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Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt

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Alle Bereiche der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> sollen den unterschiedlichen Lebenslagen von<br />

Mädchen <strong>und</strong> Jungen Rechnung tragen. Sie sollen die Geschlechterfrage thematisieren<br />

<strong>und</strong> zur Gleichberechtigung erziehen. Die <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> richtet sich mit ihren<br />

Angeboten <strong>und</strong> Leistungen an junge Menschen bis 27 Jahre.<br />

1.1 Gesetze, die die <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> regeln<br />

Die Aufgaben, ihre Kompetenzen <strong>und</strong> die Struktur der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> s<strong>in</strong>d im<br />

<strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>gesetz (KJHG) geregelt. Das <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>gesetz ist<br />

e<strong>in</strong> B<strong>und</strong>esgesetz. Die e<strong>in</strong>zelnen B<strong>und</strong>esländer haben darüber h<strong>in</strong>aus weitere Gesetze<br />

erlassen, die Bereiche regeln, die das KJHG noch nicht geregelt hat. In <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

handelt es sich hierbei z.B. um das „<strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>gesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>“<br />

(KJHG LSA) <strong>und</strong> das „Gesetz zur Förderung <strong>und</strong> Betreuung von <strong>K<strong>in</strong>der</strong>n <strong>in</strong><br />

Tagese<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong> <strong>in</strong> Tagespflege des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>“ (KiFöG).<br />

1.2 Freie <strong>und</strong> öffentliche Träger<br />

Für die <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> verantwortlich ist nicht alle<strong>in</strong> der Staat. Man unterscheidet<br />

<strong>in</strong> der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> zwischen „freien Trägern“ <strong>und</strong> „öffentlichen Trägern“ (§ 3<br />

KJHG). Beide machen Angebote der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>. Unter öffentlichen Trägern<br />

versteht man die staatliche Seite. Wenn zum Beispiel e<strong>in</strong>e kreisfreie Stadt <strong>K<strong>in</strong>der</strong>gärten<br />

betreibt, tut sie dies als öffentlicher Träger.<br />

4<br />

Fotos: DBJR

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