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Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz

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Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet<br />

der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung<br />

(Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Berufung<br />

gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den<br />

Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der<br />

Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis<br />

gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 192 Abs. 2 und 4 sinngemäß.<br />

.p195<br />

§ 195<br />

(1) Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den<br />

angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch<br />

bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen<br />

Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht werden.<br />

(2) Die Einbringung bei einer anderen als im Abs. 1 genannten<br />

Stelle gilt nur dann als rechtzeitig, wenn die Berufung noch vor<br />

dem Ablauf der Berufungsfrist der Abgabenbehörde, die den<br />

angefochtenen Bescheid erlassen hat, oder der zur Entscheidung über<br />

die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz zukommt.<br />

(3) In den Fällen des § 194 kann die Berufung gegen den Bescheid<br />

über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht<br />

werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.<br />

.p196<br />

3. Unterabschnitt<br />

Inhalt und Wirkung<br />

§ 196<br />

Die Berufung muß enthalten:<br />

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;<br />

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten<br />

wird;<br />

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;<br />

d) eine Begründung.<br />

.p197<br />

§ 197<br />

Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten,<br />

sind in vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige<br />

Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides treten,<br />

und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid<br />

erklären.<br />

.p198<br />

§ 198<br />

(1) Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen zugrunde, die in<br />

einem anderen abgabenrechtlichen Bescheid (Grundlagenbescheid)<br />

getroffen worden sind, so kann der Abgabenbescheid nicht mit der

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