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Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

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Gewerbebetrieb, Betriebsstätte, wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb und Vermögensverwaltung<br />

§ 26<br />

Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht<br />

unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb im Sinne der<br />

Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der<br />

Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes,<br />

noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des<br />

Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt,<br />

wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor,<br />

wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck<br />

ist.<br />

.p27<br />

§ 27<br />

(1) Betriebsstätte im Sinne der Abgabenvorschriften ist jede<br />

feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines<br />

Gewerbebetriebes dient.<br />

(2) Als Betriebsstätten gelten insbesondere<br />

a) die Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;<br />

b) Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein-<br />

und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von<br />

Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige<br />

Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen<br />

Vertreter zur Ausübung des Gewerbes dienen;<br />

c) Bauausführungen, deren Dauer zwölf Monate überstiegen hat oder<br />

voraussichtlich übersteigen wird.<br />

.p28<br />

§ 28<br />

(1) Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den<br />

<strong>Gemeinde</strong>n, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station oder<br />

eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche<br />

Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den <strong>Gemeinde</strong>n, in<br />

denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.<br />

(2) Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas,<br />

Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine<br />

Betriebsstätte in den <strong>Gemeinde</strong>n, durch die nur eine Leitung geführt<br />

wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder<br />

dessen Derivate nicht abgegeben werden.<br />

.p29<br />

§ 29<br />

Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht<br />

unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne

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