Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt
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3.1.1.2 Rechte der kommunalen <strong>Jugendhilfe</strong>ausschüsse<br />
Im Rahmen se<strong>in</strong>es Beratungsrechtes berät der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss über alle Angelegenheiten<br />
der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>. Dies betrifft vor allem die unter „Aufgaben der<br />
kommunalen <strong>Jugendhilfe</strong>ausschüsse“ 3 aufgeführten Punkte. Wichtig dabei ist, dass das<br />
Beratungsrecht umfassend ist <strong>und</strong> <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Weise e<strong>in</strong>geschränkt werden kann.<br />
Darüber h<strong>in</strong>aus verfügt der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss über Beschlussrechte. Hierfür muss<br />
man zwei Varianten von Beschlüssen unterscheiden. Abschließende Beschlüsse darf der<br />
<strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss nur im Rahmen der ihn b<strong>in</strong>denden Regelungen treffen. E<strong>in</strong> Beschluss<br />
darf also nicht gegen die Satzung des Landkreises, e<strong>in</strong>en Beschluss des Stadtrates<br />
oder gar gegen das <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>gesetz verstoßen. Wichtig dabei ist,<br />
dass hierbei dem <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss e<strong>in</strong> Spielraum für se<strong>in</strong>e Entscheidungen bleiben<br />
muss. Es geht also z.B. nicht, dass der Stadtrat im Rahmen der Haushaltsverhandlungen<br />
beschließt, welcher Jugendverband wie viel Geld erhält. Er darf darüber entscheiden,<br />
wie viel Geld die Jugendverbände <strong>in</strong>sgesamt bekommen. Der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss beschließt<br />
dann, wer wie viel Geld erhalten soll. Abschließende Beschlüsse des <strong>Jugendhilfe</strong>ausschusses<br />
s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> jedem Fall für die Stadt <strong>und</strong> den Stadtrat b<strong>in</strong>dend, müssen also<br />
befolgt werden.<br />
Neben den b<strong>in</strong>denden Beschlüssen kann der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss Beschlüsse fassen,<br />
die Anregungen z.B. für den Stadtrat s<strong>in</strong>d, jedoch die eigentlichen Zuständigkeiten<br />
des <strong>Jugendhilfe</strong>ausschusses übersteigen. Dies könnte z.B. e<strong>in</strong> Beschluss se<strong>in</strong>, der den<br />
Stadtrat dazu auffordert, mehr f<strong>in</strong>anzielle Mittel für die verbandliche <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendarbeit<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
Im Rahmen des Anhörungsrechtes soll der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss vor allen Beschlüssen<br />
der Vertretungskörperschaft (also z.B. des Stadtrates oder des Kreistages), die die<br />
<strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> betreffen, gehört werden.<br />
Der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss hat im Rahmen se<strong>in</strong>es Antragsrechtes die Möglichkeit, direkt<br />
Anträge an die Vertretungskörperschaft (Kreistag oder Stadtrat) zu stellen. Die Anträge<br />
müssen der Vertretungskörperschaft direkt <strong>und</strong> ohne Änderungen übermittelt werden.<br />
Das heißt, die Verwaltung des Landkreises oder der Stadt darf den Antrag nicht e<strong>in</strong>fach<br />
umschreiben oder kommentieren. Die Vertretungskörperschaft muss sich mit ihm befassen,<br />
darüber h<strong>in</strong>aus kann sie wählen, wie sie mit dem Antrag weiter vorgeht. Der Antrag<br />
kann z.B. <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en anderen Ausschuss überwiesen werden, die Verwaltung kann aufgefordert<br />
werden, e<strong>in</strong>e Stellungnahme vorzubereiten oder es kann direkt über den Antrag<br />
entschieden werden.<br />
3 3.1.1.1. Aufgaben der kommunalen <strong>Jugendhilfe</strong>ausschüsse, S. 9.<br />
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