NIEDERSCHRIFT TAGESORDNUNG - Gemeinde Kematen in Tirol
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§ 1<br />
Le<strong>in</strong>enzwang<br />
In folgenden öffentlichen E<strong>in</strong>richtungen und Gebieten der <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Kematen</strong> s<strong>in</strong>d Hunde an<br />
e<strong>in</strong>er nicht mehr als zwei Meter langen Le<strong>in</strong>e zu führen:<br />
1. Innerhalb der geschlossenen Ortschaft, dabei handelt es sich um e<strong>in</strong> Gebiet, das mit<br />
m<strong>in</strong>destens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der<br />
Zusammenhang bei e<strong>in</strong>em Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch<br />
nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen,<br />
Sportanlagen und vergleichbare andere weitgehend unbebaute Grundstücke, die<br />
überwiegend von e<strong>in</strong>em solchen Gebiet umgeben s<strong>in</strong>d;<br />
2. Sport-, Freizeit- und Erholungse<strong>in</strong>richtungen/anlagen;<br />
3. Öffentliche Gebäude und Anlagen mit den angeschlossenen Freiflächen, wie<br />
Amtsgebäude, Schulen, K<strong>in</strong>dergärten, Sozialräume, Vere<strong>in</strong>sgebäude,<br />
Veranstaltungszentren, Jugendzentrum, <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>bauhof, Recycl<strong>in</strong>ghof und ähnliches;<br />
4. Parkanlagen<br />
5. K<strong>in</strong>derspielplätze<br />
6. Haltestellen und öffentlichen Verkehrse<strong>in</strong>richtungen;<br />
7. Landwirtschaftliche Flächen;<br />
8. Auf den, <strong>in</strong> beiliegenden, e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>tegrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden<br />
Ortsplan rot ausgewiesenen Wegen: Feldwege <strong>in</strong> Michelfeld, Auffahrt Afl<strong>in</strong>g (Loambichl).<br />
§ 2<br />
Ausnahmen<br />
Ausgenommen vom Le<strong>in</strong>enzwang s<strong>in</strong>d Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und<br />
Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen E<strong>in</strong>satzes.<br />
§ 3<br />
Verpflichtung zur Aufnahme von Hundekot<br />
im gesamten <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>gebiet<br />
1. Neben dem Hundehalter haben alle Personen, die sich <strong>in</strong> der Öffentlichkeit mit Hunden<br />
bewegen, dafür zu sorgen, dass das gesamte <strong>Geme<strong>in</strong>de</strong>gebiet (<strong>in</strong>sbesondere<br />
landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, K<strong>in</strong>derspielplätze und Verkehrsflächen) nicht<br />
durch Hundekot verunre<strong>in</strong>igt wird.<br />
2. Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden s<strong>in</strong>d verpflichtet, die durch ihre Hunde<br />
verursachten Verunre<strong>in</strong>igungen unverzüglich zu entfernen.<br />
GRprot 16 - 20.12.11.doc<br />
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