Tiroler Landesabgabenordnung 1984 - .PDF - Gemeinde Silz
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Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet<br />
der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung<br />
(Haftungsbescheid) innerhalb der für die Einbringung der Berufung<br />
gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den<br />
Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der<br />
Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis<br />
gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 192 Abs. 2 und 4 sinngemäß.<br />
.p195<br />
§ 195<br />
(1) Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den<br />
angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch<br />
bei der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen<br />
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht werden.<br />
(2) Die Einbringung bei einer anderen als im Abs. 1 genannten<br />
Stelle gilt nur dann als rechtzeitig, wenn die Berufung noch vor<br />
dem Ablauf der Berufungsfrist der Abgabenbehörde, die den<br />
angefochtenen Bescheid erlassen hat, oder der zur Entscheidung über<br />
die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz zukommt.<br />
(3) In den Fällen des § 194 kann die Berufung gegen den Bescheid<br />
über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht<br />
werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.<br />
.p196<br />
3. Unterabschnitt<br />
Inhalt und Wirkung<br />
§ 196<br />
Die Berufung muß enthalten:<br />
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;<br />
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten<br />
wird;<br />
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;<br />
d) eine Begründung.<br />
.p197<br />
§ 197<br />
Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides treten,<br />
sind in vollem Umfang anfechtbar. Das gleiche gilt für endgültige<br />
Bescheide, die an die Stelle eines vorläufigen Bescheides treten,<br />
und für Bescheide, die einen vorläufigen zum endgültigen Bescheid<br />
erklären.<br />
.p198<br />
§ 198<br />
(1) Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen zugrunde, die in<br />
einem anderen abgabenrechtlichen Bescheid (Grundlagenbescheid)<br />
getroffen worden sind, so kann der Abgabenbescheid nicht mit der