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Kinder- und Jugendhilfe in Sachsen-Anhalt

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Freie Träger s<strong>in</strong>d Vere<strong>in</strong>e, Jugendverbände, Wohlfahrtsverbände <strong>und</strong> Kirchen. Um freier<br />

Träger der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> zu se<strong>in</strong>, muss man als solcher anerkannt werden.<br />

Anerkannt werden können nach § 75 KJHG juristische Personen oder Personenvere<strong>in</strong>igungen<br />

(also z.B. e<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>), wenn sie <strong>in</strong> der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> tätig s<strong>in</strong>d. Sie<br />

müssen außerdem geme<strong>in</strong>nützige (also nicht kommerzielle) Ziele verfolgen, <strong>in</strong> der Lage<br />

se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en nicht unwesentlichen Teil zur Erfüllung der Aufgaben der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong><br />

beizutragen <strong>und</strong> ihre Arbeit muss mit den Werten des Gr<strong>und</strong>gesetzes vere<strong>in</strong>bar se<strong>in</strong><br />

<strong>und</strong> diese fördern. E<strong>in</strong>en Anspruch auf Anerkennung hat, wer diese Auflagen erfüllt <strong>und</strong><br />

seit m<strong>in</strong>destens drei Jahren <strong>in</strong> der <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong> tätig ist.<br />

Für e<strong>in</strong>ige freie Träger bestimmt bereits das Gesetz, dass sie freier Träger der <strong>Jugendhilfe</strong><br />

s<strong>in</strong>d. Hierbei handelt es sich um die Kirchen <strong>und</strong> Religionsgeme<strong>in</strong>schaften des öffentlichen<br />

Rechts sowie die auf B<strong>und</strong>esebene zusammengeschlossenen Verbände der freien<br />

Wohlfahrtspflege. Die Anerkennung wird von dem öffentlichen Träger vorgenommen, <strong>in</strong><br />

dessen Gebiet der freie Träger zuständig ist. E<strong>in</strong> <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendverband aus dem<br />

Landkreis wird also vom Jugendamt des Landkreises anerkannt; e<strong>in</strong> landesweit tätiger<br />

<strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendverband vom Landesjugendamt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />

Generell gilt das Subsidiaritätspr<strong>in</strong>zip (Pr<strong>in</strong>zip der Nachrangigkeit der E<strong>in</strong>richtungen der<br />

öffentlichen <strong>K<strong>in</strong>der</strong>- <strong>und</strong> <strong>Jugendhilfe</strong>) (§ 4 Abs. 2 KJHG). Das bedeutet konkret: Wenn e<strong>in</strong><br />

freier Träger dazu <strong>in</strong> der Lage ist, e<strong>in</strong> Angebot der <strong>Jugendhilfe</strong> zu machen, soll er dies<br />

auch tun. Erst wenn sich ke<strong>in</strong> freier Träger f<strong>in</strong>det, darf der öffentliche Träger dieses Angebot<br />

machen. Das bedeutet also, wenn z.B. e<strong>in</strong> Jugendzentrum gebraucht wird, müssen<br />

zuerst die freien Träger gefragt werden, ob sie bereit wären, dieses Jugendzentrum - <strong>in</strong><br />

der Regel mit f<strong>in</strong>anzieller Unterstützung durch den öffentlichen Träger - zu betreiben. Aus<br />

Sicht des öffentlichen Trägers bedeutet dies: Fehlt e<strong>in</strong> Angebot, soll er die Schaffung dieses<br />

Angebotes anregen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, soll er die Schaffung fördern,<br />

z.B. durch zur Verfügung stellen von Räumlichkeiten oder Personalkosten. Erst wenn<br />

beides nicht funktioniert, darf er das Angebot, z.B. das oben erwähnte Jugendzentrum,<br />

selbst schaffen.<br />

Freie <strong>und</strong> öffentliche Träger der <strong>Jugendhilfe</strong> sollen im Interesse der <strong>K<strong>in</strong>der</strong> <strong>und</strong> Jugendlichen<br />

zusammenarbeiten. Sie sollen ihre Arbeit <strong>und</strong> ihr Angebot koord<strong>in</strong>ieren. Denn die<br />

Trägerstruktur muss sich auch <strong>in</strong> den Entscheidungsstrukturen wiederf<strong>in</strong>den. Dies bedeutet,<br />

überall müssen öffentliche <strong>und</strong> freie Träger vertreten se<strong>in</strong>. Hierbei geht es vor<br />

allem auch darum, das Wissen der freien Träger als Gr<strong>und</strong>lage der Entscheidungen zu<br />

berücksichtigen. Um diese Beteiligung sicherzustellen, ist die E<strong>in</strong>beziehung der freien<br />

Träger gesetzlich geregelt. Sie erfolgt im Rahmen von <strong>Jugendhilfe</strong>ausschüssen (§§ 70,<br />

71 KJHG), <strong>Jugendhilfe</strong>planung (§ 80 KJHG) <strong>und</strong> Arbeitsgeme<strong>in</strong>schaften (§ 78 KJHG).<br />

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