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Startklar für 2013 ! - BARMER GEK Krankenkasse

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10 > NAHDR AN 4.12 > MENSCH. ARBEIT. GESUNDHEIT<br />

Neue Minijob-Regelungen<br />

Geringfügige Beschäftigungen. Was bereits seit langem angekündigt war, ist nun Gewissheit: Die Grenzwerte<br />

<strong>für</strong> Mini- und Midi-Jobs steigen zum 1. Januar <strong>2013</strong>. Neben dieser Neuerung ist eine Vielzahl von<br />

Übergangsregelungen zu beachten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.<br />

Anhebung der 400-Euro-Grenze<br />

Der Grenzwert <strong>für</strong> geringfügige Beschäftigungen steigt ab 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> von 400 Euro auf 450 Euro monatlich. Beschäftigungen<br />

mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis<br />

maximal 450 Euro sind dann kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei.<br />

Die neue Geringfügigkeitsgrenze gilt <strong>für</strong> alle<br />

Beschäftigungen, die nach dem 31. Dezember 2012 neu aufgenommen<br />

werden. Aber auch <strong>für</strong> bestehende Beschäftigungen,<br />

die über dieses Datum hinaus ausgeübt werden, ist dieser neue<br />

Grenzwert zu beachten.<br />

Rentenversicherungspflicht wird zur Regel<br />

Eine der wesentlichsten Änderungen betrifft die Rentenversicherung:<br />

Waren geringfügig Beschäftigte bislang generell versicherungsfrei<br />

und konnten nur auf Antrag versicherungspflichtig<br />

werden, gilt nun das genaue Gegenteil. Die Rentenversicherungspflicht<br />

wird zur Regel. Wobei der Arbeitgeber von dem <strong>für</strong><br />

<strong>2013</strong> geltenden Rentenversicherungsbeitrag von 18,9 Prozent<br />

pauschal 15 Prozent und der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag<br />

von 3,9 Prozent trägt. Allerdings kann der geringfügig<br />

1.310<br />

1997<br />

Geringfügig Beschäftigte in Deutschland<br />

Anzahl in Tsd.<br />

1.743<br />

1999<br />

1.815<br />

2001<br />

1.949<br />

2003<br />

2.425<br />

2005<br />

2.772<br />

2007<br />

2.574<br />

Quelle: DESTATIS<br />

2009<br />

2.673<br />

2011<br />

Beschäftigte die generelle Rentenversicherungspflicht auch abwählen.<br />

Dazu muss er bei seinem Arbeitgeber schriftlich einen<br />

Antrag stellen. Dieser Antrag, der dann <strong>für</strong> die gesamte Dauer<br />

der Beschäftigung gilt, kann allerdings nur einheitlich gestellt<br />

werden. Wichtig <strong>für</strong> den Fall, dass der Arbeitnehmer mehrere<br />

Minijobs gleichzeitig ausübt!<br />

Neue Meldepflicht <strong>für</strong> Arbeitgeber<br />

Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss der<br />

Arbeitgeber die Minijob-Zentrale im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens<br />

oder per maschineller Ausfüllhilfe (sv.net) informieren.<br />

Eine Befreiung gleich zu Beschäftigungsbeginn kann allerdings<br />

nur dann greifen, wenn der Minijob-Zentrale diese Meldung<br />

zusammen mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens aber<br />

sechs Wochen nach Erhalt des Befreiungsantrages zugeschickt<br />

wird. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale<br />

nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht.<br />

Meldet der Arbeitgeber später, dann kann die Befreiung<br />

erst ab Beginn des Monats wirken, der dieser einmonatigen<br />

Widerspruchsfrist folgt. Wichtig: Auf dem Antrag bitte unbedingt<br />

das Eingangsdatum vermerken!<br />

Übergangsregelungen <strong>für</strong> vor dem 1. Januar <strong>2013</strong><br />

aufgenommene Beschäftigungen<br />

Arbeitnehmer, die in einer bereits am 31. Dezember 2012 bestehenden<br />

Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig<br />

waren und ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro erzielen, bleiben in dieser<br />

Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig.<br />

In der Krankenversicherung gilt dies aber nur,<br />

wenn kein Anspruch auf Familienversicherung besteht.<br />

Diese Übergangsregelung kann von den Beschäftigten abgewählt<br />

werden. Dazu müssen sie bei den entsprechenden Versicherungsträgern<br />

einen Antrag auf Befreiung stellen. Besonders zu beachten<br />

ist hierbei, dass im Falle eines Familienversicherungsanspruches<br />

oder einer Befreiung in der Krankenversicherung aus der<br />

Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird.<br />

Für die fallen dann Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung an.<br />

Hinsichtlich Rentenversicherung gelten derweil andere Grundsätze:<br />

Hier bleibt eine bereits vor dem 1. Januar <strong>2013</strong> ausgeübte

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