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- die an den Weichen notwendigen Langsamfahrten,<br />
- die Neigung zur Verspätungsübertragung und<br />
- der geringe Spielraum bei der Fahrplangestaltung.<br />
Sofern die Begegnungen auf eingleisigen Strecken in Form der "stehenden Kreuzung" durchgeführt<br />
werden, kann sich die Ausweichstelle zwar auf die Länge einer Haltestelle beschränken, es fallen<br />
dann in der Regel jedoch Wartezeiten auf den Gegenzug an und der Bahnbetrieb leidet unter<br />
Verspätungsfortpflanzung. Daher sollten zweigleisige Ausweichabschnitte so lang sein, dass sich<br />
Verspätungen bis zu 4 min nicht auf den Gegenzug übertragen und etwaige größere Verspätungen<br />
nur eine um 4 min verkleinerte Folgeverspätung bewirken.<br />
Bei einer Zugfolge im 15-min-Takt verblieben danach nur noch kurze eingleisige Abschnitte, die im<br />
Hinblick auf die Nachteile der eingleisigen Betriebsweise keinen rechten Nutzen mehr brächten, so<br />
dass bei dieser Fahrplandichte die zweigleisige Betriebsweise vorzuziehen ist.<br />
Für eine Zugfolge im Halbstundentakt ist die Eingleisigkeit jedoch grundsätzlich als möglich zu<br />
betrachten.<br />
Sofern die Straßenbahn im Verkehrsraum zweispuriger Straßen verläuft, kommt nur die<br />
Zweigleisigkeit in Betracht, weil ansonsten in einer Richtung gegen den Straßenverkehr gefahren<br />
werden müsste, was zwangsläufig zu Behinderungen und Gefährdungen führen würde.<br />
Im Verlauf zweigleisiger Strecken können an EngstelIen gegebenenfalls kurze eingleisige<br />
Abschnitte zugelassen werden. Diese werden dann als Gleisverschlingung (ohne Weichen)<br />
gestaltet. Bei ausreichender Übersichtlichkeit werden durch solche Gleisverschlingungen die<br />
Leistungsfähigkeit und die Sicherheit nicht beeinträchtigt. Allenfalls können im Begegnungsfalle<br />
geringe Behinderungen von Minutenbruchteilen entstehen. Lässt sich an solchen Stellen die<br />
notwendige übersicht nicht herstellen, benötigt man Deckungssignale.<br />
BAHNÜBERGÄNGE<br />
Für eine auf besonderem Bahnkörper geführte Bahn sind höhengleiche Kreuzungen mit<br />
kraftfahrzeugfähigen Straßen eine ständige Quelle von Behinderungen und Gefährdungen, wobei<br />
die Stärke und die Geschwindigkeit des Straßenverkehrs von großer Bedeutung sind. Nach dem<br />
Eisenbahnkreuzungsgesetz sind neue höhengleiche Kreuzungen von<br />
- Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer Straße liegen und<br />
- Straßen mit allgemeinem Kraftfahrzeugverkehr<br />
nur noch ausnahmsweise in Einzelfällen und mit besonderer Genehmigung der<br />
Anordnungsbehörde zulässig.<br />
Außerhalb geschlossener Ortschaften, wo die Vermeidung von Bahnübergängen nahezu immer<br />
möglich ist und nur eine Kostenfrage darstellt, sind daher Kreuzungen mit Bundesstraßen und<br />
anderen stark und schnell befahrenen Straßen durch Kreuzungsbauwerke aufzulösen. Im übrigen<br />
sind Bahnübergänge von Straßen mit allgemeinem Kraftfahrzeugverkehr durch Lichtzeichenanlagen<br />
(mit oder ohne Halbschranken) technisch zu sichern. Die ergänzenden<br />
Halbschranken wären insbesondere an denjenigen Bahnübergängen vorzusehen, wo aufgrund der<br />
Fahrplanlage zu erwarten ist, dass der Bahnübergang während einer Sperrung von zwei Zügen<br />
befahren wird. Bahnübergänge im Bereich von Straßenkreuzungen werden durch Lichtsignalanlagen<br />
gesichert.<br />
Es wird unterstellt, dass die technischen Bahnübergangssicherungen (Lichtzeichenanlagen und<br />
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