gefährdeten Partei wird aufgetragen, der gefährdeten Partei einstweilen ab<br />

15. 10. 2010 monatlich am Ersten eines jeden Monats im Vorhinein einen Unterhalt in Höhe von<br />

€ 500,– zu zahlen, wobei die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fälligen Beträge binnen 14 Tagen<br />

zuzüglich 4% Zinsen p.a. aus € 250,– ab 15. 10. 2010 und aus jeweils € 500,– ab dem jeweiligen<br />

Monatsersten zu leisten sind.“<br />

3. Einzelfragen zu § 382 Z 8 lit a EO<br />

a) Anspruchsberechtigung – Gegner der gefährdeten Partei<br />

4/13 Als mögliche gefährdete Parteien kommen Ehegatten, geschiedene Ehegatten und<br />

die Kinder (minderjährige, volljährige, eheliche und uneheliche, wenn die Vaterschaft<br />

festgestellt ist) in Frage. § 382 Z 8 lit a EO gilt sinngemäß auch für eingetragene Partner<br />

(§ 43 Abs 1 Z 3 EPG).<br />

Wegen der Formulierung des Gesetzes (arg: „dem anderen Ehegatten“, „seinem Kind“) kann<br />

nach der Rechtsprechung der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegen die Erben (§ 78<br />

EheG) 26 ), jener der Witwe gegen die Erben (§ 796 ABGB) 27 ), jener des unehelichen Kindes eines<br />

Ehegatten gegen den anderen Ehegatten28 ) und jener der Enkel gegen die Großeltern (§ 141<br />

ABGB) 29 ) nicht nach § 382 Z 8 lit a EO geregelt werden. In all diesen Fällen ist jedoch eine Regelung<br />

nach dem Grundtatbestand (§ 381 Z 2 EO) und eine Sicherungs-eV (§ 379 EO) 30 ) bei Vorliegen<br />

der entsprechenden Voraussetzungen möglich!<br />

Mit unterschiedlicher Begründung, im Ergebnis aber einheitlich, wird die Anwendung des<br />

§ 382 Z 8 lit a EO auf Unterhaltsansprüche der Eltern (Großeltern) gegen ihre Kinder (Enkelkinder)<br />

(§ 143 ABGB) verneint31 ). Dies legt schon der Wortlaut der Norm nahe.<br />

b) Art des Hauptverfahrens<br />

4/14 Für Regelungsverfügungen ist es an sich nicht ungewöhnlich, dass die konkrete Regelung<br />

nur „im Zusammenhang“ mit einem bestimmten Hauptverfahren steht. Dies deshalb,<br />

weil hier nicht ein – im Hauptverfahren erst zu bestätigender – Anspruch gesichert<br />

wird, sondern Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und deren Gegner<br />

24 ) OGH 3 Ob 262/05 h.<br />

25 ) OGH 1 Ob 139/11 i.<br />

26 ) OGH EvBl 1958/249; SZ 52/121.<br />

27 ) OGH SZ 23/329.<br />

28 ) OGH EvBl 1971/167.<br />

29 ) OGH SZ 10/96. AM Seibt in Deixler-Hübner/Schwarzinger, Die rechtliche Stellung 35<br />

mwN.<br />

30) OGH SZ 52/121; Sailer § 382 EO Rz 25 (nur gem § 379 EO).<br />

31 ) OGH RZ 1935, 169 = SZ 17/83; ZBl 1934/30; ebenso Zechner 155; Sailer § 382 EO Rz 25.

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