Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz
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Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der<br />
Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.<br />
(6) Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines<br />
Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit einer Abgabe zwischen dem<br />
15. Juli und dem 25. August eines Jahres ein, so steht dem<br />
Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist von<br />
einer Woche zu. Dies gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine<br />
Nachfrist von einem Monat nach Abs. 2, 4 oder 5 innerhalb des<br />
angeführten Zeitraumes endet.<br />
(7) Unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen<br />
Regelungen sind die in Jahresbeträgen fällig werdenden, durch<br />
Organe des Landes zu erhebenden Abgaben und Beiträge, die den<br />
Betrag von 1.000,- Euro übersteigen, soweit sie für das laufende<br />
Kalenderjahr zu entrichten sind und nicht endgültig (§ 150 Abs. 2),<br />
durch eine Berufungsentscheidung oder durch einen ändernden<br />
Bescheid festgesetzt werden, in drei gleichen Teilbeträgen zu<br />
entrichten. Der erste Teilbetrag ist mit Ablauf eines Monats, der<br />
zweite Teilbetrag mit Ablauf von vier Monaten und der dritte<br />
Teilbetrag mit Ablauf von sieben Monaten nach Bekanntgabe des<br />
Abgabenbescheides zu entrichten. § 162 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe,<br />
daß Guthaben auf die zunächst zu entrichtenden Teilbeträge zu<br />
verrechnen sind. Wird der erste oder der zweite Teilbetrag nicht<br />
spätestens zu dem für die Entrichtung vorgesehenen Termin<br />
entrichtet, so ist der gesamte noch aushaftende Betrag innerhalb<br />
einer Nachfrist von zwei Wochen zu entrichten. Die §§ 161 Abs. 3,<br />
175 Abs. 4 lit. c und 178 Abs. 5 und 7 gelten sinngemäß.<br />
(8) Die Abgabenbehörde hat, soweit in den Abgabenvorschriften<br />
nichts anderes bestimmt ist, Landesabgaben von mehr als 10.000,-<br />
Euro, die für ein nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften<br />
bewilligtes Vorhaben nicht wiederkehrend zu erheben sind, in<br />
höchstens fünf Teilbeträgen festzusetzen. Dabei sind die bei der<br />
Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Wird das für das<br />
Entstehen des Abgabenanspruches maßgebliche Vorhaben zu einem<br />
wesentlichen Teil nicht ausgeführt, so kann der Abgabepflichtige<br />
innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Vorhabens die<br />
Erstattung des auf den nicht ausgeführten Teil des Vorhabens<br />
entfallenden Abgabenbetrages beantragen.<br />
.p159<br />
§ 159<br />
(1) Abgaben gelten als entrichtet:<br />
a) bei Barzahlung am Tag der Zahlung, bei Abnahme von Bargeld<br />
durch den Vollstrecker am Tag der Abnahme;<br />
b) bei Einzahlungen mit Erlagschein am Tag, der sich aus dem<br />
Tagesstempel des Aufgabepostamtes ergibt;<br />
c) bei Einzahlung durch Postanweisung,