Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt
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Für bestimmte Bereiche besitzt der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss e<strong>in</strong> Antragsrecht. So erstellt er<br />
z.B. e<strong>in</strong>e Vorschlagsliste für Jugendschöff/<strong>in</strong>nen nach dem § 35 Jugendgerichtsgesetz.<br />
Wird der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten z.B. durch den Stadtrat oder den<br />
Kreistag beh<strong>in</strong>dert, hat er die Möglichkeit, se<strong>in</strong>e Rechte e<strong>in</strong>zuklagen. Klagen können<br />
auch e<strong>in</strong>zelne Mitglieder des <strong>Jugendhilfe</strong>ausschusses, wenn sie <strong>in</strong> der Ausübung ihrer<br />
Rechte als <strong>Jugendhilfe</strong>ausschussmitglied beh<strong>in</strong>dert werden. Zuständig s<strong>in</strong>d hier die Verwaltungsgerichte.<br />
3.1.1.3 Zusammensetzung der kommunalen <strong>Jugendhilfe</strong>ausschüsse<br />
Das <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>gesetz regelte die gr<strong>und</strong>sätzliche Zusammensetzung der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschüsse<br />
mit stimmberechtigten <strong>und</strong> beratenden Mitgliedern. 2/5 der stimmberechtigten<br />
Mitglieder werden von freien Trägern, <strong>in</strong> der Regel von den Jugendverbänden<br />
<strong>und</strong> Wohlfahrtsverbänden, entsandt. 3/5 der stimmberechtigten Mitglieder s<strong>in</strong>d Teil<br />
der Vertretungskörperschaft aus z.B. dem Kreistag oder Stadtrat. E<strong>in</strong> stimmberechtigtes<br />
Mitglied nimmt an den Beratungen teil, hat also Rede- <strong>und</strong> Antragsrecht. Als stimmberechtigtes<br />
Mitglied kann man darüber h<strong>in</strong>aus im Gegensatz zu den beratenden Mitgliedern<br />
mitentscheiden, also bei Abstimmungen mitstimmen. Wichtig ist hierbei, dass im<br />
<strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss, anders als <strong>in</strong> anderen kommunalen Ausschüssen, eben nicht nur<br />
die Vertreter/<strong>in</strong>nen der Parteien stimmberechtigt s<strong>in</strong>d, sondern auch die stimmberechtigten<br />
Vertreter/<strong>in</strong>nen der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>. Sie dürfen also gleichberechtigt mitentscheiden.<br />
Dies ist Ausdruck der Zweigliedrigkeit der <strong>Jugendhilfe</strong>.<br />
Im Landkreis Jerichower Land setzt sich beispielsweise der <strong>Jugendhilfe</strong>ausschuss<br />
derzeit wie folgt zusammen: 2 Mitglieder der CDU, 2 Mitglieder der SPD, 1 Mitglied<br />
der Fraktion DIE LINKE, 1 Mitglied der FDP/WG Jerichower Land, 1 Mitglied des<br />
KKJR Jerichower Land e.V., 1 Mitglied des Kreissportb<strong>und</strong> Jerichower Land e.V., 1<br />
Mitglied des DRK Kreisverband Jerichower Land e.V. <strong>und</strong> 1 Mitglied des Kreisfeuerwehrverband<br />
Jerichower Land e.V.<br />
H<strong>in</strong>zu kommen weitere beratende Mitglieder, die durch die Vertretungskörperschaft benannt<br />
werden. Beratende Mitglieder nehmen an der Beratung, nicht aber letztendlich an<br />
der Abstimmung teil. Zu diesen können zum Beispiel Vertreter/<strong>in</strong>nen der Kirchen, der Polizei,<br />
der Schulen <strong>und</strong> der Eltern gehören, aber auch weitere Jugendliche (zum Beispiel<br />
aus Verbänden <strong>und</strong> der Schüler/<strong>in</strong>nenvertretung).<br />
Die E<strong>in</strong>beziehung der freien Träger hat e<strong>in</strong>en Gr<strong>und</strong>. Sie repräsentieren die Vielfalt des<br />
Angebots der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> vor Ort. Sie br<strong>in</strong>gen ihre Erfahrungen aus der<br />
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