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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
2. MEHRSTUNDENZUSCHLÄGE INNERHALB DER ERWEITERTEN ÖFFNUNGSZEITEN<br />
(NUR FÜR DEN HANDEL)<br />
Während der verlängerten Öffnungzeiten erhalten alle ArbeitnehmerInnen im<br />
Handel egal ob in Vollzeit oder Teilzeit einen Zuschlag. Auch geringfügig<br />
Beschäftigte erhalten Zuschläge, ausser sie arbeiten nur am Samstag!<br />
Die Öffnungszeitenzuschläge sind nur für Mehrstunden bis zur 40. Stunde, danach<br />
gibt es Überstundenzuschläge.<br />
Mo – Fr ab 18.30 – 20 Uhr 70% Zuschlag<br />
Nach 20.00 Uhr 100% Zuschlag<br />
Sa ab 13.00 Uhr 50% Zuschlag<br />
3. BLOCKFREIZEIT (NUR HANDEL)<br />
Die Blockfreizeit ist eine Freizeit in Verbindung mit einem Wochenende oder<br />
Feiertag mit der die Zuschläge der erweiterten Öffnungzeiten - NUR 50% und<br />
70% - in Freizeit abgebaut werden können.<br />
Dabei werden die erworbenen Zuschläge auf 30% reduziert, als Ausgleich hat<br />
der/die ArbeitnehmerIn zusätzliche Freizeit.<br />
1. Blockfreizeit muss zw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.<br />
2. Blockfreizeit in Verbindung mit dem Wochenende ist nur möglich am Freitag<br />
oder Montag.<br />
3. Der Samstag muss in Verbindung mit der Schwarz-Weiß Regelung frei<br />
sein. (Kein Urlaubstag und kein Krankenstandstag)<br />
4. Am Freitag oder Montag müssen Blockfreizeitstunden im Ausmaß eines<br />
Wochensechstels eingegeben werden (siehe Fehlzeitenschlüssel).<br />
5. und zur tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit bei den IST-Stunden<br />
auch dazugezählt werden.<br />
6. Die Wochenarbeitszeit darf die SOLL-Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht<br />
überschreiten!!<br />
Blockfreizeit in Verbindung mit einem Feiertag muss ebenfalls 3 freie Tage<br />
beinhalten – 1. den Feiertag – 2. einen freien Tag und 3. einen Blockfreizeittag, für<br />
den das Wochensechstel erfasst wird.<br />
4. GANZTAGESFREIZEIT (NUR HANDEL)<br />
Die Ganztagesfreizeit funktioniert ähnlich wie die Blockfreizeit. Für Freizeit unter<br />
der Woche werden die Zuschläge auf 50% reduziert. Für den Tag an dem<br />
Ganztagesfreizeit vereinbart wird, muss ein Wochensechstel zur Arbeitszeit<br />
dazugerechnet werden, d.h. man hat frei, aber trotzdem werden für diesen Tag<br />
Stunden in Höhe des Wochensechstels eingetragen. Die Wochenarbeitszeit darf<br />
die SOLL-Zeit nicht überschreiten.<br />
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Ihr <strong>Betriebsrat</strong> informiert<br />
Samstag - Schwarz-Weiß – Regelung (nur für den Handel)<br />
Obwohl im Handel der Samstag einer der verkaufsstärksten Tage ist, gibt es eine<br />
Regelung für freie Samstage. Diese Regelung muss eingehalten werden, als<br />
Ausgleich können Arbeitnehmer beschäftigt werden, die ausschließlich am<br />
Samstag arbeiten.<br />
1. Wird ein Arbeitnehmer an einem Samstag nach 13.00 Uhr beschäftigt, so hat<br />
er am nächsten Samstag frei. Es ist auch möglich an 2 Samstagen beschäftigt<br />
zu werden und dann dafür 2 Samstage frei zu haben.<br />
2. Wird jemand immer nur am Samstag vormittag bis 13.00 Uhr beschäftigt, so<br />
muss zumindest jeder 6. Samstag frei sein.<br />
Im Gastgewerbe und bei den Fleischern gibt es keine Regelungen für freie<br />
Samstage.<br />
Ruhezeiten<br />
PAUSEN<br />
Dauert der Arbeitstag länger als 6 Stunden muss dem/der ArbeitnehmerIn<br />
mindestens 30 Minuten Pause gegeben werden. Pausen sind zu vereinbaren und<br />
nicht einseitig vom Arbeitgeber festzulegen! Pausen, die nicht konsumiert werden<br />
konnten, dürfen in den Arbeitszeitaufzeichnungen nicht eingetragen werden. Sind<br />
Pausen eingetragen, die Sie nicht halten konnten, so haben Sie das Recht die<br />
Arbeitszeitaufzeichnungen bis zur Korrektur nicht zu unterzeichnen!<br />
TÄGLICHE RUHEZEIT<br />
Nach der Tagesarbeitszeit hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf mind.<br />
11 Stunden Ruhezeit bis zum nächsten Arbeitseinsatz. Die Wegzeit nach Hause<br />
und zum Arbeitsplatz sind in den 11 Stunden enthalten.<br />
Jugendliche haben eine Ruhezeit von 12 Stunden; unter 15 Jahren 14 Stunden.<br />
Im Gastgewerbe beträgt die Ruhezeit bei Männern nur 10 Stunden;<br />
Im Handel kann in Sonderfällen (z.B. Weihnachten) die tägliche Ruhezeit auf<br />
8 Stunden reduziert werden, wenn in den nächsten 10 Tagen ein entsprechender<br />
Ausgleich erfolgt!<br />
WÖCHENTLICHE RUHEZEIT<br />
Jeder Arbeitnehmer hat auch Anspruch auf die sogenannte WOCHENENDRUHE<br />
im Ausmaß von 36 Stunden, in die ein ganzer Sonntag fallen muss.<br />
Ist eine Arbeitsleistung am Sonntag vereinbart, so bekommt man die sogenannte<br />
WOCHENRUHE im Ausmass von 36 Stunden, in die ein ganzer Kalendertag unter<br />
der Woche fallen muss.<br />
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