Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz
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Gewerbebetrieb, Betriebsstätte, wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />
§ 26<br />
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht<br />
unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen<br />
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im Sinne der<br />
Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der<br />
Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes,<br />
noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des<br />
Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt,<br />
wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor,<br />
wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck<br />
ist.<br />
.p27<br />
§ 27<br />
(1) Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede<br />
feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines<br />
Gewerbebetriebes dient.<br />
(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere<br />
a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;<br />
b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein-<br />
und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von<br />
Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige<br />
Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen<br />
Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;<br />
c) Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder<br />
voraussichtlich übersteigen wird.<br />
.p28<br />
§ 28<br />
(1) Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den<br />
<strong>Gemeinde</strong>n, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder<br />
eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche<br />
Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den <strong>Gemeinde</strong>n, in<br />
denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.<br />
(2) Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas,<br />
Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine<br />
Betriebsstätte in den <strong>Gemeinde</strong>n, durch die nur eine Leitung geführt<br />
wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder<br />
dessen Derivate nicht abgegeben werden.<br />
.p29<br />
§ 29<br />
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht<br />
unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne