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Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

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Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der<br />

Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.<br />

(6) Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines<br />

Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit einer Abgabe zwischen dem<br />

15. Juli und dem 25. August eines Jahres ein, so steht dem<br />

Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist von<br />

einer Woche zu. Dies gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine<br />

Nachfrist von einem Monat nach Abs. 2, 4 oder 5 innerhalb des<br />

angeführten Zeitraumes endet.<br />

(7) Unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen<br />

Regelungen sind die in Jahresbeträgen fällig werdenden, durch<br />

Organe des Landes zu erhebenden Abgaben und Beiträge, die den<br />

Betrag von 1.000,- Euro übersteigen, soweit sie für das laufende<br />

Kalenderjahr zu entrichten sind und nicht endgültig (§ 150 Abs. 2),<br />

durch eine Berufungsentscheidung oder durch einen ändernden<br />

Bescheid festgesetzt werden, in drei gleichen Teilbeträgen zu<br />

entrichten. Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats, der<br />

zweite Teilbetrag mit Ablauf von vier Monaten und der dritte<br />

Teilbetrag mit Ablauf von sieben Monaten nach Bekanntgabe des<br />

Abgabenbescheides zu entrichten. § 162 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe,<br />

daß Guthaben auf die zunächst zu entrichtenden Teilbeträge zu<br />

verrechnen sind. Wird der erste oder der zweite Teilbetrag nicht<br />

spätestens zu dem für die Entrichtung vorgesehenen Termin<br />

entrichtet, so ist der gesamte noch aushaftende Betrag innerhalb<br />

einer Nachfrist von zwei Wochen zu entrichten. Die §§ 161 Abs. 3,<br />

175 Abs. 4 lit. c und 178 Abs. 5 und 7 gelten sinngemäß.<br />

(8) Die Abgabenbehörde hat, soweit in den Abgabenvorschriften<br />

nichts anderes bestimmt ist, Landesabgaben von mehr als 10.000,-<br />

Euro, die für ein nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften<br />

bewilligtes Vorhaben nicht wiederkehrend zu erheben sind, in<br />

höchstens fünf Teilbeträgen festzusetzen. Dabei sind die bei der<br />

Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Wird das für das<br />

Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem<br />

wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige<br />

innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die<br />

Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens<br />

entfallenden Abgabenbetrages beantragen.<br />

.p159<br />

§ 159<br />

(1) Abgaben gelten als entrichtet:<br />

a) bei Barzahlung am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld<br />

durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;<br />

b) bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem<br />

Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;<br />

c) bei Einzahlung durch Postanweisung,

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