Startklar für 2013 ! - BARMER GEK Krankenkasse
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10 > NAHDR AN 4.12 > MENSCH. ARBEIT. GESUNDHEIT<br />
Neue Minijob-Regelungen<br />
Geringfügige Beschäftigungen. Was bereits seit langem angekündigt war, ist nun Gewissheit: Die Grenzwerte<br />
<strong>für</strong> Mini- und Midi-Jobs steigen zum 1. Januar <strong>2013</strong>. Neben dieser Neuerung ist eine Vielzahl von<br />
Übergangsregelungen zu beachten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.<br />
Anhebung der 400-Euro-Grenze<br />
Der Grenzwert <strong>für</strong> geringfügige Beschäftigungen steigt ab 1. Januar<br />
<strong>2013</strong> von 400 Euro auf 450 Euro monatlich. Beschäftigungen<br />
mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis<br />
maximal 450 Euro sind dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.<br />
Die neue Geringfügigkeitsgrenze gilt <strong>für</strong> alle<br />
Beschäftigungen, die nach dem 31. Dezember 2012 neu aufgenommen<br />
werden. Aber auch <strong>für</strong> bestehende Beschäftigungen,<br />
die über dieses Datum hinaus ausgeübt werden, ist dieser neue<br />
Grenzwert zu beachten.<br />
Rentenversicherungspflicht wird zur Regel<br />
Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Rentenversicherung:<br />
Waren geringfügig Beschäftigte bislang generell versicherungsfrei<br />
und konnten nur auf Antrag versicherungspflichtig<br />
werden, gilt nun das genaue Gegenteil. Die Rentenversicherungspflicht<br />
wird zur Regel. Wobei der Arbeitgeber von dem <strong>für</strong><br />
<strong>2013</strong> geltenden Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 Prozent<br />
pauschal 15 Prozent und der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag<br />
von 3,9 Prozent trägt. Allerdings kann der geringfügig<br />
1.310<br />
1997<br />
Geringfügig Beschäftigte in Deutschland<br />
Anzahl in Tsd.<br />
1.743<br />
1999<br />
1.815<br />
2001<br />
1.949<br />
2003<br />
2.425<br />
2005<br />
2.772<br />
2007<br />
2.574<br />
Quelle: DESTATIS<br />
2009<br />
2.673<br />
2011<br />
Beschäftigte die generelle Rentenversicherungspflicht auch abwählen.<br />
Dazu muss er bei seinem Arbeitgeber schriftlich einen<br />
Antrag stellen. Dieser Antrag, der dann <strong>für</strong> die gesamte Dauer<br />
der Beschäftigung gilt, kann allerdings nur einheitlich gestellt<br />
werden. Wichtig <strong>für</strong> den Fall, dass der Arbeitnehmer mehrere<br />
Minijobs gleichzeitig ausübt!<br />
Neue Meldepflicht <strong>für</strong> Arbeitgeber<br />
Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss der<br />
Arbeitgeber die Minijob-Zentrale im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens<br />
oder per maschineller Ausfüllhilfe (sv.net) informieren.<br />
Eine Befreiung gleich zu Beschäftigungsbeginn kann allerdings<br />
nur dann greifen, wenn der Minijob-Zentrale diese Meldung<br />
zusammen mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens aber<br />
sechs Wochen nach Erhalt des Befreiungsantrages zugeschickt<br />
wird. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale<br />
nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.<br />
Meldet der Arbeitgeber später, dann kann die Befreiung<br />
erst ab Beginn des Monats wirken, der dieser einmonatigen<br />
Widerspruchsfrist folgt. Wichtig: Auf dem Antrag bitte unbedingt<br />
das Eingangsdatum vermerken!<br />
Übergangsregelungen <strong>für</strong> vor dem 1. Januar <strong>2013</strong><br />
aufgenommene Beschäftigungen<br />
Arbeitnehmer, die in einer bereits am 31. Dezember 2012 bestehenden<br />
Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig<br />
waren und ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro erzielen, bleiben in dieser<br />
Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.<br />
In der Krankenversicherung gilt dies aber nur,<br />
wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht.<br />
Diese Übergangsregelung kann von den Beschäftigten abgewählt<br />
werden. Dazu müssen sie bei den entsprechenden Versicherungsträgern<br />
einen Antrag auf Befreiung stellen. Besonders zu beachten<br />
ist hierbei, dass im Falle eines Familienversicherungsanspruches<br />
oder einer Befreiung in der Krankenversicherung aus der<br />
Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird.<br />
Für die fallen dann Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.<br />
Hinsichtlich Rentenversicherung gelten derweil andere Grundsätze:<br />
Hier bleibt eine bereits vor dem 1. Januar <strong>2013</strong> ausgeübte