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EinstweiligeVerfuegung_4Aufl_Titelei 1..26 - Manz

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Einstweilige Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens<br />

f) Konkurrenz<br />

Soweit Unterhalt über das gem § 382 a EO zu gewährende Ausmaß hinaus einstweilen<br />

begehrt wird, steht dem Antrag gem § 382 a EO ein (zusätzlicher) Antrag gem<br />

§ 382 Z 8 lit a EO (allenfalls sogar § 381 Z 2 EO) nicht entgegen (§ 382 a Abs 5 EO) 99 ).<br />

C. Einstweilige Regelung der Benützung oder<br />

einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher<br />

Ersparnisse (§ 382 Z 8 lit c EO)<br />

4/33<br />

1. Allgemeines<br />

Spätestens seit Inkrafttreten dieser Norm kann kein Zweifel mehr daran bestehen, 4/34<br />

dass der EO Regelungsverfügungen100 ) nicht unbekannt sind. Der Tatbestand enthält einerseits<br />

einen Spezialfall zu § 381 Z 2 EO („Regelung der Benützung . . .“), andererseits<br />

einen Spezialfall zu § 381 Z 1 EO („Sicherung“) 101 ). Beide eV bedürfen nicht unmittelbar<br />

eines Rechtfertigungsverfahrens gem §§ 81 ff EheG, §§ 93 ff AußStrG, sondern sind bereits<br />

im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung<br />

der Ehe zulässig. Selbiges gilt für die entsprechenden Verfahren bei eingetragenen<br />

Partnern.<br />

Entsprechend der zu § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO aF (idF vor dem BG BGBl 1990/96) in der<br />

Rechtsprechung102 ) vertretenen Rechtsansicht ist auch hier die Bewilligung der eV „im Nahebereich“<br />

dieser Verfahren, sohin vor deren Einleitung (allenfalls unter Setzung einer kurzen Frist) als<br />

zulässig anzusehen.<br />

Die Erlassung der eV ist daher dann jedenfalls unzulässig, wenn die gefährdete Partei<br />

bereits im Antrag vorbringt, eine Scheidung (Aufhebung, Nichtigerklärung) der Ehe<br />

nicht anzustreben103 ).<br />

Obwohl für das Aufteilungsverfahren selbst der außerstreitige Rechtsweg gegeben<br />

ist, gilt auch für diese eV subsidiär (§ 402 Abs 4, § 78 Abs 1 EO) die ZPO104 ).<br />

Der Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen<br />

(§ 98 ABGB) kann nicht nach dieser Norm geregelt werden, sondern nur gem<br />

§ 379 EO gesichert werden105 ).<br />

2. Regelung der Benützung<br />

Die Regelungsverfügung (1. Tatbestand) darf sich – dies folgt schon aus dem 4/35<br />

Wortlaut – nur auf Gegenstände der Aufteilungsmasse beziehen106 ). Ihre Erlassung erfor-<br />

99 ) Siehe auch Seibt in Deixler-Hübner/Schwarzinger, Die rechtliche Stellung 38; Sailer § 382 a<br />

EO Rz 1.<br />

100 ) OGH 9 Ob 124/01 b; 6 Ob 55/08 v.<br />

101 ) OGH 6 Ob 57/97 v; 3 Ob 203/02 b; 2 Ob 164/04 p; insoweit richtig auch OGH SZ 57/89 =<br />

JBl 1985, 245 f.<br />

102 ) LGZ Wien MietSlg 28.002; EFSlg 39.426 = MietSlg 33.770; EFSlg 49.553; OLG Wien<br />

EFSlg 39.454. Ferner Schwimann, ÖJZ 1976, 370; Ent in Ent/Hopf, Neuordnung 44.<br />

103 ) OGH EvBl 1981/171; Sailer § 382 EO Rz 32.<br />

104 ) OGH EFSlg 49.638.<br />

105 3 ) OGH EvBl 1981/171; Stabentheiner in Rummel, Kommentar § 99 ABGB Rz 4.<br />

106 ) OGH ecolex 1995, 332 (daher nicht einstweilige Verwaltung eines Unternehmens: § 82<br />

Abs 1 Z 3 EheG); zur „Surrogat-Wohnung“ LGZ Wien 15. 2. 1994, WR 655.<br />

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